... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung zur Herabsetzung der Mindestanbaufläche für Wein nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz

Vom 30. Juni 1970
GVBl. I S. 396

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein vom 4. März 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 245) wird verordnet:


§ 1


Die Mindestanbaufläche wird für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, auf 30 ha Rebfläche herabgesetzt.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen