Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur
Förderung der Milchwirtschaft
Vom 1. Dezember 1981
GVBl. I S. 427
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10.
Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3341), und des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 25. Mai 1965 (GVBl. I
S. 93), geändert durch Verordnung vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 261), wird im Benehmen
mit der Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V. verordnet:
§ 1
Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen haben eine Umlage von 0,11 Cent
pro Kilogramm angelieferter Milch zu entrichten.
§ 2
(1) Die Umlageschuld entsteht mit der Anlieferung.
(2) Umlageschuldner ist der Betriebsinhaber.
(3) Betriebsinhaber im Sinne des Abs. 2 ist die natürliche oder juristische Person, für
deren Rechnung der Betrieb geführt wird. Wird der Betrieb für mehrere Personen geführt,
so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3
(1) Der Umlageschuldner hat dem Regierungspräsidium Gießen bis zum 15. jeden Monats eine Erklärung über die im vergangenen Monat
angelieferte Milch abzugeben und gleichzeitig die sich danach ergebende Umlage zu
entrichten.
(2) Kommt der Umlageschuldner seiner Erklärungspflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht
vollständig nach, so setzt das Regierungspräsidium Gießen den Umlagebetrag durch Bescheid fest. Die §§ 88 bis 92, 96, 97,
155, 157, 158 und 162 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
(3) Im Falle des Abs. 2 ist die Umlage binnen zehn Tagen nach Zustellung des
Umlagebescheides zu entrichten.
§ 4
Die Erhebung und Einziehung der Umlage wird dem Regierungspräsidium Gießen übertragen. Es entscheidet auch über Anträge auf
Stundung und Erlaß nach Anhörung der Landesvereinigung.
§ 5
(1) Wird die Umlage nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages
ein Säumniszuschlag verwirkt. Dieser beträgt 2 vom Hundert des rückständigen
Umlagebetrages für jeden angefangenen Monat.
(2) Der Säumniszuschlag kann nach § 23 des Milch- und Fettgesetzes beigetrieben
werden.
(3) Der Säumniszuschlag ist gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu verwenden.
§ 6
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des
§ 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.