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Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung
(Milch-Gütedurchführungsverordnung)

Vom 24. Juli 1984
GVBl. I S. 210

Auf Grund des § 10 Abs. 2 und des 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 2. Juni 1982 (GVBl. I S. 110) wird verordnet:


§ 1

Probenahme


(1) Die Proben für die Untersuchungen nach § 2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774), sind von der Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 7 der Milch-Güteverordnung ohne vorherige Ankündigung und unregelmäßig über den Monat verteilt zu entnehmen.


(2) Die Proben sind ohne Unterbrechung der Kühlkette von den für den Transport der Proben verantwortlichen Molkereien und dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (HVL) in einem Temperaturbereich von + 4o C bis + 10o C unverzüglich zur Untersuchungsstelle zu transportieren. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das arithmetische Mittel, das aus den einzelnen Temperaturen aller Proben ermittelt worden ist, in dem vorgeschriebenen Temperaturbereich liegt. Die Proben für die bakteriologischen Untersuchungen sind zusätzlich zu konservieren.

 

§ 2

Wartung der Probenahmegeräte und Ansaugstutzen bei Milchsammelwagen


Der Halter des Milchsammelwagens ist verpflichtet, für die Reinigung und Desinfizierung des Probenahmegerätes zu sorgen. Er ist ferner verpflichtet, für einen ausreichenden Schutz des Milchansaugstutzens vor Verunreinigungen auch während der Fahrt zu sorgen.

 

§ 3

Zulassung und Prüfung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen


(1) Geräte, die in Milchsammelwagen für die Entnahme von Proben zur Prüfung der Anlieferungsmilch verwendet werden, müssen vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen zugelassen sein. Die Zulassung ist widerruflich.


(2) Die Probenahmegeräte sind vor dem ersten Einsatz und danach mindestens einmal jährlich vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen zu prüfen.


(3) Die Molkerei, für die der Milchsammelwagen eingesetzt ist, hat für die Prüfung Geräte und Milch zur Verfügung zu stellen.

 

§ 4

Anzeigepflichten, Zustimmung zur Inbetriebnahme nach Veränderungen


Veränderungen an Probenahmegeräten oder, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch an Milchsammelwagen, sind dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen unverzüglich anzuzeigen. Ihre Inbetriebnahme darf nur mit Einwilligung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen  erfolgen.

 

§ 5

Unterrichtungspflichten

 

(1) Die Untersuchungsstelle hat die Molkerei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

1. in der Milch eines Milcherzeugers Hemmstoffe festgestellt worden sind,

2. in der Milch eines Milcherzeugers ein Keimgehalt von mehr als 800 000 Keimen je Milliliter festgestellt worden ist,

3. mehr als 500 000 somatische Zellen je Milliliter bis zum 31. Dezember 1992 und danach mehr als 400 000 je Milliliter festgestellt worden sind.


(2) Die Ermittlung der Mittelwerte bei Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren der robusten Mittelwertbestimmung. Sofern im laufenden Monat nur zwei auswertbare Meßergebnisse vorliegen, ist hilfsweise das letzte Meßergebnis des Vormonats zur Berechnung heranzuziehen. Entsprechend ist in begründeten Ausnahmefällen bei der Untersuchung der bakteriologischen Beschaffenheit der Rohmilch zu verfahren.


(3) Die Molkerei hat den Milcherzeuger mit der Milchgeldabrechnung über alle Untersuchungsergebnisse zu unterrichten. Die Mitteilungen der Untersuchungsstelle über Untersuchungsergebnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind dem Milcherzeuger von der Molkerei unverzüglich bekanntzugeben. Dem Milcherzeuger ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren, soweit sie die Milchanlieferung betreffen.


(4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 hat die Untersuchungsstelle ferner die für den Eutergesundheitsdienst zuständige Stelle unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 6

Berechnung des Auszahlungspreises


(1) Unbeschadet des § 4 der Milch-Güteverordnung ist der Auszahlungspreis für Milch aus Rinderbeständen, die nicht amtlich als tuberkulose- und brucellosefrei anerkannt sind, um mindestens 0,02 Deutsche Mark zu kürzen.


(2) Die Abzüge nach § 4 Abs. 2 und 3 der Milch-Güteverordnung sind bei der Milchgeldauszahlung im Rahmen des Milchpreisaufbaues gesondert auszuweisen.

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 über den Transport oder die Konservierung von Proben zuwiderhandelt,

2. entgegen § 2 den Pflichten zur Wartung des Probenahmegerätes oder des Ansaugstutzens bei Milchsammelwagen nicht nachkommt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Probenahmegeräte verwendet,

4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein nicht geprüftes Probenahmegerät erstmals einsetzt oder das Probenahmegerät nicht mindestens einmal jährlich prüfen läßt,

5. einer Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder

6. ein Probenahmegerät oder einen Milchsammelwagen entgegen § 4 Satz 2 ohne Einwilligung der zuständigen Stelle in Betrieb nimmt.

 

§ 8

 

§ 9

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

Anlage zu § 5 Abs. 2

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