Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung
(Milch-Gütedurchführungsverordnung)
Vom 24. Juli 1984
GVBl. I S. 210
Auf Grund des § 10 Abs. 2 und des 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes in
der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom
2. Juni 1982 (GVBl. I S. 110) wird verordnet:
§ 1
Probenahme
(1) Die Proben für die Untersuchungen nach § 2 der Milch-Güteverordnung vom 9.
Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 1990
(BGBl. I S. 1774), sind von der Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 7 der
Milch-Güteverordnung ohne vorherige Ankündigung und unregelmäßig über den Monat
verteilt zu entnehmen.
(2) Die Proben sind ohne Unterbrechung der Kühlkette von den für den Transport der
Proben verantwortlichen Molkereien und dem Hessischen Verband für Leistungs- und
Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (HVL) in einem Temperaturbereich von + 4o
C bis + 10o C unverzüglich zur Untersuchungsstelle zu transportieren. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn das arithmetische Mittel, das aus den einzelnen
Temperaturen aller Proben ermittelt worden ist, in dem vorgeschriebenen Temperaturbereich
liegt. Die Proben für die bakteriologischen Untersuchungen sind zusätzlich zu
konservieren.
§ 2
Wartung der Probenahmegeräte und Ansaugstutzen bei
Milchsammelwagen
Der Halter des Milchsammelwagens ist verpflichtet, für die Reinigung und Desinfizierung
des Probenahmegerätes zu sorgen. Er ist ferner verpflichtet, für einen ausreichenden
Schutz des Milchansaugstutzens vor Verunreinigungen auch während der Fahrt zu sorgen.
§ 3
Zulassung und Prüfung von Probenahmegeräten in
Milchsammelwagen
(1) Geräte, die in Milchsammelwagen für die Entnahme von Proben zur Prüfung
der Anlieferungsmilch verwendet werden, müssen vom Landesbetrieb Landwirtschaft
Hessen zugelassen sein. Die Zulassung ist widerruflich.
(2) Die Probenahmegeräte sind vor dem ersten Einsatz und danach mindestens
einmal jährlich vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen zu prüfen.
(3) Die Molkerei, für die der Milchsammelwagen eingesetzt ist, hat für die
Prüfung Geräte und Milch zur Verfügung zu stellen.
§ 4
Anzeigepflichten, Zustimmung zur Inbetriebnahme nach
Veränderungen
Veränderungen an Probenahmegeräten oder, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken,
auch an Milchsammelwagen, sind dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen unverzüglich anzuzeigen. Ihre Inbetriebnahme darf nur mit
Einwilligung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen erfolgen.
§ 5
Unterrichtungspflichten
(1) Die Untersuchungsstelle hat die Molkerei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. in der Milch eines Milcherzeugers Hemmstoffe festgestellt worden sind,
2. in der Milch eines Milcherzeugers ein Keimgehalt von mehr als 800 000 Keimen je
Milliliter festgestellt worden ist,
3. mehr als 500 000 somatische Zellen je Milliliter bis zum 31. Dezember 1992 und
danach mehr als 400 000 je Milliliter festgestellt worden sind.
(2) Die Ermittlung der Mittelwerte bei Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren der robusten
Mittelwertbestimmung. Sofern im laufenden Monat nur zwei auswertbare Meßergebnisse
vorliegen, ist hilfsweise das letzte Meßergebnis des Vormonats zur Berechnung
heranzuziehen. Entsprechend ist in begründeten Ausnahmefällen bei der Untersuchung der
bakteriologischen Beschaffenheit der Rohmilch zu verfahren.
(3) Die Molkerei hat den Milcherzeuger mit der Milchgeldabrechnung über alle
Untersuchungsergebnisse zu unterrichten. Die Mitteilungen der Untersuchungsstelle über
Untersuchungsergebnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind dem Milcherzeuger von der Molkerei
unverzüglich bekanntzugeben. Dem Milcherzeuger ist auf Verlangen Einsicht in die
Aufzeichnungen zu gewähren, soweit sie die Milchanlieferung betreffen.
(4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 hat die Untersuchungsstelle ferner die für den
Eutergesundheitsdienst zuständige Stelle unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 6
Berechnung des Auszahlungspreises
(1) Unbeschadet des § 4 der Milch-Güteverordnung ist der Auszahlungspreis für
Milch aus Rinderbeständen, die nicht amtlich als tuberkulose- und brucellosefrei
anerkannt sind, um mindestens 0,02 Deutsche Mark zu kürzen.
(2) Die Abzüge nach § 4 Abs. 2 und 3 der Milch-Güteverordnung sind bei der
Milchgeldauszahlung im Rahmen des Milchpreisaufbaues gesondert auszuweisen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 über den Transport oder die
Konservierung von Proben zuwiderhandelt,
2. entgegen § 2 den Pflichten zur Wartung des Probenahmegerätes oder des
Ansaugstutzens bei Milchsammelwagen nicht nachkommt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Probenahmegeräte verwendet,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein nicht geprüftes Probenahmegerät erstmals
einsetzt oder das Probenahmegerät nicht mindestens einmal jährlich prüfen läßt,
5. einer Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder
6. ein Probenahmegerät oder einen Milchsammelwagen entgegen § 4 Satz 2 ohne
Einwilligung der zuständigen Stelle in Betrieb nimmt.
§ 8
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft.