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Hessische Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung

Vom 19. Januar 1989
GVBl. I S. 17

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S.253), der §§ 37, 52 und 54 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S.421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47), geändert durch Gesetz vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 21), und Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, wird nach Anhörung von Sachverständigen der hessischen Milchwirtschaft verordnet:


§ 1

Zuständige Behörden und Überwachungsstelle


(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799).


(2) Zuständige Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 der Käseverordnung ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.


(3) Die Überwachungsstelle nach Abs. 1 führt auch die Güteprüfungen für den Käse durch, der nicht als Markenkäse hergestellt und in den Verkehr gebracht wird (Nichtmarkenkäse). Dies gilt insbesondere auch für Käse, der nicht den Vorschriften der Anlage 1 zu § 7 der Käseverordnung über die Herstellung und Beschaffenheit einer Standardsorte und in seinen sonstigen Eigenschaften nicht dem Sortentyp der Standardsorte entspricht und nicht Kochkäse oder Sauermilchquark ist (freie Käsesorten).

 

§ 2

Nicht-Markenkäse


(1) Die Vorschriften der Käseverordnung für die Prüfung von Markenkäse finden auf die Güteprüfungen für Nicht-Markenkäse und Sauermilchquark entsprechend Anwendung, soweit in den nachfolgenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind.


(2) Betriebe, die Käse der Standardsorten, freie Käsesorten, Kochkäse oder Sauermilchquark gewerbsmäßig herstellen und in den Verkehr bringen, haben dies der Überwachungsstelle schriftlich anzuzeigen.


(3) Hersteller freier Käsesorten haben zusätzlich Folgendes mitzuteilen:

1. die jeweilige Käsegruppe mit Fettgehaltsstufe,

2. die Beschaffenheit der Käse und die sonstigen Eigenschaften (in entsprechender Anwendung der Anlage 1 zu § 7 und Anlage 1b zu § 8 der Käseverordnung),

3. bei Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse Angaben über das Mindestalter.


(4) Die Überwachungsstelle ist berechtigt, in den Herstellerbetrieben die technischen Einrichtungen und die Qualität der Nicht-Markenkäse in allen Reifestufen zu überprüfen.

 

§ 3

Einzusendende Proben


(1) Betriebe, die Käse nach § 2 Abs. 2 herstellen und in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, der Überwachungsstelle zu den monatlichen Güteprüfungen Proben von jeder Käsesorte und Fettgehaltsstufe einzusenden.


(2) Die Überwachungsstelle ruft die Proben für die Prüfungen schriftlich oder telefonisch ab oder läßt diese entnehmen. Die Hersteller sind verpflichtet, den Abruftermin einzuhalten. Als Proben sind folgende Mengen einzusenden:

1. Käse und Käselaibe über 500 g je 1 Stück

2. Käse oder Verbraucherpackungen bis 500 g je 2 Stück

3. Käse oder Verbraucherpackungen bis 250 g je 4 Stück

4. Käse oder Verbraucherpackungen bis 200 g je 6 Stück

5. Sauermilchquark in Beuteln 2 Beutel zu je 500 g.


(3) Weichkäse und Sauermilchkäse sollen mindestens zur Hälfte durchgereift sein.


(4) Das Gewicht und die Menge der einzusendenden Käseproben von Herstellern, die bis zu 500 Liter Milch täglich zu Käse verarbeiten, bestimmt die Überwachungsstelle nach Überprüfung des Herstellungsumfanges.


(5) Die Kosten für Proben, Laboruntersuchungen, Verpackung und Versand sind von den Herstellern zu tragen.

 

§ 4

Durchführung von Güteprüfungen


(1) Die Proben werden sensorisch (Abs. 2) und durch Untersuchung (Abs. 3) auf die Inhaltsstoffe (Fett-, Wasser- und Trockenmassegehalt) und die mikrobiologische Beschaffenheit geprüft.


(2) Für die Durchführung der sensorischen Prüfungen werden als Sachverständige Milchwirtschaftler mit abgeschlossener Fachausbildung, Sauermilchkäsehersteller, Beauftragte der amtlichen Lebensmittelüberwachung und der milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalten und Vertreter des Fachhandels, der Landesvereinigung und der Verbraucherorganisationen berufen. Die sensorischen Prüfungen sind bei

1. Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse, Weichkäse und Filatakäse am 7. bis 10. Tage,

2. Frischkäse am 9. bis 14. Tage,

3. Sauermilchkäse, Kochkäse und Sauermilchquark am 7. bis 10. Tage nach dem Tage des Abrufs der Proben durchzuführen.


(3) Bei den eingegangenen Proben sind folgende Untersuchungen durchzuführen:

1. Bestimmung des Trockenmassegehaltes, Fettgehaltes und des Fettgehaltes in der Trockenmasse bei allen Käsesorten,

2. Bestimmung des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse bei allen freien Käsesorten und Sauermilchkäse,

3. Bestimmung der bakteriologischen Beschaffenheit bei Frischkäse, Weichkäse aus Rohmilch, Kochkäse und Sauermilchquark.


(4) Die Proben genügen den Anforderungen, wenn bei den sensorischen Prüfungen in allen Prüfungskriterien mindestens vier Wertmale erreicht werden und die Ergebnisse der Untersuchungen bei den Standardsorten und geographischen Herkunftszeichen den Anforderungen der Käseverordnung und bei den freien Käsesorten den Angaben der Hersteller entsprechen.


(5) Bei der Prüfung von Sauermilchquark ist wie folgt zu bewerten:

1. Sensorische Prüfung:

a) Aussehen

bis zu 5 Punkte

b) Gefüge

bis zu 5 Punkte

c) Geruch

bis zu 5 Punkte

d) Geschmack

bis zu 5 Punkte.

2. Laboruntersuchung:

a) pH-Wert

bis zu 5 Punkte

b) bakteriologische Untersuchung

aa) Reifungsprobe

bis zu 5 Punkte

bb) Nachweis von coliformen Bakterien

bis zu 5 Punkte

cc) Nachweis von Milchzucker vergärenden Hefen

bis zu 5 Punkte.


(6) Die Laboruntersuchung nach Abs. 5 ist auch auf die Bestimmung des Trockenmassegehaltes in hundert Gewichtsteilen zu erstrecken.


(7) Die Betriebe erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfungen.

 

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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