Hessische Verordnung zur Durchführung der
Käseverordnung
Vom 19. Januar 1989
GVBl. I S. 17
Auf Grund des § 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S.253), der §§ 37, 52
und 54 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S.421), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948
(GVBl. S. 47), geändert durch Gesetz vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 21), und Art. 129 Abs.
1 des Grundgesetzes, wird nach Anhörung von Sachverständigen der hessischen
Milchwirtschaft verordnet:
§ 1
Zuständige Behörden und Überwachungsstelle
(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 2 Satz
2 der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 413), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799).
(2) Zuständige Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 der
Käseverordnung ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den
kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
(3) Die Überwachungsstelle nach Abs. 1 führt auch die Güteprüfungen für den Käse
durch, der nicht als Markenkäse hergestellt und in den Verkehr gebracht wird
(Nichtmarkenkäse). Dies gilt insbesondere auch für Käse, der nicht den Vorschriften der
Anlage 1 zu § 7 der Käseverordnung über die Herstellung und Beschaffenheit einer
Standardsorte und in seinen sonstigen Eigenschaften nicht dem Sortentyp der Standardsorte
entspricht und nicht Kochkäse oder Sauermilchquark ist (freie Käsesorten).
§ 2
Nicht-Markenkäse
(1) Die Vorschriften der Käseverordnung für die Prüfung von Markenkäse finden
auf die Güteprüfungen für Nicht-Markenkäse und Sauermilchquark entsprechend
Anwendung, soweit in den nachfolgenden Vorschriften keine abweichenden
Regelungen getroffen sind.
(2) Betriebe, die Käse der Standardsorten, freie Käsesorten, Kochkäse oder
Sauermilchquark gewerbsmäßig herstellen und in den Verkehr bringen, haben dies
der Überwachungsstelle schriftlich anzuzeigen.
(3) Hersteller freier Käsesorten haben zusätzlich Folgendes mitzuteilen:
1. die jeweilige Käsegruppe mit Fettgehaltsstufe,
2. die Beschaffenheit der Käse und die sonstigen Eigenschaften (in
entsprechender Anwendung der Anlage 1 zu § 7 und Anlage 1b zu § 8 der
Käseverordnung),
3. bei Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse Angaben über das
Mindestalter.
(4) Die Überwachungsstelle ist berechtigt, in den Herstellerbetrieben die
technischen Einrichtungen und die Qualität der Nicht-Markenkäse in allen
Reifestufen zu überprüfen.
§ 3
Einzusendende Proben
(1) Betriebe, die Käse nach § 2 Abs. 2 herstellen und in den Verkehr
bringen, sind verpflichtet, der Überwachungsstelle zu den monatlichen Güteprüfungen
Proben von jeder Käsesorte und Fettgehaltsstufe einzusenden.
(2) Die Überwachungsstelle ruft die Proben für die Prüfungen schriftlich oder
telefonisch ab oder läßt diese entnehmen. Die Hersteller sind
verpflichtet, den Abruftermin einzuhalten. Als Proben sind folgende Mengen einzusenden:
1. Käse und Käselaibe über 500 g je 1 Stück
2. Käse oder Verbraucherpackungen bis 500 g je 2 Stück
3. Käse oder Verbraucherpackungen bis 250 g je 4 Stück
4. Käse oder Verbraucherpackungen bis 200 g je 6 Stück
5. Sauermilchquark in Beuteln 2 Beutel zu je 500 g.
(3) Weichkäse und Sauermilchkäse sollen mindestens zur Hälfte durchgereift sein.
(4) Das Gewicht und die Menge der einzusendenden Käseproben von Herstellern, die bis zu
500 Liter Milch täglich zu Käse verarbeiten, bestimmt die Überwachungsstelle nach
Überprüfung des Herstellungsumfanges.
(5) Die Kosten für Proben, Laboruntersuchungen, Verpackung und Versand sind von den Herstellern zu tragen.
§ 4
Durchführung von Güteprüfungen
(1) Die Proben werden sensorisch (Abs. 2) und durch Untersuchung (Abs. 3) auf die
Inhaltsstoffe (Fett-, Wasser- und Trockenmassegehalt) und die mikrobiologische
Beschaffenheit geprüft.
(2) Für die Durchführung der sensorischen Prüfungen werden als Sachverständige
Milchwirtschaftler mit abgeschlossener Fachausbildung, Sauermilchkäsehersteller,
Beauftragte der amtlichen Lebensmittelüberwachung und der milchwirtschaftlichen
Untersuchungsanstalten und Vertreter des Fachhandels, der Landesvereinigung und der
Verbraucherorganisationen berufen. Die sensorischen Prüfungen sind bei
1. Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse, Weichkäse und Filatakäse am 7. bis 10. Tage,
2. Frischkäse am 9. bis 14. Tage,
3. Sauermilchkäse, Kochkäse und Sauermilchquark am 7. bis 10. Tage nach dem Tage des
Abrufs der Proben durchzuführen.
(3) Bei den eingegangenen Proben sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
1. Bestimmung des Trockenmassegehaltes, Fettgehaltes und des Fettgehaltes in der Trockenmasse bei allen
Käsesorten,
2. Bestimmung des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse bei allen freien
Käsesorten und Sauermilchkäse,
3. Bestimmung der bakteriologischen Beschaffenheit bei Frischkäse, Weichkäse aus
Rohmilch, Kochkäse und Sauermilchquark.
(4) Die Proben genügen den Anforderungen, wenn bei den sensorischen Prüfungen in allen
Prüfungskriterien mindestens vier Wertmale erreicht werden und die Ergebnisse der
Untersuchungen bei den Standardsorten und geographischen Herkunftszeichen den Anforderungen der Käseverordnung und bei den
freien Käsesorten den Angaben der Hersteller entsprechen.
(5) Bei der Prüfung von Sauermilchquark ist wie folgt zu bewerten:
1. Sensorische Prüfung:
a) Aussehen
bis zu 5 Punkte
b) Gefüge
bis zu 5 Punkte
c) Geruch
bis zu 5 Punkte
d) Geschmack
bis zu 5 Punkte.
2. Laboruntersuchung:
a) pH-Wert
bis zu 5 Punkte
b) bakteriologische Untersuchung
aa) Reifungsprobe
bis zu 5 Punkte
bb) Nachweis von coliformen Bakterien
bis zu 5 Punkte
cc) Nachweis von Milchzucker vergärenden Hefen
bis zu 5 Punkte.
(6) Die Laboruntersuchung nach Abs. 5 ist auch auf die Bestimmung des Trockenmassegehaltes
in hundert Gewichtsteilen zu erstrecken.
(7) Die Betriebe erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Ergebnisse der
Prüfungen.
§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.