Verordnung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes
Vom 9. Oktober 1989
GVBl. l S. 275
Auf Grund
1. des § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 12 des
Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2944), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit
§ 3 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBl. I S. 351), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2230), und
2. des § 1 Abs. 3 der Neunten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBl. I S. 189), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2230), wird verordnet:
§ 1
Dinkel, Sonnenblumenkerne
(1) Die Erzeugnisse, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes
in Verbindung mit den §§ 1 und 3 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne
zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefaßt werden können, werden ergänzt um:
Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung und um Sonnenblumenkerne.
(2) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird
für Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung und für
Sonnenblumenkerne auf jährlich 200 t festgesetzt.
(3) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des
Marktstrukturgesetzes wird für Dinkel auf jährlich 50 t, für Sonnenblumenkerne auf
jährlich 100 t festgesetzt.
(4) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des
Marktstrukturgesetzes wird für Dinkel auf drei Jahre, für Sonnenblumenkerne auf fünf
Jahre festgesetzt.
§ 1 a
Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen
(1) Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird
für die in § 1 der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen bezeichneten Erzeugnisse festgelegt auf jährlich
1. 50 ha für Arzneipflanzen,
2. 50 ha für Gewürzpflanzen,
3. 100 ha für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse.
Für das erste Jahr kann die Mindestanbaufläche um bis zu 70 vom Hundert, für das
zweite Jahr um bis zu 50 vom Hundert und für das dritte Jahr um bis zu 30 vom Hundert
unterschritten werden.
(2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des
Marktstrukturgesetzes wird auf jährlich 25 vom Hundert der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Anbaufläche festgesetzt.
(3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des
Marktstrukturgesetzes wird auf fünf Jahre festgesetzt.
§ 1 b
Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder
Energiegewinnung
(1) Die Mindesterzeugungsmenge und Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des
Marktstrukturgesetzes wird für die in § 1 der Zweiundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur
technischen Verwendung oder Energiegewinnung bezeichneten Erzeugnisse festgelegt
auf jährlich
1. 5000 t Ölsaaten (Raps, Rübsen, Sonnenblumenkerne und andere) nach KN-Code
ex Kapitel 12,
2. 50 ha zur Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteile nach KN-Code ex Kapitel
1404,
3. 50 ha pflanzliche Erzeugnisse nach KN-Code ex Kapitel 07,
4. 5000 t Getreide (als Körner, in Kolben oder auf dem Halm) nach KN-Code ex
Kapitel 10,
5. 50 ha Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon
nach KN-Code ex Kapitel 5301,
6. 50 ha Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht
versponnen; Abfälle davon nach KN-Code ex Kapitel 5302.
Für das erste Jahr kann die Mindestanbaufläche um bis zu 50 vom Hundert, für
das zweite Jahr um bis zu 30 vom Hundert und für das dritte Jahr um bis zu 20
vom Hundert unterschritten werden.
(2) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des
Marktstrukturgesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann,
können die unter Abs. 1 aufgeführten Erzeugnisse zusammengefasst werden.
(3) Bei der Bildung der Gruppe verwandter Erzeugnisse sind für die einzelnen
Erzeugnisse jeweils 75 vom Hundert der in Abs. 1 genannten Mindestmengen und
Mindestflächen einzuhalten.
(4) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des
Marktstrukturgesetzes wird auf jährlich jeweils 50 vom Hundert der in Abs. 1
bezeichneten Mengen und Flächen festgesetzt.
(5) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des
Marktstrukturgesetzes wird auf fünf Jahre festgesetzt.
§ 2
Zuchtrinder und Kälber zur Weitermast
(1) Zuchtrinder nach § 1 Abs. 2 der Neunten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh und Kälber zur Weitermast nach § 1 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August
1969 (BGBl. I S. 1186), geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 799),
können zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefaßt werden.
(2) Bei der Ermittlung der Mindesterzeugungsmenge nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und der
Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Neunten
Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh entsprechen drei Kälber zur
Weitermast einer Zuchtvieheinheit.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.