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Polizeiverordnung zur Aufhebung der Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden betreffend den Schluß der Felder zur Nachtzeit

Vom 27. Juli 1959
GVBl. S. 31

Auf Grund des § 48 des Hessischen Polizeigesetzes vom 10. November 1954 (GVBl. S. 203) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern für den Regierungsbezirk Wiesbaden verordnet:


Artikel 1


Die Polizeiverordnung betreffend den Schluß der Felder zur Nachtzeit vom 26. November 1942 (Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Wiesbaden S. 147) wird aufgehoben.

 

Artikel 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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