Gesetz über die Weinbergsrolle
Vom 7. Oktober 1970
GVBl. I S. 641
§ 1
Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle
(1) Bei dem Regierungspräsidium Darmstadt wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt.
(2) Die Weinbergsrolle enthält ein Verzeichnis der Lagen (bestimmte Rebflächen oder die
Zusammenfassung solcher Rebflächen) und Bereiche (Zusammenfassung mehrerer Lagen) mit
Karten, in die die Lagen und Bereiche eingezeichnet sind.
(3) Das Nähere bestimmt der Minister für Landwirtschaft und Forsten durch
Rechtsverordnung.
§ 2
Eintragungen, Änderungen und Löschungen auf Antrag
(1) Über Anträge auf Eintragungen in die Weinbergsrolle sowie über Anträge auf
Änderungen und Löschungen entscheidet das Regierungspräsidium Gießen nach Anhörung eines
Sachverständigenausschusses. Der Ausschuß äußert sich insbesondere über
wirtschaftlich sinnvolle, aber die standortgebundene Eigenart wahrende Abgrenzungen der
Lagen und Bereiche. Das Nähere über die Bildung und Zusammensetzung des
Sachverständigenausschusses bestimmt die für die Landwirtschaft zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch
Rechtsverordnung.
(2) Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung einer Lage einschließlich der
Feststellung und Festsetzung der Lagenamen sind von der Gemeinde zu stellen, in deren
Gebiet die Rebflächen belegen sind.
(3) Bei Rebflächen, für die bereits eine Lagebezeichnung herkömmlich ist oder in das
Flurkataster eingetragen ist oder die sich an einem solchen Namen anlehnt und die im
übrigen die Voraussetzungen des § 29 der Weinverordnung in der Fassung
vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) erfüllen, können die Eigentümer den Gemeinden Vorschläge
für die Anträge nach Abs. 2 machen.
(4) Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung eines Bereiches einschließlich der
Feststellung und Festsetzung der Bereichsnamen sind von den Landkreisen oder kreisfreien
Städten zu stellen.
(5) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden eines Landkreises und kommt darüber,
wer den Antrag nach Abs. 2 stellt, keine Einigung zustande, so entscheidet der Landrat als
Kommunalaufsichtsbehörde. Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden verschiedener
Landkreise oder kreisfreie Städte, so entscheidet der Regierungspräsident, wenn keine
Einigung zustande kommt, wer den Antrag nach Abs. 2 stellt; das gleiche gilt bei
Bereichen, die sich über mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte erstrecken.
(6) Das Nähere über Inhalt und Form der Anträge regelt die für die
Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
§ 3
Eintragungen, Änderungen und Löschungen von Amts wegen
Das Regierungspräsidium Darmstadt kann in der Weinbergsrolle Eintragungen, Änderungen und Löschungen von
Amts wegen vornehmen, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 29 der Weinverordnung nicht gegeben waren
oder weggefallen sind,
2. im Rahmen der Flurbereinigung, durch Bauleitpläne oder durch andere der
Gemarkungseinteilung berührende Maßnahmen Änderungen eingetreten sind,
3. Anträge nach § 2 Abs. 2 oder 4 nicht innerhalb der Fristen des § 2 Abs.
6 gestellt worden sind.
Vor der Eintragung, Änderung und Löschung sind die Antragsberechtigten und
Vorschlagsberechtigten zu hören.
§ 4
Lagenausschuß
(1) In den weinbautreibenden Gemeinden wird ein Lagenausschuß gebildet, der die Gemeinden
bei allen Fragen im Rahmen der Antragstellung nach § 2 Abs. 2 berät und ihnen
Vorschläge macht.
(2) Die Gemeinde darf bei ihrer Antragstellung nach § 2 Abs. 2 nur aus wichtigem
Grunde von den Vorschlägen des Lagenausschusses und von den Vorschlägen nach § 2
Abs. 3 abweichen. Die Abweichung ist bei der Antragstellung schriftlich zu begründen.
(3) Das Nähere über die Bildung des Lagenausschusses, insbesondere über seine
Zusammensetzung, bestimmt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin
oder der hierfür zuständige Minister durch
Rechtsverordnung.
§ 5
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister erläßt die zur Ausführung des Gesetzes
erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.