Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Weinbergsrolle
Vom 11. November 1970
GVBl. I S. 706
Auf Grund des § 1 Abs. 3,
des § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7, des § 4 Abs. 3 und des § 5 des
Gesetzes über die Weinbergsrolle vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 641) wird verordnet:
§ 1
Weinbergsrolle
(1) In der Weinbergsrolle sind außer den Lagen- und Bereichsnamen auch
eine genaue Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Lagen und Bereiche aufzuführen. Das
Verzeichnis der Lagen ist für die eingetragenen bestimmten Rebflächen und die
Zusammenfassung solcher Flächen getrennt zu führen.
(2) Als Grenzen von Lagen sind möglichst öffentliche Straßen oder Wege, Feldraine,
Wasserabflußrinnen oder Gemarkungsgrenzen festzusetzen. Ist dies nicht möglich, können
auch die Grenzen von Flurstücken als Grenzen von Lagen festgesetzt werden; hierbei sind
jedoch die Nummern der Flurstücke, die beiderseits der Lagegrenze liegen, einzeln so
aufzuführen, daß die Lagegrenze eindeutig zu bestimmen ist.
(3) Neben der Beschreibung und Abgrenzung nach Abs. 1 ist jede Lage mit ihren genauen
Grenzen einzeln in eine Karte einzutragen, die eine Rahmenkarte ist und deren Maßstab
nicht kleiner als 1 : 5 000 sein soll. Ist keine Rahmenkarte vorhanden, so kann eine
Inselkarte verwandt werden.
(4) Für die Bereiche ist ein besonderes Verzeichnis zu führen. Als Bereichsgrenzen sind
möglichst öffentliche Straßen, Wege, Raine oder Gemarkungsgrenzen festzulegen. Außer
der Beschreibung und Abgrenzung sind die Bereichsgrenzen einzeln in eine Karte
einzutragen, deren Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 000 ist.
§ 2
Anträge
Für die Anträge nach § 2 Abs. 2 oder 4 des Gesetzes ist ein Formblatt (Anlage) zu verwenden. Dem Formblatt sind die im
§ 1 Abs. 3 oder 4 bezeichneten Karten beizufügen.
§ 3
Sachverständigenausschuß,
(1) Dem Sachverständigenausschuß nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes
gehören an:
2 Institutsleiter der Hessischen Lehr- und Forschungsanstalt für Wein-, Obst- und
Gartenbau in Geisenheim/Rhein oder deren Vertreter,
1 Bodenkundler,
1 Agrarmeteorologe,
der Leiter der Staatlichen Reblausbekämpfung im Lande Hessen,
1 Vertreter des Rheingauer Weinbauverbandes e. V.,
1 Vertreter der Vereinigung der Rheingauer Weinkommissionäre e. V.,
1 Vertreter des Rheingauer Weinhandelsverbandes e. V.,
1 Vertreter des Raiffeisenverbandes Rhein-Main e. V. in Frankfurt am Main.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren vom
Regierungspräsidium Darmstadt berufen, das auch zur ersten Sitzung des
Sachverständigenausschusses einlädt. Der Sachverständigenausschuß wählt aus seinen
Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
§ 4
Lagenausschuß
(1) Dem Lagenausschuß gehören an:
der Bürgermeister als Vorsitzender,
der Ortslandwirt,
3 bis 5 Weinbautreibende aus den verschiedenen Betriebsgrößenklassen der Gemeinde,
der Vorsitzende des Ortsvereins des Rheingauer Weinbauverbandes e. V.,
1 Vertreter der Vereinigung der Rheingauer Weinkommissionäre e. V.,
1 Vertreter des Rheingauer Weinhandelsverbandes e. V.,
1 Vertreter des Raiffeisenverbandes Rhein-Main e. V. in Frankfurt am Main.
(2) Von mehreren Gemeinden kann ein gemeinsamer Lagenausschuß gebildet werden. Die
Bildung eines gemeinsamen Lagenausschusses bedarf der Genehmigung des Landrats als
Kommunalaufsichtsbehörde. Gehören die Gemeinden verschiedenen Landkreisen an oder ist
daneben mindestens eine kreisfreie Stadt beteiligt, so bedarf es der Genehmigung
des Regierungspräsidiums.
(3) Der Lagenausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder es beantragt.
§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.