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Aufgehoben; vgl. GVBl. 1999 I S. 319; GVBl. II 800-46

 

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Handelsklassenrechts

Vom 24. Mai 1972
GVBl. I S. 137

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) wird zur Ausführung des Handelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), bestimmt:


§ 1


(1) Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes mit Ausnahme der Überwachung von Betrieben der Lebensmittel - Einzelhandelsstufe ist das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung. Für die Überwachung von Betrieben der Lebensmittel-Einzelhandelsstufe ist zuständig in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt.


(2) Zuständige Stelle für die Erteilung der Erlaubnis zum Sortieren von Eiern im Sinne des Art. 1 Nr. 9 und des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABI. EG Nr. L 173 S. 5) ist das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.

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