Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die
gebietliche Absatzförderung von Wein
Vom 21. Juni 1977
GVBl. I S. 288
In der Fassung vom 28. Mai 1997
GVBl. I S. 190
§ 1
(1) Zur besonderen Förderung der in Hessen erzeugten Weine wird eine Abgabe erhoben.
(2) Abgabepflichtig sind die selbstnutzenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der in
Hessen gelegenen Weinbergsflächen, sofern diese jeweils mehr als 5 Ar umfassen.
(3) Die Abgabe beträgt jährlich 1,70 Deutsche Mark je Ar für das Weinbaugebiet Rheingau
und 1,48 Deutsche Mark je Ar für das Weinbaugebiet Hessische Bergstraße.
§ 2
(1) Die Abgabe nach § 1 wird von dem Regierungspräsidium Darmstadt zusammen mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds) erhoben und
ihre Entrichtung überwacht. Dabei finden die Vorschriften der Verordnung über die
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds entsprechende Anwendung, soweit sich aus
dem Folgenden nichts anderes ergibt. Die Befugnis der Landesregierung, die Verordnung
über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds zu ändern oder aufzuheben,
bleibt unberührt.
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt erhält zur Abgeltung seines Personal- und Sachaufwandes aus dem
Aufkommen der Abgabe einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf vom Hundert des
jährlichen Abgabeaufkommens.
§ 3
(1) Die Einnahmen aus der Abgabe dürfen nur zur besonderen Förderung des Absatzes der in
Hessen erzeugten Weine verwendet werden.
(2) Es dürfen nur herkunftsbezogene gemeinschaftliche Werbemaßnahmen der von Verbänden
der Weinwirtschaft der bestimmten Anbaugebiete getragenen Absatzförderungseinrichtungen
gefördert werden.
(3) Die Werbemaßnahmen nach Abs. 2 sind mit den übergebietlichen Maßnahmen des
Weinfonds und der Deutschen Weininstitut GmbH abzustimmen.
§ 4
Die haushaltsmäßige Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe obliegt dem
Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 5
(1) Die Vergabe der Förderungsmittel erfolgt nach Maßgabe des § 6 durch einen
Werbebeirat.
(2) Der Werbebeirat besteht aus fünf Mitgliedern: vier Mitglieder zur Vertretung des
Weinbaues, darunter ein Mitglied zur Vertretung der Winzergenossenschaften, und ein
Mitglied zur Vertretung des Weinfonds.
(3) Das Nähere über die Berufung und die Amtsdauer der Beiratsmitglieder wird durch
Rechtsverordnung der für Angelegenheiten des Weinrechts zuständigen Ministerin oder des
dafür zuständigen Ministers geregelt.
(4) Der Werbebeirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen
Stellvertretung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für
Angelegenheiten des Weinrechts zuständigen Ministeriums bedarf.
(5) Das für Angelegenheiten des Weinrechts zuständige Ministerium ist berechtigt, zu den
Sitzungen des Werbebeirates eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden.
(6) Die Mitglieder des Werbebeirates werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die
Teilnahme an einberufenen Sitzungen eine Entschädigung aus dem Abgabeaufkommen in Höhe
der Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in
der jeweils gültigen Fassung.
§ 6
Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist vom Werbebeirat für jedes
Haushaltsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er bedarf der Genehmigung des
Regierungspräsidiums Darmstadt.
§ 7
Das Regierungspräsidium Darmstadt kann natürlichen oder juristischen Personen
des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis verleihen, die ihm
nach den §§ 2 bis 4 und 6 dieses Gesetzes obliegenden Verwaltungsaufgaben im
eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen,
wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die
Beliehenen unterliegen der Aufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt.
§ 8
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2010 außer Kraft.