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§ 12a
Gütezeichen "Erstes Gewächs"
(Zu § 24 Abs. 4 Weingesetz und § 30 Abs. 3 Weinverordnung)


(1) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Weinverordnung wird das Gütezeichen "Erstes Gewächs " zugelassen.

Träger ist der Rheingauer Weinbauverband e. V.

Dieser erlässt mit Zustimmung des für Weinbau zuständigen Ministeriums die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung des Gütezeichens und veranlasst deren Bekanntmachung.


(2) Abweichend von § 30 Abs. 2 der Weinverordnung und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommisssion vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf das Gütezeichen "Erstes Gewächs" auch für Qualitätswein verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mindestens 300 l umfasst.

Für Weine mit Prädikat, die nach den Richtlinien des Rheingauer Weinbauverbandes im Bereich der "edelsüßen" Weine für das Gütezeichen "Erstes Gewächs" zugelassen sind, muss die zur Prüfung angestellte Partie mindestens 100 l umfassen.

     

 

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