§ 12b
Bezeichnung "Classic" und "Selection"
(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Classic"
dürfen nach § 32a der Weinverordnung
1. im bestimmten Anbaugebiet Hessische Bergstraße
nur die Rebsorten Weißer Riesling, Weißer Burgunder
(oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Weißburgunder), Grauer Burgunder
(oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Grauburgunder), Grüner Silvaner,
Müller-Thurgau (oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner) und
Blauer Spätburgunder
2. im bestimmten Anbaugebiet Rheingau nur die Rebsorte
Weißer Riesling
angegeben werden.
(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Selection"
dürfen nach § 32b der Weinverordnung
1. im bestimmten Anbaugebiet Hessische Bergstraße
nur die Rebsorten Weißer Riesling, Weißer Burgunder
(oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Weißburgunder), Grauer Burgunder
(oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Grauburgunder), Grüner Silvaner,
Müller-Thurgau (oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner) und
Blauer Spätburgunder
2. im bestimmten Anbaugebiet Rheingau nur die Rebsorten
Weißer Riesling und Blauer Spätburgunder
angegeben werden.