§ 2
Weinbaugebiete für Tafelwein und deren Untergebiete
(Zu § 3 Abs. 4 Weingesetz in Verbindung mit § 1 Weinverordnung)
Die in § 1 genannten Rebflächen sind Bestandteile des
Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes für Tafelwein Rhein-Mosel (§ 1 Nr. 5 der
Weinverordnung).