§ 4
Wiederbepflanzung und Reserve (zu § 6 Abs.
3, 4 und § 8a Abs. 3 Weingesetz)
(1) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 erworbenes
Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung
folgenden Weinjahres von dem Betrieb, dem es gewährt wurde, ausgeübt werden.
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt kann auf Antrag die Übertragung eines
Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb zulassen. Eine Übertragung
ist zulässig, wenn
1. die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche nach § 4 der
Weinverordnung zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet ist,
2. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben
bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht,
3. die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts der Qualitätssteigerung
dient oder die neue Fläche unter Berücksichtigung der wesentlichen
weinbaulichen Gesichtspunkte mindestens gleichwertig ist und
4. die neue Fläche mit Rebsorten bestockt wird, die gleiches oder
niedrigeres Ertragspotenzial aufweist.
(3) Für die bestimmten Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße wird
eine gemeinsame regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen. Die
Verwaltung obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt, bei dem ein beratender
Ausschuss gebildet wird. In den Ausschuss entsendet der Rheingauer
Weinbauverband e.V. drei Mitglieder und der Weinbauverband Hessische Bergstraße
e. V. zwei Mitglieder. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre.
Wiederbenennungen sind möglich. Mitglieder können durch den benennenden
Verband vorzeitig abberufen werden. Bis zur Benennung der Nachfolge nimmt das
bisherige Mitglied seine Aufgaben weiter wahr.
(4) Pflanzungsrechte aus der Reserve sollen insbesondere gewährt werden, wenn
1. die Leitrebsorten des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets verwendet
werden und
2. die Anbaueignung der Flächen überdurchschnittlich ist.