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§ 4

Wiederbepflanzung und Reserve (zu § 6 Abs. 3, 4 und § 8a Abs. 3 Weingesetz)


(1) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres von dem Betrieb, dem es gewährt wurde, ausgeübt werden.


(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt kann auf Antrag die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb zulassen. Eine Übertragung ist zulässig, wenn

1. die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche nach § 4 der Weinverordnung zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet ist,

2. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht,

3. die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts der Qualitätssteigerung dient oder die neue Fläche unter Berücksichtigung der wesentlichen weinbaulichen Gesichtspunkte mindestens gleichwertig ist und

4. die neue Fläche mit Rebsorten bestockt wird, die gleiches oder niedrigeres Ertragspotenzial aufweist.


(3) Für die bestimmten Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße wird eine gemeinsame regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt, bei dem ein beratender Ausschuss gebildet wird. In den Ausschuss entsendet der Rheingauer Weinbauverband e.V. drei Mitglieder und der Weinbauverband Hessische Bergstraße e. V. zwei Mitglieder. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbenennungen sind möglich. Mitglieder können durch den benennenden Verband vorzeitig abberufen werden. Bis zur Benennung der Nachfolge nimmt das bisherige Mitglied seine Aufgaben weiter wahr.


(4) Pflanzungsrechte aus der Reserve sollen insbesondere gewährt werden, wenn

1. die Leitrebsorten des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets verwendet werden und

2. die Anbaueignung der Flächen überdurchschnittlich ist.


(5) Erzeugern, die die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllen, werden die Pflanzungsrechte aus der Reserve kostenlos gewährt.

Andere Erzeuger erhalten Pflanzungsrechte gegen Zahlung eines Betrages, der in der Regel fünfzig Cent pro Quadratmeter beträgt. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Marktsituation, auf Vorschlag des beratenden Ausschusses einen hiervon abweichenden Betrag festsetzen. Der Betrag wird der jeweiligen gebietlichen Absatzförderung zugewiesen.


(6) Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen von Rebflächen sind dem Regierungspräsidium Darmstadt bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres zu melden.

     

 

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