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§ 4a
Förderung von Umstrukturierung
und Umstellung (zu § 8 Weinverordnung)
(1) Die Mindestparzellengröße,
1. für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt
werden kann, beträgt ein Ar,
2. die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung
ergeben muss, beträgt fünf Ar.
(2) Förderungsfähig ist
1. im Rahmen der Rebsortenumstellung eine Umstellung
a) im bestimmten Anbaugebiet Rheingau auf die
Rebsorten Weißer Riesling und Blauer Spätburgunder,
b) im bestimmten Anbaugebiet Hessische Bergstraße auf
die Rebsorten Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Gewürztraminer, Auxerrois,
Weißer Burgunder, Chardonnay, Grauer Burgunder, Blauer Frühburgunder,
Müllerrebe, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Regent, Johanniter,
Cabernet mitos, Cabernet sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder,
Dunkelfelder und Portugieser,
2. im Rahmen der Verbesserung der
Rebflächenbewirtschaftungstechniken
a) die Vergrößerung oder Verminderung der
Zeilenbreite auf 1,80 m bis 2,20 m in Direktzuglagen und 1,60 m bis 2,00 m
in Seilzuglagen,
b) die Rodung von Zwischenzeilen, soweit sie aus
betriebswirtschaftlicher Sicht von Vorteil ist,
c) die Arrondierung, sofern dies eine verbesserte
Bewirtschaftungstechnik angrenzender Rebflächen ermöglicht.
(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für das Verfahren zur Durchführung
der Förderung der Umstrukturierung und Umstellung zuständig. Es erstellt
jährlich einen Durchführungsplan, der alle Maßnahmen und Flächen enthält.
Berücksichtigt werden für das Jahr 2000 nur Förderanträge, die entsprechend
der Hinweise des früheren Weinbauamtes mit Weinbauschule Eltville bis zum 20.
November 2000 bei dieser Behörde gestellt worden sind. In den darauf folgenden
Jahren sind Anträge jeweils bis zum 30. Juni beim Regierungspräsidium
Darmstadt zu stellen.
(4) Mit den Maßnahmen darf erst nach Bewilligung oder einer besonderen
Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn begonnen werden. Die Maßnahmen sind binnen
einer Frist von drei Jahren nach Bewilligung abzuschließen. Alle für die
Abwicklung und Kontrolle erforderlichen Unterlagen sind dem Regierungspräsidium
Darmstadt auf Anforderung vorzulegen und bis fünf Jahre nach Beendigung der
Maßnahme aufzubewahren. Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt,
die Grundstücke für Vor-Ort-Kontrollen zu betreten.
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