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§ 9

Erziehung, Anschnitt, Beregnung, natürliche Mindestalkoholgehalte
(Zu § 17 Abs. 3 Weingesetz)


(1) Erziehung und Anschnitt sind so auszuführen, daß bei der jeweiligen Rebsorte unter Berücksichtigung des Standortes die optimale Traubenqualität erreicht werden kann.


(2) Die Beregnung von Rebflächen ist zulässig, wenn mit der Zusatzberegnung eine Qualitätssteigerung oder eine Qualitätssicherung erreicht wird und die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.


(3) Die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig.


(4) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsweine, Qualitätsweine mit Prädikat und Qualitätsschaumweine b. A. bestimmt die Anlage 1.


(5) Die Bestimmung des natürlichen Alkoholgehaltes erfolgt durch die Umrechnung der Oechslegrade in Volumenprozent Alkohol. Die Ermittlung der Oechslegrade erfolgt mit vorgeklärten Mostproben, die aus dem Behältnis zu entnehmen sind. Sie dürfen noch nicht angegoren sein. Die entnommenen Mostproben sind durch einen Faltenfilter zu klären. Es dürfen nur Mostgewichtswaagen mit Zertifikat verwendet werden. Die abgelesenen Werte sind auf 20° C umzurechnen. Die Bestimmung des natürlichen Alkoholgehaltes kann auch mit einem geeichten Refraktometer durchgeführt werden, wenn die Messung aus einer gleichmäßig durchmischten repräsentativen Probe erfolgt.

     

 

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