Verordnung über die Abgabe für den Deutschen
Weinfonds nach dem Weingesetz
Vom 25. November 1996
GVBl. I S. 514
Auf Grund des § 44 Abs. 1 und des § 54 Abs. 2 des Weingesetzes vom 8. Juli
1994 (BGBl. I S. 1467) und des § 1
Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von
Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Weinrechts vom 12. September 1995 (GVBl. I S.
464) sowie des § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I
S. 699, 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), in
Verbindung mit § 1
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948
(GVBl. S. 47) und Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird verordnet:
§ 1
Zur Weinbergsfläche im Sinne des § 43 Nr. 1 des Weingesetzes gehören alle
Grundstücke, die innerhalb der hessischen weinrechtlichen Abgrenzung liegen und der
Produktion von Qualitätswein dienen können, sofern sie rechtmäßig bepflanzt sind oder
für die ein Recht auf Wiederbepflanzung besteht.
§ 2
Das Regierungspräsidium Darmstadt erhebt die Abgabe für den Deutschen Weinfonds
nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes und überwacht deren Entrichtung. Es kann
natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem
Einverständnis die Befugnis verleihen, die ihm nach Satz 1 obliegenden
Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen
Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse
liegt. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht des Regierungspräsidiums
Darmstadt. Die Abgabe wird durch die Finanzämter vollstreckt. Für das
Vollstreckungsverfahren findet die Abgabenordnung Anwendung.
§ 3
Die Abgabe wird am 15. Februar eines jeden Jahres fällig. Bei Abgabebeträgen, die einer
abgabepflichtigen Fläche von 200 Ar und mehr je abgabepflichtigem Betrieb entsprechen,
ist eine vierteljährliche Zahlung in gleichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November möglich. Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist die
Rebfläche zum Ende des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.
§ 4
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des
§ 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.