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Mit Wirkung vom 11. Juli 2001 wurde die "Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99" vom 29. Juni 1998 (GVBl. I S. 282) durch § 4 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen im Land Hessen (Rebflächenrodungsverordnung) vom 20. Juni 2001 (GVBl. I S. 316) aufgehoben.

Für die bis dahin geltende Fassung der "Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99" vom 29. Juni 1998 ( GVBl. I S. 282) hier klicken.

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