


Hessische Verordnung über die
Neuanpflanzung von Rebflächen
Vom 17. April 2001
GVBl. I S. 242
Aufgrund
1. des § 3 der Verordnung über die Genehmigung für
Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinjahren 2000/ 2001 bis 2002/2003
vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 1
und 4 und § 54 Abs. 1, diese jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des
Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710),
2. des § 8a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a des Weingesetzes und
3. des § 1 Satz 1 des Gesetzes
zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98)
wird verordnet:
§ 1
Anträge auf Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen werden
berücksichtigt, wenn sie für das betreffende Weinjahr bis jeweils zum 31.
Dezember beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist die nach
Landesrecht zuständige Behörde nach § 2 der Verordnung über die Genehmigung
für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinjahren 2000/2001 bis 2004/2005.
§ 2
Antragsberechtigt ist jeder Betrieb, der in der Weinbaukartei des Landes Hessen
geführt wird und seit Beginn des Weinjahres 1997/98 keine Rodungsprämie in
Anspruch genommen hat. Die zur Neuanpflanzung beantragten Flächen müssen
innerhalb der bestimmten Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße liegen.
Der Betrieb muss über die eineinhalbfache Fass- und Tanklagerkapazität
verfügen, die für eine Durchschnittsernte des Betriebes erforderlich ist.
§ 3
Übersteigt die Summe der genehmigungsfähigen Flächen die
Anpflanzungshöchstflächen nach der Verordnung über die Genehmigung für
Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinjahren 2000/ 2001 bis 2004/2005,
erfolgt die Verteilung nach folgenden Kriterien:
1. Vorrang haben Steillagen im Sinne von § 34b Abs. 1
der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1584),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837).
2. Unter gleichrangigen Flächen erfolgt die Vergabe der
Anpflanzungsrechte anteilig. Dabei wird das Anpflanzungsrecht auf einen für
jede Fläche gleichen vom Hundertsatz beschränkt, der die Berücksichtigung
aller Flächen ermöglicht.
3. Zuteilungsflächen unter 1000 qm können im Benehmen
mit den Weinbauverbänden von der Zuteilung ausgeschlossen werden. Die
hierdurch freigewordenen Anpflanzungsrechte werden vorrangig dem Betrieb
erteilt, der diese Fläche beantragt hatte, im Übrigen werden sie anteilig
verteilt. Bei Vorliegen wichtiger weinbaufachlicher oder wirtschaftlicher
Gründe kann die nach § 1 Satz 2 zuständige Behörde im Benehmen mit den
Weinbauverbänden eine andere Zuteilung vornehmen.
§ 4
Nicht verbrauchte Neuanpflanzungsrechte werden den Gebietsreserven nach §
4 Abs. 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz vom 5. Oktober
1995 (GVBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005
(GVBl. I S. 802), zugeführt.
§ 5
(1) Die Hessische
Verordnung über die Neuanpflanzung von Rebflächen vom 12. August 1999 (GVBl. I
S. 391), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird
aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

