§ 9
Anbieten und Abgeben von Embryonen
(1) Räume, in denen Embryonen, die zum Anbieten oder Abgeben bestimmt sind, gelagert
werden, dürfen nur ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann in den Räumen auch Sperma gelagert werden, das den
Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr vom 14. Juni 1988 (Amtsblatt der EG Nr.
L 194 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/60/EWG vom 30. Juni 1993
(Amtsblatt der EG Nr. L 186 S. 28), entspricht.
(3) Spendertiere, deren Embryonen zum Anbieten oder Abgeben bestimmt sind, müssen am Tag
der Embryoentnahme
1. einem Bestand angehören, der tierseuchenrechtlich nicht gemaßregelt ist und
2. frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein.
(4) Rinder müssen mindestens sechs Monate in Beständen stehen, die amtlich anerkannt
tuberkulose- und brucellosefrei und leukoseunverdächtig sind.
(5) Darüber hinaus richten sich die hygienischen Anforderungen für Spendertiere sowie
für Empfängertiere nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen.