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Verordnung über Belegstellen für Honigbienen

Vom 15. April 2004
GVBl. I S. 191

 

Aufgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614), wird verordnet:

 

§ 1

Errichtung von Schutzgebieten


(1) Für die nach dieser Verordnung zugelassenen Belegstellen für Honigbienen (Belegstellen) werden auf Antrag Schutzgebiete festgesetzt.


(2) Das Schutzgebiet wird innerhalb eines Radius von bis zu zehn Kilometern um den Standort der zugelassenen Belegstelle festgesetzt. Die Festsetzung des Schutzgebietes wird öffentlich bekannt gegeben.


(3) Das Einwandern von Honigbienenvölkern in festgesetzte Schutzgebiete ist nur zulässig, wenn es sich um Honigbienenvölker der gleichen Zuchtrichtung handelt, für die die Belegstelle eingerichtet wurde. Einwandern von Honigbienenvölkern ist das zeitweilige oder dauerhafte Verlegen von Honigbienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- oder Vermehrungskulturen oder zur Nutzung sonstiger Kultur- oder Naturtrachten.


(4) Honigbienenvölker innerhalb des Schutzgebietes dürfen nur mit Königinnen der Zuchtrichtung, für die die Belegstelle zugelassen wurde, beweiselt oder umgeweiselt werden.

 

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen


(1) Eine Belegstelle wird von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn

1. innerhalb eines Radius von mindestens sieben Kilometern um den vorgesehenen Standort der Belegstelle keine Honigbienenvölker anderer Zuchtrichtung als der für die Belegstelle vorgesehenen gehalten werden,

2. eine Umweiselung aller im Umkreis von drei Kilometern stehenden Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung der Belegstelle mit Königinnen erfolgt ist, die unmittelbar von gekörten Zuchtvölkern der entsprechenden Zuchtrichtung abstammen,

3. die Belegstelle nicht in einem Gebiet liegt, das seit Jahren regelmäßig von Imkerinnen und Imkern angewandert wird (Wandergebiet),

4. Ausstattung, Größe und Verkehrsanbindung der Belegstelle einen störungsfreien Betrieb der Belegstelle ermöglichen,

5. die für die Leitung der Belegstelle verantwortliche Person

a) fachliche Kenntnisse durch

aa) Berufsausbildung zur Tierwirtin oder zum Tierwirt mit Schwerpunkt Bienenhaltung oder

bb) vergleichbare Kenntnisse aufgrund mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Teilnahme an Bienenkrankheits- und -zuchtlehrgängen und

b) die zur Leitung einer Belegstelle erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nachweist,

6. die Belegstelle nach der vorzulegenden Belegstellenordnung für jedermann zugänglich ist, der die darin enthaltenen und alle weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2739), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), erfüllt.


(2) Die Belegstellenordnung muss Aussagen enthalten zu

1. Anlieferungsort und Abholungsort der Begattungsvölkchen mit entsprechenden Terminen,

2. zulässigen Begattungskästen,

3. den Voraussetzungen für einen Ausschluss oder die Zurückweisung von Begattungsvölkchen mit Drohnen,

4. der Pflicht zur Vorlage einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung über die angelieferten Bienen sowie

5. der Art und Weise der Markierung der Königin und beizufügende Zuchtkarte.

Sie kann die Höhe eines Benutzungsentgeltes regeln.

 

§ 3

Pflichten der Leitung einer Belegstelle


(1) Die Leitung der Belegstelle dokumentiert die Zahl der zur Paarung aufgestellten Königinnen, alle Maßnahmen in Verbindung mit der Beweiselung und Umweiselung sowie alle auftretenden Störungen und Besonderheiten, die den Belegstellenbetrieb beeinflusst haben.


(2) Die Leitung der Belegstelle veranlasst jährlich Merkmalsuntersuchungen an Arbeiternachkommen von mindestens zehn zu Beginn und zehn gegen Ende der Saison auf der Belegstelle gepaarten Königinnen in einer von der Zulassungsbehörde anerkannten Merkmalsuntersuchungsstelle, die eine Überprüfung der Paarung innerhalb der angestrebten Zuchtrichtung ermöglichen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich jeweils auch auf die Zuchtköniginnen, von denen die untersuchten Königinnen abstammen.


(3) Die Leitung der Belegstelle hat Hinweise auf Verstöße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder § 1 Abs. 4 zu prüfen und der zuständigen Behörde mitzuteilen.


(4) Die Leitung der Belegstelle hat jährlich bis zum 31. Dezember der zuständigen Behörde einen Bericht über den Belegstellenbetrieb des betreffenden Jahres vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Veränderungen, die den Betrieb der Belegstelle und deren personelle oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen betreffen. Dem Bericht sind beizufügen:

1. die Dokumentation nach Abs. 1,

2. die Merkmalsuntersuchungsbefunde nach Abs. 2 und

3. Kopien der Körscheine aller für die Beweiselung und Umweiselung verwendeten Zuchtvölker.

 

§ 4

Verfahrensvorschriften, Überwachung


(1) Der Antrag auf Zulassung einer Belegstelle ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Es ist der amtliche Antragsvordruck unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen zu verwenden.


(2) Die zuständige Behörde überwacht den ordnungsgemäßen Betrieb der Belegstelle. Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen von Satz 1 die Betriebseinrichtungen der Belegstelle und alle Honigbienenstände innerhalb eines Schutzgebietes betreten und dort

1. Besichtigungen vornehmen,

2. Honigbienenproben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung entnehmen und

3. mit dem Belegstellenbetrieb in Zusammenhang stehende Unterlagen einsehen und prüfen.

 

§ 5

Aufhebung eines Schutzgebietes


Die Aufhebung eines Schutzgebietes kann von Amts wegen erfolgen, wenn

1. die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 für die Person, die die Leitung der Belegstelle verantwortlich übernommen hat oder übernehmen soll, nicht gegeben sind,

2. den Pflichten nach § 3 von der Leitung der Belegstelle in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht nachgekommen wird,

3. auf der Belegstelle über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren eine sichere Anpaarung von Honigbienenköniginnen mit Drohnen (männliche Bienen) einer bestimmten Zuchtrichtung, die auf Sanftmut, Leistungsfähigkeit und Krankheitstoleranz ausgelesen wird, nicht gewährleistet wird. Ein Fremdpaarungsanteil von unter fünf Prozent ist unschädlich,

4. auf der Belegstelle jährlich nicht mindestens 400 Honigbienenköniginnen zur Paarung aufgestellt werden oder

5. die erneute Umweiselung aller im Umkreis von drei Kilometern stehenden Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung der Belegstelle nicht in mindestens zweijährigem Turnus vorgenommen wird.

 

§ 6

Zuständige Behörde


Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen.

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 1 Abs. 3 Satz 1 oder § 1 Abs. 4 zuwiderhandelt.

 

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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