


Verordnung über Belegstellen
für Honigbienen
Vom 15. April 2004
GVBl. I S. 191
Aufgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen
Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614), wird verordnet:
§ 1
Errichtung von Schutzgebieten
(1) Für die nach dieser Verordnung zugelassenen Belegstellen für Honigbienen
(Belegstellen) werden auf Antrag Schutzgebiete festgesetzt.
(2) Das Schutzgebiet wird innerhalb eines Radius von bis zu zehn Kilometern um
den Standort der zugelassenen Belegstelle festgesetzt. Die Festsetzung des
Schutzgebietes wird öffentlich bekannt gegeben.
(3) Das Einwandern von Honigbienenvölkern in festgesetzte Schutzgebiete ist nur
zulässig, wenn es sich um Honigbienenvölker der gleichen Zuchtrichtung handelt,
für die die Belegstelle eingerichtet wurde. Einwandern von Honigbienenvölkern
ist das zeitweilige oder dauerhafte Verlegen von Honigbienenvölkern zur
Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- oder Vermehrungskulturen oder zur Nutzung
sonstiger Kultur- oder Naturtrachten.
(4) Honigbienenvölker innerhalb des Schutzgebietes dürfen nur mit Königinnen der
Zuchtrichtung, für die die Belegstelle zugelassen wurde, beweiselt oder
umgeweiselt werden.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Eine Belegstelle wird von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
1. innerhalb eines Radius von mindestens sieben
Kilometern um den vorgesehenen Standort der Belegstelle keine
Honigbienenvölker anderer Zuchtrichtung als der für die Belegstelle
vorgesehenen gehalten werden,
2. eine Umweiselung aller im Umkreis von drei Kilometern
stehenden Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung der Belegstelle mit
Königinnen erfolgt ist, die unmittelbar von gekörten Zuchtvölkern der
entsprechenden Zuchtrichtung abstammen,
3. die Belegstelle nicht in einem Gebiet liegt, das seit
Jahren regelmäßig von Imkerinnen und Imkern angewandert wird (Wandergebiet),
4. Ausstattung, Größe und Verkehrsanbindung der
Belegstelle einen störungsfreien Betrieb der Belegstelle ermöglichen,
5. die für die Leitung der Belegstelle verantwortliche
Person
a) fachliche Kenntnisse durch
aa) Berufsausbildung zur Tierwirtin oder zum Tierwirt
mit Schwerpunkt Bienenhaltung oder
bb) vergleichbare Kenntnisse aufgrund mehrjähriger
Erfahrung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Teilnahme an
Bienenkrankheits- und -zuchtlehrgängen und
b) die zur Leitung einer Belegstelle erforderliche
persönliche Zuverlässigkeit nachweist,
6. die Belegstelle nach der vorzulegenden
Belegstellenordnung für jedermann zugänglich ist, der die darin enthaltenen
und alle weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die
Vorgaben der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004
(BGBl. I S. 2739), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3499), erfüllt.
(2) Die Belegstellenordnung muss Aussagen enthalten zu
1. Anlieferungsort und Abholungsort der
Begattungsvölkchen mit entsprechenden Terminen,
2. zulässigen Begattungskästen,
3. den Voraussetzungen für einen Ausschluss oder die
Zurückweisung von Begattungsvölkchen mit Drohnen,
4. der Pflicht zur Vorlage einer amtlichen
Gesundheitsbescheinigung über die angelieferten Bienen sowie
5. der Art und Weise der Markierung der Königin und
beizufügende Zuchtkarte.
Sie kann die Höhe eines Benutzungsentgeltes regeln.
§ 3
Pflichten der Leitung einer
Belegstelle
(1) Die Leitung der Belegstelle dokumentiert die Zahl der zur Paarung
aufgestellten Königinnen, alle Maßnahmen in Verbindung mit der Beweiselung und
Umweiselung sowie alle auftretenden Störungen und Besonderheiten, die den
Belegstellenbetrieb beeinflusst haben.
(2) Die Leitung der Belegstelle veranlasst jährlich Merkmalsuntersuchungen an
Arbeiternachkommen von mindestens zehn zu Beginn und zehn gegen Ende der Saison
auf der Belegstelle gepaarten Königinnen in einer von der Zulassungsbehörde
anerkannten Merkmalsuntersuchungsstelle, die eine Überprüfung der Paarung
innerhalb der angestrebten Zuchtrichtung ermöglichen. Die Untersuchungspflicht
erstreckt sich jeweils auch auf die Zuchtköniginnen, von denen die untersuchten
Königinnen abstammen.
(3) Die Leitung der Belegstelle hat Hinweise auf Verstöße gegen § 1 Abs. 3 Satz
1 oder § 1 Abs. 4 zu prüfen und der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Die Leitung der Belegstelle hat jährlich bis zum 31. Dezember der
zuständigen Behörde einen Bericht über den Belegstellenbetrieb des betreffenden
Jahres vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Veränderungen,
die den Betrieb der Belegstelle und deren personelle oder sonstigen
Zulassungsvoraussetzungen betreffen. Dem Bericht sind beizufügen:
1. die Dokumentation nach Abs. 1,
2. die Merkmalsuntersuchungsbefunde nach Abs. 2 und
3. Kopien der Körscheine aller für die Beweiselung und
Umweiselung verwendeten Zuchtvölker.
§ 4
Verfahrensvorschriften,
Überwachung
(1) Der Antrag auf Zulassung einer Belegstelle ist schriftlich an die zuständige
Behörde zu richten. Es ist der amtliche Antragsvordruck unter Beifügung der dort
geforderten Unterlagen zu verwenden.
(2) Die zuständige Behörde überwacht den ordnungsgemäßen Betrieb der
Belegstelle. Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen
im Rahmen von Satz 1 die Betriebseinrichtungen der Belegstelle und alle
Honigbienenstände innerhalb eines Schutzgebietes betreten und dort
1. Besichtigungen vornehmen,
2. Honigbienenproben gegen Empfangsbescheinigung ohne
Entschädigung entnehmen und
3. mit dem Belegstellenbetrieb in Zusammenhang stehende
Unterlagen einsehen und prüfen.
§ 5
Aufhebung eines Schutzgebietes
Die Aufhebung eines Schutzgebietes kann von Amts wegen erfolgen, wenn
1. die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 für die Person, die die Leitung der Belegstelle
verantwortlich übernommen hat oder übernehmen soll, nicht gegeben sind,
2. den Pflichten nach § 3 von der Leitung der
Belegstelle in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht nachgekommen wird,
3. auf der Belegstelle über einen Zeitraum von zwei
aufeinander folgenden Jahren eine sichere Anpaarung von Honigbienenköniginnen
mit Drohnen (männliche Bienen) einer bestimmten Zuchtrichtung, die auf
Sanftmut, Leistungsfähigkeit und Krankheitstoleranz ausgelesen wird, nicht
gewährleistet wird. Ein Fremdpaarungsanteil von unter fünf Prozent ist
unschädlich,
4. auf der Belegstelle jährlich nicht mindestens 400
Honigbienenköniginnen zur Paarung aufgestellt werden oder
5. die erneute Umweiselung aller im Umkreis von drei
Kilometern stehenden Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung der Belegstelle
nicht in mindestens zweijährigem Turnus vorgenommen wird.
§ 6
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landesbetrieb
Landwirtschaft Hessen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 57 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a des Hessischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 1 Abs. 3 Satz 1
oder § 1 Abs. 4 zuwiderhandelt.
§ 8
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

