Verordnung über die Untersuchung des Rohwassers von
Wasserversorgungsanlagen
(Rohwasseruntersuchungsverordnung RUV - )
Vom 19. Mai 1991
GVBl. I S. 200
Auf Grund des § 57
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22.
Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197),
wird verordnet:
§ 1
Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung
gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf seine Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ist eine Untersuchung hinsichtlich bestimmter
Stoffe bereits erfolgt, sind insoweit nur deren Ergebnisse mitzuteilen.
§ 2
(1) Die Probenahme hat bei allen genutzten Einzelgewinnungsanlagen (Ort der
Zutageförderung des Grundwassers oder am Quellaustritt) zu erfolgen.
(2) Die zuständige Behörde kann anstelle von Einzeluntersuchungen auch die Untersuchung
von Mischwasserproben mehrerer Einzelgewinnungsanlagen zulassen, wenn
1. die Entnahme aus einem gemeinsamen Grundwasserleiter vorgenommen wird
sowie
2. vorausgegangene Messungen der Einzelanlagen keine wesentlichen Schwankungen
aufweisen.
Einzeluntersuchungen sind jedoch mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen.
(3) Die Untersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
durchzuführen.
§ 3
(1) Die Untersuchung des Rohwassers ist vorzunehmen
1. in vierteljährlichen Abständen auf den Nitratgehalt,
2. in jährlichen Abständen auf die in Abschnitt 2.3 der Anlage aufgeführten Parameter und
3. in jährlichen Abständen auf diejenigen von der zuständigen Behörde zu
bestimmenden Pflanzenschutzmittel und Metabolite, bei denen auf Grund der Anwendung eine
Gefährdung des Grundwassers im Einzugsgebiet oder im festgesetzten Wasserschutzgebiet der
Wassergewinnungsanlage zu besorgen ist.
(2) Besteht der begründete Verdacht auf eine Verunreinigung mit anderen Stoffen, so ist
das Rohwasser auf Anordnung der zuständigen Behörde auch auf diese Stoffe zu
untersuchen.
(3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind in der jeweils gleichen Kalenderwoche
aufeinanderfolgender Jahre durchzuführen.
(4) In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Umfang
der Untersuchungspflicht und von den vorgeschriebenen zeitlichen Abständen der
Untersuchung abgewichen werden.
§ 4
(1) Der Unternehmer teilt der Wasserbehörde jährlich die Ergebnisse der durchgeführten
Rohwasseruntersuchungen unaufgefordert mit. Hierbei sind auch Angaben zur
Wassergewinnungsanlage zu machen. Für die Angaben ist die Anlage zu verwenden.
(2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, daß die Wasseraufsicht die Ergebnisse von
Untersuchungen hinsichtlich des Gehaltes des Rohwassers an Nitrat und
Pflanzenschutzmitteln von Einzelgewinnungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
vom Unternehmer veranlaßt wurden, nach Maßgabe des § 75
Abs. 3 Satz 1 Hessisches Wassergesetz anfordert.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.