



aufgehoben;
vgl. StAnz Nr. 30/2005 S. 2808
Erste Verordnung über Anordnungen zum
Grundwasserschutz in Wasserschutzgebieten
Vom 29. Mai 1992
GVBl. I S. 302
Auf Grund des
§ 29
Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl.
I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung ergänzt die Wasserschutzgebietsverordnungen zum Schutze der
Trinkwassergewinnungsanlagen
1. der Stadt Münzenberg, Stadtteile Gambach und Ober-Hörgern, Brunnen Gambach,
Wetteraukreis vom 31. August 1988 (StAnz. 38/1988 S. 2126) (Regierungspräsidium
Darmstadt),
2. der Stadt Büdingen, Stadtteil Lorbach "Lorbachbrunnen", Wetteraukreis vom
17. Februar 1971 (StAnz. 13/1971 S. 570) (Regierungspräsidium Darmstadt),
3. der Stadt Idstein, Tiefbrunnen Lohmühle I und II, Rheingau-Taunus-Kreis vom 22.
Juli 1987 (StAnz. 33/1987, S. 1759) (Regierungspräsidium Darmstadt),
4. der Stadt Schlitz, Stadtteil Pfordt, Vogelsbergkreis vom 13. Dezember 1976 (StAnz.
2/1977 S. 118) (Regierungspräsidium Darmstadt),
5. der Gemeinde Buseck, Ortsteil Oppenrod, Landkreis Gießen vom 12. März 1990 (StAnz.
14/1990 S. 610) (Regierungspräsidium Gießen).
§ 2
Zusätzliche Verbote in der Zone III oder III A
Über die Verbote der in § 1 genannten Wasserschutzgebietsverordnungen hinaus ist in
der Weiteren Schutzzone III oder in der Weiteren Schutzzone III A verboten:
1. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflagen und von in der Verordnung
über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der jeweils gültigen Fassung
genannten Pflanzenschutzmitteln,
2. das Aufbringen von organischen Düngemitteln auf tief gefrorenem oder
schneebedecktem Boden, soweit, insbesondere bei Hangneigung, Abschwemmungsgefahr besteht,
3. das Errichten und Betreiben von Siloanlagen und Freigärhaufen sowie von Anlagen zur
Lagerung von Stallmist, wenn Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen,
verwertet oder beseitigt werden,
4. das Zwischenlagern von Stallmist auf unbefestigten Flächen, wenn nicht durch
geeignete Abdeckung das Entstehen von Sickersaft oder dessen Eindringen in den Untergrund
verhindert wird,
5. das Errichten und Betreiben von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener
Kleinkläranlagen) und Sammelgruben,
6. der Umbruch von Dauergrünland,
7. das Aufbringen von Silagesickersaft, Jauche, Gülle, Fäkalschlamm, Klärschlamm
sowie Kompost aus Klärschlamm und Siedlungsabfällen in der Zeit vom 15. Oktober bis 15.
Februar, soweit keine ausreichende Pflanzendecke vorhanden ist,
8. das Neuanlegen von Gartenbaubetrieben und Kleingartenanlagen, das Erweitern von
Gartenbaubetrieben und Kleingartenanlagen, soweit nicht wasserschützende Techniken
angewandt werden,
9. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben,
10. das Ausbringen von Festmist nach der Ernte bis zum 15. November, wenn nicht im
Anschluß Zwischenfrüchte oder eine Kultur angebaut werden.
§ 3
Zusätzliche Verbote in der Engeren Schutzzone II
Über die Verbote der in § 1 genannten Wasserschutzgebietsverordnungen hinaus gelten
in der Engeren Schutzzone II die in § 2 genannten sowie nachstehende Verbote:
1. das Lagern oder Ausbringen von Silagesickersäften, Jauche, Gülle, Fäkalschlamm,
Klärschlamm sowie Kompost aus Klärschlamm und Siedlungsabfällen,
2. das Aufbringen von stickstoffhaltigem Handelsdünger und von Stallmist in der Zeit
vom 15. Oktober bis 15. Februar, soweit keine ausreichende Pflanzendecke zur Verfügung
steht,
3. das Errichten und Betreiben von Siloanlagen, Freigärhaufen, Dungstätten und
Zwischenlagern für Mist,
4. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser,
5. das offene Lagern von Handelsdüngern,
6. die erwerbsgartenbauliche Nutzung von Grundstücken sowie Kleingartenanlagen.
§ 4
Anwendung von Stickstoffdünger im Rahmen der
ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung
(1) Die landwirtschaftliche Anwendung von Stickstoffdünger darf nur im Rahmen einer
ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken erfolgen. Die
Stickstoffdüngung im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung (mineralisch und
organisch zusammengenommen) beträgt unter Berücksichtigung der Standortverhältnisse pro
Hektar und Jahr in den Wirtschaftsgebieten, in denen die Wasserschutzgebiete liegen,
innerhalb einer mehrjährigen ordnungsgemäßen Fruchtfolge und im Durchschnitt dieser
Fruchtfolge im Wasserschutzgebiet der
| 1. Stadt Münzenberg,
Stadtteile Gambach und Ober-Hörgern Brunnen
Gambach |
180 kg N/ha |
| 2. Stadt Büdingen,
Stadtteil Lorbach |
160 kg N/ha |
| 3. Stadt Idstein, Tiefbrunnen
Lohmühle I und II |
140 kg N/ha |
| 4. Stadt Schlitz,
Stadtteil Pfordt |
140 kg N/ha |
| 5. Gemeinde Buseck,
Ortsteil Oppenrod |
130 kg N/ha. |
(2) In den Weiteren Schutzzonen III und III A und in der Engeren Schutzzone II wird die
in Abs. 1 genannte Stickstoffdüngergabe pro Hektar und Jahr (mineralisch und organisch
zusammengenommen) innerhalb einer mehrjährigen, ordnungsgemäßen Fruchtfolge im
Durchschnitt dieser Fruchtfolge auf folgende Mengen beschränkt:
| 1. Stadt Münzenberg, Stadtteile Gambach und Ober-Hörgern
Brunnen
Gambach |
140 kg N/ha |
| 2. Stadt Büdingen,
Stadtteil Lorbach |
90 kg N/ha |
| 3. Stadt Idstein, Tiefbrunnen
Lohmühle I und II |
90 kg N/ha |
| 4. Stadt Schlitz,
Stadtteil Pfordt |
90 kg N/ha |
| 5. Gemeinde Buseck,
Ortsteil Oppenrod |
90 kg N/ha. |
§ 5
Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungspflicht obliegt nur demjenigen, der beabsichtigt, einen Antrag auf
Ausgleichszahlungen zu stellen. Dies vorausgesetzt, haben die Nutzungsberechtigten von
landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des jeweiligen Wasserschutzgebietes
Aufzeichnungen über die
1. landwirtschaftliche Nutzung und Größe der Grundstücke,
2. Fruchtfolge der letzten drei Jahre,
3. Menge, Art und Zeitpunkt der aufgebrachten Düngemittel,
4. Menge, Art und Zeitpunkt der angewandten Pflanzenschutzmittel und
5. Ergebnisse von Bodenkontrolluntersuchungen
vorzunehmen. Die ausgefüllten Formblätter sind vom Nutzungsberechtigten fünf Jahre
aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
§ 6
Gültigkeit der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnungen
(1) Die in § 1 genannten Wasserschutzgebietsverordnungen behalten ihre Gültigkeit.
Soweit die dort festgesetzten Verbote den Bestimmungen in den §§ 2 bis 4 dieser
Verordnung widersprechen, gelten nur die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Die auf der Grundlage der in § 1 genannten Wasserschutzgebietsverordnungen von
der zuständigen oberen Wasserbehörde erteilten Ausnahmegenehmigungen werden von den
Verboten dieser Verordnung nicht berührt.
§ 7
Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige obere Wasserbehörde auf
Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen die Verbote in § 2 Nr. 1, § 2 Nr. 2, § 2 Nr. 3, § 2
Nr. 4, § 2 Nr. 5, § 2 Nr. 6, § 2 Nr. 7, § 2 Nr. 8, § 2 Nr.
9, § 2 Nr. 10 verstößt;
2. gegen die Verbote in § 3 Nr. 1, § 3 Nr. 2, § 3 Nr.3, § 3 Nr.
4, § 3 Nr. 5 und § 3 Nr. 6 verstößt;
3. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Begrenzung der Stickstoffdüngermenge
zuwiderhandelt.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.