Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von
Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen
(Indirekteinleiterverordnung - VGS)
Vom 9. Dezember 1992
GVBl. I S. 675
Auf Grund des
§ 15
Abs. 3 und 4 und des
§ 26
Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl.
I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet:
§ 1
Befreiung von der Erlaubnispflicht
(1) Für das Einleiten von Stoffen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 7a
Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des
Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist
eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn
1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die in einer Rechtsverordnung nach
§ 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des
Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in der
Anlage 1 genannten Schwellenwerte für die Konzentration
und die Fracht nicht überschritten werden oder
2. das Einleiten aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt,
a) die nach
§ 50
Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes genehmigt sind oder
b) die nach
§ 50
Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes der Bauart nach zugelassen sind,
sofern in der Genehmigung oder der wasserrechtlichen Bauartzulassung die Anforderungen
an die Vorbehandlung, das Einleiten, die Wartung und die Überwachung entsprechend dem
Stand der Technik geregelt sind, oder
3. das Einleiten aus
a) dem Herkunftsbereich des Anhanges 50 "Zahnbehandlung" der
Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 31. Juli 1996 (GMBI. S. 729)
erfolgt und das anfallende Abwasser mit Hilfe eines Amalgamabscheiders vorbehandelt wird,
der über ein Prüfzeichen oder eine allgemeine baurechtliche Zulassung des Deutschen
Institutes für Bautechnik verfügt und entsprechend der im Prüfzeichen oder der
Zulassung enthaltenen Vorgaben betrieben und überwacht wird,
b) dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der
Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift erfolgt und das anfallende Abwasser mit Hilfe einer
Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die aus einem Lösemittelabscheider
(Sicherheitsabscheider) und einer nachgeschalteten Aktivkohleadsorptionsanlage besteht und
entsprechend der Verwaltungsvorschrift "Anforderungen an Einleitungen aus
Chemischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen" vom 16. Februar 1992
(StAnz. S. 640), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Juni 1993 (StAnz. S.
1629), ausgelegt ist sowie betrieben und überwacht wird,
c) dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 "Mineralölhaltiges Abwasser " der
Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift erfolgt und die Einleitung den in der
Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche
Abwasseranlagen" vom 2. Dezember 1992 (StAnz. S. 3308), geändert durch
Verwaltungsvorschrift vom 24. August 1993 (StAnz. S. 2357), genannten Voraussetzungen für
eine Befreiung von der Erlaubnispflicht hinsichtlich der Menge und Zusammensetzung des
anfallenden Abwassers sowie der Überwachung der Einleitung entspricht,
d) dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 Fotografische Prozesse
(Silberhalogenid-Fotografie) der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift erfolgt und die
Einleitung den in der Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von Abwasser aus
fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche
Abwasseranlagen" vom 15. Oktober 1996 (StAnz. S. 4138) genannten Voraussetzungen für
eine Befreiung von der Erlaubnispflicht, hinsichtlich der Auslegung, des Betriebes und der
Überwachung der Entwicklungsmaschinen, entspricht.
(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 3 von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen
erfolgt durch Sachverständige.
§ 23
Abs. 4 und 6 der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBI. I S. 409), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBI. I S. 232), gilt entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen
gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen.
§ 2
Anzeigepflicht
(1) Eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Nr. 3 einer
wasserrechtlichen Erlaubnis nicht bedarf, ist der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige ist spätestens mit Beginn der Einleitung abzugeben. Anzeigepflichtig ist, wer
die Einleitung vornehmen will.
(2) Ein Genehmigungsantrag nach
§ 50
des Hessischen Wassergesetzes ersetzt die Anzeige.
(3) Die anzeigepflichtigen Einleiter haben sich der von der obersten Landesbehörde
eingeführten Vordrucke zu bedienen.
§ 3
Bestehende Einleitungen
(1) Für bestehende Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d einer
Erlaubnis nicht bedürfen, ist die Anzeige nach § 2 bis zum 1. Juli 1999 abzugeben.
(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn
1. ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Einleitung gestellt worden ist oder
2. bei Einleitungen, die vor dem 6. November 1985 bestanden, bis zum 31. März 1987
eine Anzeige vorgenommen worden ist. Die Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen
anfordern, wenn andernfalls eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist.
(3) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen und die noch
nicht dem in den Abwasser-Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes geforderten Stand der Technik entsprechen, sind unverzüglich
diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen.
(4) Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung der maßgeblichen
Abwasser-Verwaltungsvorschrift in Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen. ...
(5) Bei Einleitungen aus den Herkunftsbereich des Anhanges 53 der
Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, die erst nach Durchführung von
Anpassungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d von der Erlaubnispflicht
befreit sind, ist die Anzeige bis zum 31. Dezember 1998 abzugeben. Diese Einleitungen
gelten als befugt, wenn die Anpassung fristgemäß erfolgt und der Einleiter sich bis zum
31. Dezember 1998 gegenüber der Wasserbehörde verpflichtet, die für die Befreiung von
der Erlaubnispflicht erforderlichen Anpassungsmaßnahmen fristgemäß durchzuführen.
§ 4
Sachverständige
(1) Sachverständige zur Überwachung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 von der
Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen sind sachverständige Stellen. Die
sachverständigen Stellen werden von der oberen Wasserbehörde (Anerkennungsbehörde) auf
Antrag anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und
zeitlich befristet werden. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Gleichwertige
Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten auch in Hessen; sie
werden von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen
bekanntgegeben.
(2) Für sachverständige Stellen mit Sitz außerhalb Hessens ist die obere Wasserbehörde
beim Regierungspräsidium Kassel Anerkennungsbehörde.
(3)
§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6,
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 der Anlagenverordnung gilt entsprechend. Abweichend
hiervon muß die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der
Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mindestens fünfhunderttausend Deutsche
Mark betragen, und die sachverständige Stelle muß über mindestens drei Prüferinnen
oder Prüfer verfügen.
(4) Eine Anerkennung als Untersuchungsstelle nach
§ 6 Abs. 1 der
Abwassereigenkontrollverordnung vom 22. Februar 1993 (GVBl. I S. 69) ersetzt die
Anerkennung nach Abs. 1 für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 120
Abs. 1 Nr. 20 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 nicht,
nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt.
§ 6
Kommunales Satzungsrecht
Die Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
§ 7
§ 8
Übergangsbestimmungen
(1) Sind für Abwassereinleitungen Mindestanforderungen in der
Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes in der vor dem 19. November 1996 geltenden Fassung festgelegt,
gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung in der bisherigen Fassung fort, bis für das
Abwasser Anforderungen in einer Rechtverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes (Abwasserverordnung) festgelegt werden.
(2) Der Anpassungszeitraum nach § 3 Abs. 4 gilt auch für die Abwassereinleitungen,
bei denen die Mindestanforderungen der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift durch
Mindestanforderungen nach der Abwasserverordnung ersetzt wurden oder werden, soweit die
jeweils maßgeblichen Regelungen der Abwasserverordnung nicht strenger sind, als die
entsprechenden Anforderungen der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.