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aufgehoben; vgl. GVBl. 2001 I S. 474; GVBl. II 85-56

 

Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen
(Indirekteinleiterverordnung - VGS)

Vom 9. Dezember 1992
GVBl. I S. 675

Auf Grund des § 15 Abs. 3 und 4 und des § 26 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet:


§ 1

Befreiung von der Erlaubnispflicht


(1) Für das Einleiten von Stoffen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn

1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in der Anlage 1 genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder

2. das Einleiten aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt,

a) die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes genehmigt sind oder

b) die nach § 50 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes der Bauart nach zugelassen sind,

sofern in der Genehmigung oder der wasserrechtlichen Bauartzulassung die Anforderungen an die Vorbehandlung, das Einleiten, die Wartung und die Überwachung entsprechend dem Stand der Technik geregelt sind, oder

3. das Einleiten aus

a) dem Herkunftsbereich des Anhanges 50 "Zahnbehandlung" der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 31. Juli 1996 (GMBI. S. 729) erfolgt und das anfallende Abwasser mit Hilfe eines Amalgamabscheiders vorbehandelt wird, der über ein Prüfzeichen oder eine allgemeine baurechtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik verfügt und entsprechend der im Prüfzeichen oder der Zulassung enthaltenen Vorgaben betrieben und überwacht wird,

b) dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift erfolgt und das anfallende Abwasser mit Hilfe einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die aus einem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und einer nachgeschalteten Aktivkohleadsorptionsanlage besteht und entsprechend der Verwaltungsvorschrift "Anforderungen an Einleitungen aus Chemischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen" vom 16. Februar 1992 (StAnz. S. 640), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Juni 1993 (StAnz. S. 1629), ausgelegt ist sowie betrieben und überwacht wird,

c) dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 "Mineralölhaltiges Abwasser " der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift erfolgt und die Einleitung den in der Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen" vom 2. Dezember 1992 (StAnz. S. 3308), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. August 1993 (StAnz. S. 2357), genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht hinsichtlich der Menge und Zusammensetzung des anfallenden Abwassers sowie der Überwachung der Einleitung entspricht,

d) dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie) der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift erfolgt und die Einleitung den in der Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen" vom 15. Oktober 1996 (StAnz. S. 4138) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht, hinsichtlich der Auslegung, des Betriebes und der Überwachung der Entwicklungsmaschinen, entspricht.


(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 3 von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch Sachverständige.
§ 23 Abs. 4 und 6 der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBI. I S. 409), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBI. I S. 232), gilt entsprechend.


(3) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen.

 

§ 2

Anzeigepflicht


(1) Eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Nr. 3 einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht bedarf, ist der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens mit Beginn der Einleitung abzugeben. Anzeigepflichtig ist, wer die Einleitung vornehmen will.


(2) Ein Genehmigungsantrag nach
§ 50 des Hessischen Wassergesetzes ersetzt die Anzeige.


(3) Die anzeigepflichtigen Einleiter haben sich der von der obersten Landesbehörde eingeführten Vordrucke zu bedienen.

 

§ 3

Bestehende Einleitungen


(1) Für bestehende Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d einer Erlaubnis nicht bedürfen, ist die Anzeige nach § 2 bis zum 1. Juli 1999 abzugeben.


(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn

1. ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Einleitung gestellt worden ist oder

2. bei Einleitungen, die vor dem 6. November 1985 bestanden, bis zum 31. März 1987 eine Anzeige vorgenommen worden ist. Die Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn andernfalls eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist.


(3) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen und die noch nicht dem in den Abwasser-Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geforderten Stand der Technik entsprechen, sind unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen.


(4) Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung der maßgeblichen Abwasser-Verwaltungsvorschrift in Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen. ...


(5) Bei Einleitungen aus den Herkunftsbereich des Anhanges 53 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, die erst nach Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d von der Erlaubnispflicht befreit sind, ist die Anzeige bis zum 31. Dezember 1998 abzugeben. Diese Einleitungen gelten als befugt, wenn die Anpassung fristgemäß erfolgt und der Einleiter sich bis zum 31. Dezember 1998 gegenüber der Wasserbehörde verpflichtet, die für die Befreiung von der Erlaubnispflicht erforderlichen Anpassungsmaßnahmen fristgemäß durchzuführen.

 

§ 4

Sachverständige


(1) Sachverständige zur Überwachung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen sind sachverständige Stellen. Die sachverständigen Stellen werden von der oberen Wasserbehörde (Anerkennungsbehörde) auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten auch in Hessen; sie werden von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben.


(2) Für sachverständige Stellen mit Sitz außerhalb Hessens ist die obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Kassel Anerkennungsbehörde.


(3)
§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 der Anlagenverordnung gilt entsprechend. Abweichend hiervon muß die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mindestens fünfhunderttausend Deutsche Mark betragen, und die sachverständige Stelle muß über mindestens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen.


(4) Eine Anerkennung als Untersuchungsstelle nach
§ 6 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 22. Februar 1993 (GVBl. I S. 69) ersetzt die Anerkennung nach Abs. 1 für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des
§ 120 Abs. 1 Nr. 20 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt.

 

§ 6

Kommunales Satzungsrecht


Die Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

 

§ 7

 

§ 8

Übergangsbestimmungen


(1) Sind für Abwassereinleitungen Mindestanforderungen in der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der vor dem 19. November 1996 geltenden Fassung festgelegt, gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung in der bisherigen Fassung fort, bis für das Abwasser Anforderungen in einer Rechtverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (Abwasserverordnung) festgelegt werden.


(2) Der Anpassungszeitraum nach § 3 Abs. 4 gilt auch für die Abwassereinleitungen, bei denen die Mindestanforderungen der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift durch Mindestanforderungen nach der Abwasserverordnung ersetzt wurden oder werden, soweit die jeweils maßgeblichen Regelungen der Abwasserverordnung nicht strenger sind, als die entsprechenden Anforderungen der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift.

 

§ 9

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

 

bulletAnlage 1 Schwellenwerte für Grundwasser mit gefährlichen Stoffen
bulletAnlage 2 Amalgamabscheider mit verlängerter Übergangsfrist

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