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§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach
§ 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Anlagen zum Lagern und
Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung
von Festmist gelten nur die §§ 2 bis
5, 7, 8,
10, 12 und
27 bis 30.
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