§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten.
Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Die
Anlagen werden jeweils vom Betreiber in eigener Verantwortlichkeit abgegrenzt
und dokumentiert. Die Möglichkeit der Wasserbehörde, die Abgrenzung zu
überprüfen und eine Korrektur zu verlangen, bleibt unberührt. Im einzelnen
gilt:
1. Anlagen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt
werden, gelten nicht als Anlagen nach § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes.
2. Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden
Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach Abs. 4 und 5 bestimmt.
3. Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-,
Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche die Sicherheit der Anlage
verändert wird. Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch die
Gefährdungsstufe erhöht wird.
(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius
liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 300 Kilopascal beträgt.
Als flüssige Stoffe gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von
20 Grad Celsius oder darunter bei einem Druck von 101,3 Kilopascal. Zur
Bewertung eines viskosen Stoffes, für den ein Schmelzpunkt nicht bestimmt werden
kann, sind entsprechend dem Gefahrgutrecht folgende Verfahren einzusetzen:
1. Untersuchungsverfahren nach der Norm D 4359-90 der Amerikanischen
Gesellschaft für Untersuchungsverfahren und Materialien (American Society for
Testing and Materials (ASTM); 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West
Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959) oder
2. Penetrometerverfahren nach der Norm 2137 der Internationalen Organisation
für Normung (International Organization for Standardization (ISO), 1, rue de
Varembé, Case postale 56, CH-1211 Genf 20, Schweiz).
Alle sonstigen Stoffe gelten als fest.
(3) Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder
in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, nicht
vollständig einsehbar eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als
oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise
im Erdreich eingebettet sind.
(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe
oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder
Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von
Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen
von einem Transportmittel auf ein anderes.
(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen.
Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu
verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden
Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt,
behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(6) Für Behälter gilt:
1. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten
ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage.
Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-,
Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von
Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen.
2. Behälter sind Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs-
oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als
für eine Tagesproduktion oder Anlagenbeschickung benötigt werden. Die Zuordnung behält
auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.
3. Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig
in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.
4. Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die
unterschiedlichen Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen
zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere
Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen
keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und
Entlüftungsleitungen gelangen können.
5. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter
zu einer Anlage gehören.
(7) Rohrleitungen sind starre oder biegsame Leitungen zum Befördern wassergefährdender
Stoffe. Biegsame Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert
wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.
Rohrleitungen sind jeweils Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen,
Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, wenn sie diesen
zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie
selbständige Rohrleitungsanlagen. Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren
insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Befüll- und
Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung
von Anlagen dienen und die sonst entleert sind. Zu Rohrleitungsanlagen
gehören auch die Pumpen im Bereich der Rohrleitungsanlage.
(8) Für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen gilt:
1. Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern
von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen.
2. Ein Faß- und Gebindelager ist eine Lageranlage, die mehrere Behälter oder
Verpackungen enthält, deren Rauminhalt jeweils bis zu 1 000 Litern beträgt.
3. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder
Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche
regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient.
4. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen
wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden.
5. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen
wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf
ein anderes umgeladen werden. Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen
und Eisenbahnwaggons.
(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die
bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder das Einfügen von
vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Reinigen ist das Entfernen von
Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(11) Schutzgebiete sind
1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;
ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
2. die qualitativen Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten nach
§
34 des Hessischen Wassergesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so
gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
3. Überschwemmungsgebiete nach
§ 13 Abs. 2 und 3
des Hessischen Wassergesetzes,
4. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach
§ 83 Abs. 1
des Hessischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von
Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist.
(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage,
sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.
(13) Für Sicherheitseinrichtungen gilt:
1. Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des
zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder
akustischen Alarm auslösen. Abfüllsicherungen sind Überfüllsicherungen, die den
Füllvorgang durch Schließung der Absperreinrichtung des Behälters am
Transportmittel unterbrechen.
2. Leckanzeigegeräte sind Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) in Wänden und
Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen
selbsttätig anzeigen. Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens
von Behältern mit flachaufliegendem Behälterboden (Flachbodentanks) zeigen nur
Undichtheiten des Bodens an.
3. Leckagesonden sind Einrichtungen, die wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser
in einem Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzeigen.
(14) Leckschutzauskleidungen sind der Behälterform angepasste Einlagen, die
geeignet sind, einen Lecküberwachungsraum für einwandige Behälter zu bilden.
(15) Abdichtungen sind Beschichtungen sowie Auskleidungen mit ihren Fügestellen.
(16) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Räumen dienen,
deren Jahresverbrauch 100 m³ Heizöl nicht übersteigt und deren Behälter
höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu Heizölverbraucheranlagen zählen
auch sonstige Anlagen zur Nutzung von Heizöl, wenn sie nach Menge und Häufigkeit
der Befüllung vergleichbar sind. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch
Notstromanlagen.
(17) Der Wassergefährdungsklasse 3-Gleichwert (WGK 3-Gleichwert) ist die Summe
der auf die Wassergefährdungsklasse 3 bezogenen Rauminhalte der
wassergefährdenden Stoffe einer örtlich abgegrenzten Einheit. Dabei wird der
Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 mit dem Wichtungsfaktor 1,
der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 mit dem Wichtungsfaktor
0,1 und der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 mit dem
Wichtungsfaktor 0,01 berücksichtigt. Die oberste Wasserbehörde kann Einzelheiten
zur Anwendung des WGK 3-Gleichwertes durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für
das Land Hessen regeln. Die Regelung für Gemische in einem Behälter nach Anhang
4 der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
bleibt unberührt.