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§ 2

Begriffsbestimmungen


(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Die Anlagen werden jeweils vom Betreiber in eigener Verantwortlichkeit abgegrenzt und dokumentiert. Die Möglichkeit der Wasserbehörde, die Abgrenzung zu überprüfen und eine Korrektur zu verlangen, bleibt unberührt. Im einzelnen gilt:

1. Anlagen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, gelten nicht als Anlagen nach § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes.

2. Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach Abs. 4 und 5 bestimmt.

3. Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche die Sicherheit der Anlage verändert wird. Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch die Gefährdungsstufe erhöht wird.


(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 300 Kilopascal beträgt. Als flüssige Stoffe gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 Grad Celsius oder darunter bei einem Druck von 101,3 Kilopascal. Zur Bewertung eines viskosen Stoffes, für den ein Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, sind entsprechend dem Gefahrgutrecht folgende Verfahren einzusetzen:

1. Untersuchungsverfahren nach der Norm D 4359-90 der Amerikanischen Gesellschaft für Untersuchungsverfahren und Materialien (American Society for Testing and Materials (ASTM); 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959) oder

2. Penetrometerverfahren nach der Norm 2137 der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization (ISO), 1, rue de Varembé, Case postale 56, CH-1211 Genf 20, Schweiz).

Alle sonstigen Stoffe gelten als fest.


(3) Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, nicht vollständig einsehbar eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind.


(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.


(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.


(6) Für Behälter gilt:

1. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen.

2. Behälter sind Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Anlagenbeschickung benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.

3. Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.

4. Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können.

5. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören.


(7) Rohrleitungen sind starre oder biegsame Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Biegsame Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Rohrleitungen sind jeweils Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen. Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen dienen und die sonst entleert sind. Zu Rohrleitungsanlagen gehören auch die Pumpen im Bereich der Rohrleitungsanlage.


(8) Für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen gilt:

1. Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen.

2. Ein Faß- und Gebindelager ist eine Lageranlage, die mehrere Behälter oder Verpackungen enthält, deren Rauminhalt jeweils bis zu 1 000 Litern beträgt.

3. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient.

4. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden.

5. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons.


(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.


(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.


(11) Schutzgebiete sind

1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,

2. die qualitativen Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten nach § 34 des Hessischen Wassergesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,

3. Überschwemmungsgebiete nach § 13 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes,

4. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 83 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist.


(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.


(13) Für Sicherheitseinrichtungen gilt:

1. Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder akustischen Alarm auslösen. Abfüllsicherungen sind Überfüllsicherungen, die den Füllvorgang durch Schließung der Absperreinrichtung des Behälters am Transportmittel unterbrechen.

2. Leckanzeigegeräte sind Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzeigen. Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flachaufliegendem Behälterboden (Flachbodentanks) zeigen nur Undichtheiten des Bodens an.

3. Leckagesonden sind Einrichtungen, die wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzeigen.


(14) Leckschutzauskleidungen sind der Behälterform angepasste Einlagen, die geeignet sind, einen Lecküberwachungsraum für einwandige Behälter zu bilden.


(15) Abdichtungen sind Beschichtungen sowie Auskleidungen mit ihren Fügestellen.


(16) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Räumen dienen, deren Jahresverbrauch 100 m³ Heizöl nicht übersteigt und deren Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu Heizölverbraucheranlagen zählen auch sonstige Anlagen zur Nutzung von Heizöl, wenn sie nach Menge und Häufigkeit der Befüllung vergleichbar sind. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen.


(17) Der Wassergefährdungsklasse 3-Gleichwert (WGK 3-Gleichwert) ist die Summe der auf die Wassergefährdungsklasse 3 bezogenen Rauminhalte der wassergefährdenden Stoffe einer örtlich abgegrenzten Einheit. Dabei wird der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 mit dem Wichtungsfaktor 1, der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 mit dem Wichtungsfaktor 0,1 und der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 mit dem Wichtungsfaktor 0,01 berücksichtigt. Die oberste Wasserbehörde kann Einzelheiten zur Anwendung des WGK 3-Gleichwertes durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen regeln. Die Regelung für Gemische in einem Behälter nach Anhang 4 der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

     

 

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