§ 29
Anzeigen nach § 47 des Hessischen
Wassergesetzes
(1) Von der Anzeigenpflicht ausgenommen sind:
1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A,
2. Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen,
3. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie
Anlagen zum Lagern von Festmist.
(2) Bei Heizölverbraucheranlagen, bei denen nach § 23
Abs. 11 die Prüfung durch einen Sachverständigen entfällt, ist der Anzeige die
Bestätigung des Fachbetriebes nach § 23 Abs. 11 und der
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft nach § 26 Abs. 1
beizufügen.
(3) Die Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung
des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann außerdem verlangen, daß ihr Anlagen angezeigt
werden, die nach Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der
Anlagen im Einzelfall auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und
Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes für die Wasseraufsicht erforderlich ist.
(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für
das Land Hessen Einzelheiten des Anzeigeverfahrens regeln, insbesondere
einheitliche Formblätter einführen.