1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende
Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu
erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend
widerstandsfähig sein. Die Anforderungen an Anlagen, vor allem zur Anordnung,
zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem
Gefährdungspotential zu stufen. Einwandige unterirdische Behälter sind
unzulässig. Satz 4 gilt nicht für einwandige unterirdische Behälter mit festen
Stoffen, Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist.
2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung
stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt,
zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen
die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie
nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen
wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, insbesondere
verunreinigtes Löschwasser, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und
schadlos verwertet oder beseitigt werden.
5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben. Die Wasserbehörde kann Abläufe
zulassen, wenn dies zur Ableitung des Niederschlagswassers unvermeidlich ist und wenn
ausgeschlossen ist, daß wassergefährdende Stoffe über die Abläufe austreten können.
6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und
Alarmplan aufzustellen. Das Bedienungspersonal ist regelmäßig insbesondere
über die Betriebsanweisung zu unterrichten. Die erfolgte Unterweisung ist in
einer geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Satz 1 bis 3 gelten
nicht für Heizölverbraucheranlagen sowie sonstige Anlagen, die nach
§ 29 Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind.
Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die von der obersten
Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger eingeführten Merkblätter
„Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen“ an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft
anzubringen. Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und
die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der
Norm 14001 des Deutschen Institutes für Normung und der Europäischen Normung
und der International Organization of Standardization (DIN EN ISO)
zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde
übersandt haben, können die Betriebsanweisung durch gleichwertige Unterlagen
ersetzen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. Im
Übrigen kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Pflichten von Satz 1 bis 3
zulassen, wenn ein sicherer Betrieb auch ohne eine besondere Betriebsanweisung
gewährleistet ist.