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Anhang 2

Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen

1. Begriffe


(1) Das Rückhaltevermögen wird wie folgt abgestuft:

R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus

R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)

R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden

R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b


(2) Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1 oder R2 nach Abs. 1 setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1, R2 oder R3 erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6.


(3) Rauminhalt und Wassergefährdungsklasse

Der Rauminhalt und die Wassergefährdungsklasse in den tabellarischen Darstellungen der Anforderungen sind nach § 6 für die gesamte Anlage zu ermitteln. Bei Fass- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde zu berücksichtigen. Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Rauminhalt abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Rauminhaltsbereichs erfüllt werden.

 

2. Anforderungen

2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe


(1) Oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

Rauminhalt der Anlage

Wassergefährdungsklasse

in m3

1

2

3

£  0,1

R0

R0

R1

> 0,1 £  1

R0

R1

R2

> 1 £  10

R1

R1

R2

> 10 £  100

R1

R1

R2

> 100

R1

R2

R2

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 erfüllt wird.


(2) Bei Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung wassergefährdender Stoffe in oder über oberirdischen Gewässern, bei denen nach Art der Anlagen Rückhalteeinrichtungen nicht möglich sind, ist mit der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 sicher zu stellen, dass Undichtigkeiten, soweit sie durch Überwachungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht auszuschließen sind, sofort erkannt und schadlos beseitigt werden.


(3) Bei Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle genügt die Anforderung R0, wenn die Dichtigkeit der Behälter durch einen Leckerkennungsdrän auf undurchlässiger Unterlage mit Prüfmöglichkeit überwacht oder, außer bei Erdbecken mit Dichtungsbahnen aus Kunststoff, durch gleichwertige technische Maßnahmen sichergestellt wird. Bei der Lagerung von Festmist und Silage genügt eine ebene, dichte und wasserundurchlässige Lagerfläche, wenn anfallende Jauche, Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden.


(4) Bei Fass- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe ist die Größe des Auffangraumes wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vges in m3 

Rauminhalt des Rückhaltevermögens

£  100

10 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes

> 100 £  1000

3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3

> 1000

2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3


(5) Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Liter nicht überschreitet (Kleingebindeläger), genügen die Anforderungen nach § 14 Abs. 2, wenn die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 dargelegt ist.

 

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen


(1) Bei oberirdischen Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevermögen R1 vorzusehen. Beim Umladen von Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, und beim Umschlagen von Jauche und Gülle und Silagesickersäften genügt R0.


(2) Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.


(3) Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.

2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.


(4) Für das Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften genügt eine dichte und wasserundurchlässige Abfüllfläche, wenn anfallende Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden.

 

2.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen


(1) Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevermögen R1 vorzusehen. Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1, Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Befüll- und Entleerleitungen sowie Rohrleitungen bei Heizölverbraucheranlagen genügt R0.


(2) Die Anforderung R1 nach Abs. 1 kann auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

     

 

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