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Anhang 2
Besondere Anforderungen an oberirdische
Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen
1. Begriffe
(1) Das Rückhaltevermögen wird wie folgt abgestuft:
R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten,
das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann
(z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten,
das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen
berücksichtigt werden
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät
nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b
(2) Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1 oder R2 nach Abs. 1
setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. Maßnahmen zur Erreichung
des Rückhaltevermögens R1, R2 oder R3 erfordern grundsätzlich eine konkrete
Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6.
(3) Rauminhalt und Wassergefährdungsklasse
Der Rauminhalt und die Wassergefährdungsklasse in den tabellarischen
Darstellungen der Anforderungen sind nach § 6
für die gesamte Anlage zu ermitteln. Bei Fass- und Gebindelägern ist der
Rauminhalt aller Fässer und Gebinde zu berücksichtigen. Soweit die Anforderungen
nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Rauminhalt abgestuft sind, sind sie
auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren
Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Rauminhaltsbereichs erfüllt werden.
2. Anforderungen
2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen,
Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
(1) Oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden
flüssiger wassergefährdender Stoffe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes
geregelt ist, die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:
|
Rauminhalt der Anlage |
Wassergefährdungsklasse |
|
in m3 |
1 |
2 |
3 |
|
£ 0,1 |
R0 |
R0 |
R1 |
|
> 0,1 £ 1 |
R0 |
R1 |
R2 |
|
> 1 £ 10
|
R1 |
R1 |
R2 |
|
> 10 £ 100 |
R1 |
R1 |
R2 |
|
> 100 |
R1 |
R2 |
R2 |
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 erfüllt wird.
(2) Bei Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung wassergefährdender
Stoffe in oder über oberirdischen Gewässern, bei denen nach Art der Anlagen
Rückhalteeinrichtungen nicht möglich sind, ist mit der Betriebsanweisung nach
§ 3 Nr. 6 sicher zu stellen, dass
Undichtigkeiten, soweit sie durch Überwachungs-, Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen nicht auszuschließen sind, sofort erkannt und schadlos
beseitigt werden.
(3) Bei Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle genügt die Anforderung R0, wenn
die Dichtigkeit der Behälter durch einen Leckerkennungsdrän auf undurchlässiger
Unterlage mit Prüfmöglichkeit überwacht oder, außer bei Erdbecken mit
Dichtungsbahnen aus Kunststoff, durch gleichwertige technische Maßnahmen
sichergestellt wird. Bei der Lagerung von Festmist und Silage genügt eine ebene,
dichte und wasserundurchlässige Lagerfläche, wenn anfallende Jauche,
Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden.
(4) Bei Fass- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe ist die
Größe des Auffangraumes wie folgt zu staffeln:
|
Gesamtrauminhalt Vges in
m3 |
Rauminhalt des
Rückhaltevermögens |
|
£ 100 |
10 %
von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes |
|
> 100 £ 1000 |
3 %
von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 |
|
> 1000 |
2 %
von Vges, wenigstens jedoch 30 m3 |
(5) Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20
Liter nicht überschreitet (Kleingebindeläger), genügen die Anforderungen nach
§ 14 Abs. 2, wenn die
Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der
Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6
dargelegt ist.
2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
(1) Bei oberirdischen Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger
wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevermögen R1 vorzusehen. Beim Umladen
von Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 in Verpackungen, die den
gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, und beim
Umschlagen von Jauche und Gülle und Silagesickersäften genügt R0.
(2) Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine
besonderen Anforderungen gestellt. § 20
bleibt unberührt.
(3) Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem
Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das
selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die
Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung
infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der
Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.
(4) Für das Abfüllen von Jauche, Gülle und
Silagesickersäften genügt eine dichte und wasserundurchlässige Abfüllfläche,
wenn anfallende Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und Niederschlagswasser
sicher gesammelt werden.
2.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen
(1) Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger wassergefährdender
Stoffe ist ein Rückhaltevermögen R1 vorzusehen. Bei oberirdischen Rohrleitungen
zur Beförderung von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1, Jauche, Gülle und
Silagesickersäften, Befüll- und Entleerleitungen sowie Rohrleitungen bei
Heizölverbraucheranlagen genügt R0.
(2) Die Anforderung R1 nach Abs. 1 kann auf der Grundlage einer
Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen
organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist,
dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.
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