zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

              

Anhang 3.2

Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllplätze bei Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter Art

 

1. Begriff

Eine Eigenverbrauchstankstelle untergeordneter Art ist eine Abfüllanlage mit den zugehörigen Abfüllplätzen, die

a) vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient wird,

b) dazu bestimmt ist, betriebseigene oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Maschinen, mit Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder vergleichbaren Kraftstoffen zu betanken, und

c) einen Jahresverbrauch von bis zu 40 000 Liter Treibstoff hat.

 

2. Befüllung des Lagerbehälters


Es werden keine Anforderungen an den Platz gestellt, auf dem das Tankfahrzeug steht.

 

3. Untergrundsicherung und Abdichtung des Abfüllplatzes zur Fahrzeugbetankung


Der Untergrund des Wirkbereichs ist in Straßenbauweise so zu sichern, dass bei den zu erwartenden Belastungen keine schädlichen Setzungen, insbesondere keine Trennrisse, auftreten können, und mit einer ebenen Decke aus Asphaltbeton (Mindestdicken 10 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Stahlbeton C25/30 nach DIN 1045 (Mindestdicke 20 cm) zu versehen. Es können auch bei öffentlichen Tankstellen zulässige Dichtflächen verwendet werden. Außerhalb von Schutzgebieten ist ein besonderes Rückhaltevermögen nicht erforderlich.

 

4. Bindemittel


Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um ausgelaufene Kraftstoffe (auch kleine Tropfmengen) sofort aufzunehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu können.

 

5. Abläufe


Abläufe innerhalb des Wirkbereichs und im Umkreis von 5 m um den Wirkbereich, gemessen vom Rand aus, sind bei der Betankung abzudecken oder auf andere Weise zu verschließen, so dass Kraftstoff nicht in den Abwasserkanal gelangen kann, oder sie sind an einen Sicherheitsabscheider nach DIN 1999 (EN 858) anzuschließen. Eine Überdachung ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht erforderlich.

 

6. Abgabeeinrichtungen


Für die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern mit mehr als 1 000 Liter Rauminhalt dürfen nur Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen oder Zapfventile mit Aufmerksamkeitsschalter verwendet werden. Bei Lagerbehältern mit weniger als 1 000 Liter Rauminhalt sind von Hand betriebene Pumpen mit Absperrhahn am Füllschlauch zulässig; bei elektrisch betriebenen Pumpen müssen die Sicherheitseinrichtungen nach Satz 1 verwendet werden. Die Abgabe in natürlichem Gefälle ist unzulässig.

 

7. Rückhaltevermögen in Schutzgebieten


Der in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten erforderliche Auffangraum muss in der Lage sein, die größtmögliche Menge austretender wassergefährdender Stoffe aufzunehmen, die wie folgt ermittelt werden kann:

a) Bei Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge: 150 Liter

b) bei Hochleistungszapfsäulen: 450 Liter

c) bei der Befüllung der Lagerbehälter: 300 Liter

 

8. Hinweistafeln


Beschäftigtes Personal ist mittels augenfälliger Hinweistafeln auf die sofortige Aufnahme der Tropfmengen hinzuweisen, zum Beispiel nach folgendem Muster:
 

HINWEISE FÜR DIE BENUTZER

Achtung

Ausgelaufener Kraftstoff ist schon bei geringsten Mengen sofort mit Ölbindemittel aufzunehmen.

 

9. Weitere Sicherungsmaßnahmen


Bei oberirdischen Lagerbehältern ist durch geeignete Hebersicherungen und Pumpen sicherzustellen, dass bei schadhaftem Abfüllschlauch eine Entleerung des Behälters durch Heberwirkung nicht auftreten kann.

     

 

horizontal rule

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der