Anhang
3.2
Abfüllanlagen einfacher oder
herkömmlicher Art Abfüllplätze bei Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter
Art
1. Begriff
Eine Eigenverbrauchstankstelle untergeordneter Art ist
eine Abfüllanlage mit den zugehörigen Abfüllplätzen, die
a) vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen
bedient wird,
b) dazu bestimmt ist, betriebseigene oder vergleichbare
Fahrzeuge und Geräte, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Maschinen, mit
Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder vergleichbaren Kraftstoffen zu betanken,
und
c) einen Jahresverbrauch von bis zu 40 000 Liter
Treibstoff hat.
2. Befüllung des Lagerbehälters
Es werden keine Anforderungen an den Platz gestellt, auf dem das Tankfahrzeug
steht.
3. Untergrundsicherung und Abdichtung des Abfüllplatzes
zur Fahrzeugbetankung
Der Untergrund des Wirkbereichs ist in Straßenbauweise so zu sichern, dass bei
den zu erwartenden Belastungen keine schädlichen Setzungen, insbesondere keine
Trennrisse, auftreten können, und mit einer ebenen Decke aus Asphaltbeton
(Mindestdicken 10 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder
Stahlbeton C25/30 nach DIN 1045 (Mindestdicke 20 cm) zu versehen. Es können auch bei öffentlichen Tankstellen zulässige Dichtflächen
verwendet werden. Außerhalb von Schutzgebieten ist ein besonderes
Rückhaltevermögen nicht erforderlich.
4. Bindemittel
Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um ausgelaufene Kraftstoffe
(auch kleine Tropfmengen) sofort aufzunehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung
zuführen zu können.
5. Abläufe
Abläufe innerhalb des Wirkbereichs und im Umkreis von 5 m um den Wirkbereich,
gemessen vom Rand aus, sind bei der Betankung abzudecken oder auf andere Weise
zu verschließen, so dass Kraftstoff nicht in den Abwasserkanal gelangen kann,
oder sie sind an einen Sicherheitsabscheider nach DIN 1999 (EN 858)
anzuschließen. Eine Überdachung ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht
erforderlich.
6. Abgabeeinrichtungen
Für die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern mit mehr als 1 000 Liter
Rauminhalt dürfen nur Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden
Zapfventilen oder Zapfventile mit Aufmerksamkeitsschalter verwendet werden. Bei
Lagerbehältern mit weniger als 1 000 Liter Rauminhalt sind von Hand betriebene
Pumpen mit Absperrhahn am Füllschlauch zulässig; bei elektrisch betriebenen
Pumpen müssen die Sicherheitseinrichtungen nach Satz 1 verwendet werden. Die
Abgabe in natürlichem Gefälle ist unzulässig.
7. Rückhaltevermögen in Schutzgebieten
Der in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten erforderliche
Auffangraum muss in der Lage sein, die größtmögliche Menge austretender
wassergefährdender Stoffe aufzunehmen, die wie folgt ermittelt werden kann:
a) Bei Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge: 150 Liter
b) bei Hochleistungszapfsäulen: 450 Liter
c) bei der Befüllung der Lagerbehälter: 300 Liter
8. Hinweistafeln
Beschäftigtes Personal ist mittels augenfälliger Hinweistafeln auf die sofortige
Aufnahme der Tropfmengen hinzuweisen, zum Beispiel nach folgendem Muster:
HINWEISE FÜR DIE BENUTZER
Achtung
Ausgelaufener Kraftstoff ist schon bei
geringsten Mengen sofort mit Ölbindemittel aufzunehmen.
9. Weitere Sicherungsmaßnahmen
Bei oberirdischen Lagerbehältern ist durch geeignete Hebersicherungen und Pumpen
sicherzustellen, dass bei schadhaftem Abfüllschlauch eine Entleerung des
Behälters durch Heberwirkung nicht auftreten kann.