Aufgehoben; vgl. GVBl.
2002 I S. 97; GVBl. II
85-57
Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum
Bau von Abwasseranlagen
Vom 25. April 1995
GVBl. I S. 221
Auf Grund des
§ 32 des
Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 1995 (GVBl. I S. 131) wird
nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Einvernehmen mit dem Minister der
Finanzen und dem Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
verordnet:
§ 1
Pauschale Investitionszuweisung zum Bau von Abwasseranlagen
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel pauschale Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen zur
Errichtung von Abwasseranlagen im Rahmen eines Landesprogrammes erhalten. Die Zuweisungen
sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst
tragen.
(2) In das Landesprogramm werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die
Kostenrichtwerte festgelegt sind.
Nicht gefördert werden:
1. Anlagen für Wochenendgebiete und für Gebiete mit Bauten, die überwiegend als
zweiter Wohnsitz genutzt werden, sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen,
2. Hausanschlüsse,
3. Anschlüsse gewerblich oder industriell genutzter Gebiete, von Grundstücken der
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der stationierten ausländischen Streitkräfte,
4. Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Neubaugebieten,
5. Erneuerungen von Abwasseranlagen (Ersatz für schadhafte oder veraltete Anlagen);
dies gilt grundsätzlich nicht für die Behebung von Elementarschäden.
Im übrigen werden nur die Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die der Bauträger
darlegt, daß die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet sind und
für die er erklärt, daß auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10
Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes verzichtet wird.
(3) Das Landesprogramm des jeweiligen Jahres umfaßt die Investitionsmaßnahmen und die
hierfür vorgesehenen Zuweisungen mit der Angabe, in welchen Jahren diese ausgezahlt
werden. Das Programm wird vom Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und
Gesundheit erstellt und im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem
Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz festgestellt.
§ 2
Berechnung der Investitionszuweisung
(1) Der Berechnung der Zuweisung liegen die Beträge zugrunde, die sich nach den in der
Anlage enthaltenen Kostenrichtwerten für die jeweilige in das Landesprogramm aufgenommene
Maßnahme ergeben.
(2) Zu den nach Abs. 1 ermittelten Beträgen gewährt das Land je nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers eine Zuweisung, die in der Regel zwischen 25
und 65 vom Hundert beträgt; der Finanzierungsanteil des Landes erhöht sich jeweils um
2,5 Prozentpunkte für Empfänger,
a) deren Maßnahmen in Landkreisen ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche
Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens drei Prozentpunkte
übersteigt,
b) in deren Gebiet weniger als 160 Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer
leben.
§ 3
Auszahlung, Nachweise
(1) Der erste Jahresbetrag der pauschalen Zuweisung entsprechend der Mittelbereitstellung
im Landesprogramm wird nach Anzeige bei der nach
§ 94
des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde über den erfolgten Baubeginn
sowie der Bestätigung des Zuweisungsempfängers, daß die Zuweisung nach Satz 3 verwendet
werden kann, gezahlt. Weitere Jahresbeträge des betreffenden Landesprogramms werden mit
jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15.
September ausgezahlt. Von der Regelung nach Satz1 und 2 können bei Maßnahmen, bei denen
der Zuweisungsempfänger einen erhöhten Bedarf an zuweisungsfähigen Mitteln infolge
eines zügigeren Baufortschritts nachweist, auf dessen Antrag Abweichungen zugelassen
werden, wenn die notwendigen Haushaltsmittel vorhanden sind. Die ausgezahlte Zuweisung ist
jeweils bis zum Jahresende zu verwenden; der erste Jahresbetrag ist ausnahmsweise bis
spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres zu verwenden, wenn er nach dem 30. September
ausgezahlt worden ist. Nicht rechtzeitig verwendete Beträge sind nach
§ 48 des
Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Zum 1. Dezember des jeweiligen Vorjahres ist zu
bestätigen, daß die Mittel des Folgejahres für die Weiterführung der Maßnahme
benötigt werden. Geht diese Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt ein, werden die
weiteren Teilzahlungen in der ursprünglich vorgesehenen Höhe und Reihenfolge vom
nächstmöglichen Zahlungstermin an ausgezahlt.
(2) Spätestens bis zum 30. November des auf die letzte Auszahlung folgenden Jahres, im
Fall des § 3 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres
hat der Zuweisungsempfänger der nach
§ 94
des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Herstellung
der Anlage unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung der Bauleitung zu bestätigen.
Eine Aufstellung über die nach Abs. 1 vorgegebene zeitliche Verwendung der Zuweisung und
über die Berechnung des eventuell entstandenen Zinsanspruches des Landes nach Abs. 1 Satz
5 sowie die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach
§ 31 Abs.
3 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Wird diese Frist nicht eingehalten
oder wird die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nicht uneingeschränkt erteilt,
kann die Zuweisung vom Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern und für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Eine
Aufstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend der Aufgliederung der
Kostenrichtwerte ist spätestens ein Jahr nach der wasserrechtlichen Abnahme der nach
§ 94
des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Sofern die Zuweisung die tatsächlichen Ausgaben für die - vollständig hergestellte
- Maßnahme übersteigt, ist sie dem Land zu erstatten, sofern der Zuweisungsempfänger
den die Ausgaben der Maßnahme übersteigenden Zuweisungsbetrag nicht für andere nach
§ 1 Abs. 2 förderbare Maßnahmen verwendet; in diesem Fall gelten Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 entsprechend. Soweit die Anlage in geringerem Umfang als im Landesprogramm
ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung auf Grund der Kostenrichtwerte;
Oberzahlungen sind zu erstatten und ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach
§ 48 des
Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden,
wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.