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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2002 I S. 97; GVBl. II 85-57

 

Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen

Vom 25. April 1995
GVBl. I S. 221

Auf Grund des § 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 1995 (GVBl. I S. 131) wird nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz verordnet:


§ 1

Pauschale Investitionszuweisung zum Bau von Abwasseranlagen


(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der verfügbaren Mittel pauschale Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen im Rahmen eines Landesprogrammes erhalten. Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen.


(2) In das Landesprogramm werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die Kostenrichtwerte festgelegt sind.


Nicht gefördert werden:

1. Anlagen für Wochenendgebiete und für Gebiete mit Bauten, die überwiegend als zweiter Wohnsitz genutzt werden, sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen,

2. Hausanschlüsse,

3. Anschlüsse gewerblich oder industriell genutzter Gebiete, von Grundstücken der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der stationierten ausländischen Streitkräfte,

4. Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Neubaugebieten,

5. Erneuerungen von Abwasseranlagen (Ersatz für schadhafte oder veraltete Anlagen); dies gilt grundsätzlich nicht für die Behebung von Elementarschäden.

Im übrigen werden nur die Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die der Bauträger darlegt, daß die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet sind und für die er erklärt, daß auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes verzichtet wird.


(3) Das Landesprogramm des jeweiligen Jahres umfaßt die Investitionsmaßnahmen und die hierfür vorgesehenen Zuweisungen mit der Angabe, in welchen Jahren diese ausgezahlt werden. Das Programm wird vom Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit erstellt und im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz festgestellt.

 

§ 2

Berechnung der Investitionszuweisung


(1) Der Berechnung der Zuweisung liegen die Beträge zugrunde, die sich nach den in der Anlage enthaltenen Kostenrichtwerten für die jeweilige in das Landesprogramm aufgenommene Maßnahme ergeben.


(2) Zu den nach Abs. 1 ermittelten Beträgen gewährt das Land je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers eine Zuweisung, die in der Regel zwischen 25 und 65 vom Hundert beträgt; der Finanzierungsanteil des Landes erhöht sich jeweils um 2,5 Prozentpunkte für Empfänger,

a) deren Maßnahmen in Landkreisen ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens drei Prozentpunkte übersteigt,

b) in deren Gebiet weniger als 160 Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer leben.

 

§ 3

Auszahlung, Nachweise


(1) Der erste Jahresbetrag der pauschalen Zuweisung entsprechend der Mittelbereitstellung im Landesprogramm wird nach Anzeige bei der nach
§ 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde über den erfolgten Baubeginn sowie der Bestätigung des Zuweisungsempfängers, daß die Zuweisung nach Satz 3 verwendet werden kann, gezahlt. Weitere Jahresbeträge des betreffenden Landesprogramms werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. September ausgezahlt. Von der Regelung nach Satz1 und 2 können bei Maßnahmen, bei denen der Zuweisungsempfänger einen erhöhten Bedarf an zuweisungsfähigen Mitteln infolge eines zügigeren Baufortschritts nachweist, auf dessen Antrag Abweichungen zugelassen werden, wenn die notwendigen Haushaltsmittel vorhanden sind. Die ausgezahlte Zuweisung ist jeweils bis zum Jahresende zu verwenden; der erste Jahresbetrag ist ausnahmsweise bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres zu verwenden, wenn er nach dem 30. September ausgezahlt worden ist. Nicht rechtzeitig verwendete Beträge sind nach § 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Zum 1. Dezember des jeweiligen Vorjahres ist zu bestätigen, daß die Mittel des Folgejahres für die Weiterführung der Maßnahme benötigt werden. Geht diese Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt ein, werden die weiteren Teilzahlungen in der ursprünglich vorgesehenen Höhe und Reihenfolge vom nächstmöglichen Zahlungstermin an ausgezahlt.


(2) Spätestens bis zum 30. November des auf die letzte Auszahlung folgenden Jahres, im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres hat der Zuweisungsempfänger der nach
§ 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung der Bauleitung zu bestätigen. Eine Aufstellung über die nach Abs. 1 vorgegebene zeitliche Verwendung der Zuweisung und über die Berechnung des eventuell entstandenen Zinsanspruches des Landes nach Abs. 1 Satz 5 sowie die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 31 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Wird diese Frist nicht eingehalten oder wird die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nicht uneingeschränkt erteilt, kann die Zuweisung vom Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Eine Aufstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend der Aufgliederung der Kostenrichtwerte ist spätestens ein Jahr nach der wasserrechtlichen Abnahme der nach § 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde vorzulegen.


(3) Sofern die Zuweisung die tatsächlichen Ausgaben für die - vollständig hergestellte - Maßnahme übersteigt, ist sie dem Land zu erstatten, sofern der Zuweisungsempfänger den die Ausgaben der Maßnahme übersteigenden Zuweisungsbetrag nicht für andere nach § 1 Abs. 2 förderbare Maßnahmen verwendet; in diesem Fall gelten Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend. Soweit die Anlage in geringerem Umfang als im Landesprogramm ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung auf Grund der Kostenrichtwerte; Oberzahlungen sind zu erstatten und ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach
§ 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.

 

§ 4

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

 

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