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Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz
(HWVG)

Vom 16. November 1995
GVBl. I S. 503

 

§ 1

Zusätzliche Aufgaben
(zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes)


Neben den zulässigen Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz können Wasser- und Bodenverbände (Verbände) folgende zusätzliche Aufgaben allein oder in Verbindung mit den Aufgaben nach § 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 des Wasserverbandsgesetzes übernehmen:

1. Betrieb von Kompostierungsanlagen, Verwertung von Bioabfällen und kommunalen Klärschlämmen,

2. Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden,

3. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder,

4. Vermittlung von Maschinen von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege.

 

§ 2

Haushalt, Rechnungslegung
(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)


(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmungen über die öffentlichen Auslegungen und Bekanntmachungen sowie die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes und der in diesem Gesetz bestimmten Abweichungen und soweit das Wasserverbandsgesetz keine andere Regelung trifft.


(2) Ist die Hauptaufgabe eines Verbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser für mehr als 10 000 Einwohner, sind für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Haushaltsplanes tritt in diesem Falle der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Haushaltsrechnung der Jahresabschluß.


(3) In den übrigen Fällen kann die Verbandssatzung bestimmen, daß für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden sind. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 3

Rechnungsprüfung


(1) Die Prüfung der Jahresrechnung der Verbände sowie die unvermutete Kassenprüfung werden von den Rechnungsprüfungsämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte durchgeführt, in deren Bezirk der Verband seinen Sitz hat. Die Prüfung der Jahresrechnungen erfolgt bei den Verbänden jährlich. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen und durch den Verband der Aufsichtsbehörde vorzulegen.


(2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses von Verbänden, die nach § 2 Abs. 2 oder 3 für ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung Eigenbetriebsrecht anwenden, gelten dessen Vorschriften entsprechend; die Befreiungsregelung nach § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes bleibt unberührt. Die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer ist von der Verbandsversammlung zu bestimmen und der Aufsichtsbehörde zu benennen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


(3) Die Kosten der Prüfungen trägt der Verband.


(4) Das Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708) bleibt unberührt.

 

§ 4

Rechnungsprüfung und Wirtschaftsführung für Verbände mit geringer wirtschaftlicher Betätigung


(1) Bei einem Verband mit geringer wirtschaftlicher Betätigung kann abweichend von § 3 Abs. 1 die zusammenfassende Prüfung der Jahresrechnungen für höchstens drei Haushaltsjahre und die Erstellung eines Haushaltsplanes abweichend von § 94 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit Festsetzungen für bis zu drei Haushaltsjahren, nach Jahren getrennt, zugelassen werden. Das Vorliegen eines Verbandes mit geringer wirtschaftlicher Betätigung richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit.


(2) Die Entscheidung über die Zulassung der Abweichung nach Abs. 1 trifft die Aufsichtsbehörde im Einzelfall auf Antrag des Verbandes.

 

§ 5

Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde
(zu § 67 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes)


(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes erfolgen durch Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde oder im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, auf den sich das Verbandsgebiet erstreckt. Für die Bekanntmachung von Plänen, Karten und Zeichnungen und damit verbundenen Texten und Erläuterungen genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann. Die Unterlagen sind bei der Aufsichtsbehörde niederzulegen. Die verwahrende Behörde hat die Unterlagen archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.


(2) Für Verbände mit geringer wirtschaftlicher Betätigung genügt bei der Veröffentlichung ein Hinweis auf den Inhalt der Bekanntmachung sowie den Ort und die Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann. Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


(3) Die öffentliche Bekanntmachung eines Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen nach § 14 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes erfolgt in den Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten, auf die sich der Verband erstrecken soll, in einer örtlich oder im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt.


(4) Die Kosten der Bekanntmachung trägt der Verband.

 

§ 6

Vereinfachte Auflösung von ruhenden Altverbänden
(zu § 79 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes)


(1) Altverbände, die seit mindestens drei Jahren

1. keine handlungsfähigen Verbandsorgane

oder

2. keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt haben

(ruhende Verbände)

können abweichend von § 62 des Wasserverbandsgesetzes in einem vereinfachten Verfahren aufgelöst werden.


(2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, einen ruhenden Verband aufzulösen, so teilt sie dies den ihr bekannten Verbandsmitgliedern mit und macht die Auflösungsabsicht öffentlich bekannt.


(3) Der betroffene ruhende Verband und sonstige Betroffene können innerhalb von zwei Monaten Einwendungen erheben. Über die Auflösung entscheidet die Aufsichtsbehörde.


(4) Können keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr einberufen werden, so erfolgt die Abwicklung des aufgelösten Verbandes durch die Aufsichtsbehörde. Im übrigen gelten die §§ 63 und 64 des Wasserverbandsgesetzes entsprechend.


(5) Die Kosten der Auflösung trägt der aufzulösende Verband.

 

§ 7

Zuständige Behörden


(1) Aufsichtsbehörde ist

1. der Kreisausschuss, wenn ausschließlich kreisangehörige Gemeinden Verbandsmitglieder sind,

2. das Regierungspräsidium, wenn die beteiligten Gemeinden mehreren Landkreisen seines Regierungsbezirks angehören, ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt sind,

3. das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der Verband seinen Sitz hat, wenn die beteiligten Gemeinden, Landkreise oder kreisfreien Städte mehreren Regierungsbezirken angehören oder das Land beteiligt ist.


(2) Die Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 gilt auch, wenn dem Verband neben Körperschaften des öffentlichen Rechts noch andere, in § 4 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes bezeichnete, Verbandsmitglieder angehören.


(3) Gehören dem Verband nur Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wasserverbandsgesetzes an, ist der Kreisausschuss und in kreisfreien Städten der Magistrat Aufsichtsbehörde.


(4) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, wenn der Kreisausschuss oder Magistrat Aufsichtsbehörde ist, sonst das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.


(5) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.


(6) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 kann das Regierungspräsidium, sofern nicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt sind, den Kreisausschuss als Aufsichtsbehörde bestimmen, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat.


(7) Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf das Gebiet eines anderen Landes, so kann die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes durch Anordnung, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist, eine gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmen. Vereinbarungen der Länder über Zuständigkeiten bleiben unberührt.

 

§ 8

Aufhebungsbestimmung


Es werden aufgehoben

1. ...

2. ...

3. ...

 

§ 9

Übergangsvorschrift


Bestehende Verbände haben ihre Satzungen den Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 30. April 1996 anzupassen.

 

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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