§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai
1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Abl. EG Nr. L 135 S. 40).
(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das
Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser.