zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 3

Kanalisation


(1) Die gemeindlichen Gebiete sind bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:

1. bis zum 31. Dezember 1998 für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10 000 EW,

2. bis zum 31. Dezember 2005 für gemeindliche Gebiete von 2 000 bis 10 000 EW.


(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung sind die optimalen technischen Kenntnisse zu Grund zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere die Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer, die Verhinderung von Leckagen und die Begrenzung der Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe. Die an Kanalisation gestellten Anforderungen nach § 49 des Hessischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der