Fischgewässerverordnung
Vom 24. April 1997
GVBl. I S. 87, 188
Auf Grund des § 126
a Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl.
I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384), wird
von der Landesregierung und auf Grund des § 94
Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes wird von der Ministerin für Umwelt,
Energie, Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:
§ 1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978
über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das
Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1).
§ 2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Qualität der in Anlage
1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Diese Verordnung gilt nicht für
Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt
werden.
(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden
(Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Bärsche (Perca fluviatilis) und
Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie
Lachse (Salmo salar), Bachforellen (Salmo trutta morpha fario) und Äschen (Thymallus
thymallus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewässer
oder Gewässerteile bleiben unberührt.
§ 3
Qualitätsanforderungen
Die in der Anlage 1 genannten Gewässer oder
Gewässerteile müssen mindestens den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 entsprechen. Sofern die
Qualitätsanforderungen nicht eingehalten werden und kein Fall des § 5 vorliegt, hat
die nach § 6 zuständige Behörde im Rahmen der Wasseraufsicht die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, damit die Anforderungen künftig eingehalten werden.
§ 4
Überwachung; Probenahme- und Analyseverfahren
(1) Die in Anlage 1 genannten Gewässer oder
Gewässerteile gelten als den Qualitätsanforderungen entsprechend, wenn die Proben, die
mindestens mit der Regelhäufigkeit nach Abs. 3 Satz 1 über einen Zeitraum von zwölf
Monaten an derselben Schöpfstelle entnommen werden, ergeben, daß sie den
Qualitätsanforderungen bei 95% der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5,
nicht ionisiertes Ammonium, Ammonium gesamt, Nitrite, Restchlor insgesamt, Zink insgesamt
und gelöstes Kupfer entsprechen. Werden weniger Proben als eine Probe im Monat entnommen,
so müssen alle Proben den Qualitätsanforderungen entsprechen.
(2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen bleiben bei der Berechnung der in Abs. 1
und Anlage 2 genannten Prozentsätze
unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen bedingt sind.
(3) Die Analyse- und Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und
Messungen der Parameter zur Überwachung der Qualitätsanforderungen sind in Anlage 2 festgelegt. Abweichend von den hier
genannten Analyseverfahren können andere Verfahren angewendet werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Ergebnisse gleichwertig oder vergleichbar sind.
(4) Stellt die nach § 6 zuständige Behörde fest, daß die Qualität der in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile
erheblich über den Qualitätsanforderungen liegt, so kann die Häufigkeit der Probenahme
verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder die Gefahr einer Verschlechterung
dieser Qualität, ist keine Probenahme erforderlich.
(5) Zeigt sich bei der Überwachung, daß ein Wert der Qualitätsanforderungen nicht
eingehalten wird, so stellt die nach § 6 zuständige Behörde fest, ob dies
zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist
und ergreift nach § 3 Satz 2 erforderliche Maßnahmen.
§ 5
Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Satz 1 sind nur zulässig
1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit (0)
gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische
Verhältnisse vorliegen,
2. wenn die in Anlage 1 genannten Gewässer oder
Gewässerteile eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen
nach Anlage 2 hinaus erfahren.
§ 6
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach § 3 Satz 2 ist das Regierungspräsidium.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.