Verordnung über die Entnahme von Wasser aus
oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung
Vom 30. April 1997
GVBl. I S. 112
Auf Grund des § 126
a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar
1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S.
384), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 94
Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes wird von der Ministerin für Umwelt,
Energie, Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:
§ 1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die
Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den
Mitgliedstaaten (Abl. EG Nr. L 194 S.34) und
2. der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie
die Häufigkeit der Probenahme und der Analysen des Oberflächenwassers für die
Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Abl. EG Nr. L 271 S. 44)
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die
Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt
nicht für die Wasserentnahme zum Zweck der künstlichen Grundwasseranreicherung.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
bleiben unberührt.
§ 3
Zulässigkeit von Wasserentnahmen
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern oder
Gewässerteilen im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur dann erteilt werden, wenn die
Gewässer oder Gewässerteile
1. in der Anlage 1 unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind
und
2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen nach Anlage 2
entsprechen.
§ 4
Überwachung; Probenahme und Analyseverfahren
(1) Die in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile entsprechen den
Qualitätsanforderungen nach Anlage 2, wenn die Qualitätswerte des Rohwassers
1. bei 95% der Proben mit den Anforderungen nach Anlage 2 Spalte I (Imperativwert)
übereinstimmen oder
2. bei 90% der Proben mit den Anforderungen nach Anlage 2 Spalten I (Imperativwert) und
G (Richtwert)
übereinstimmen.
Außerdem muß sichergestellt sein, daß
a) die Abweichung der betreffenden Parameter von den Anforderungen nach Anlage 2
Spalten 1 (Imperativivert) und G (Richtwert), mit Ausnahme der Parameter Temperatur
pH-Wert, gelöster Sauerstoff und der mikrobiologischen Parameter, nicht mehr als 50 %
beträgt,
b) sich daraus keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ergeben kann und
c) die Anzahl der statistisch notwendigen Probenahmen zur Verfügung steht, um eine
prozentuale Betrachtung ausführen zu können.
Die Probenahme muß in regelmäßigen Abständen an der gleichen Schöpfstelle, die vor
der Aufbereitung liegen muß, erfolgen.
(2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 bleiben bei der Berechnung
der in Abs. 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Überschwemmungen,
Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Wetterbedingungen bedingt sind.
(3) Die in Anlage 3 genannten Werte für die Erfassungsgrenzen (Spalte C), für die
Genauigkeit (Spalte D) und die Richtigkeit (Spalte E) sowie die Referenzmeßmethoden
(Spalte F) sind einzuhalten. Abweichend von den genannten Referenzmeßmethoden (Spalte F)
können andere Verfahren angewendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Ergebnisse
gleichwertig oder vergleichbar sind.
(4) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen für die einzelnen
Parameter ist in Anlage 4 festgelegt. Die Entnahme der Proben muß so auf das Jahr
verteilt sein, daß man ein repräsentatives Bild von der Wasserqualität erhält.
(5) Probenvorbereitung, Probenkonservierung, Transport und Aufbewahrung der Proben dürfen
keine nennenswerte Änderung der Analysenergebnisse zur Folge haben.
(6) Stellt die nach § 6 zuständige Behörde fest, daß die Meßergebnisse bei
bestimmten Parametern erheblich besser sind als die nach Anlage 2 festgelegten
Qualitätsanforderungen, so kann die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen für
diese Parameter herabgesetzt werden. Ist bei einem Gewässer oder Gewässerabschnitt keine
Verschmutzung festzustellen, liegt die Wasserqualität über den Werten der Anlage 2
Spalte A 1 und besteht keine Gefahr, daß sich die Gewässerqualität verschlechtert, ist
eine regelmäßige Probenahme nicht erforderlich.
(7) Zeigt sich bei der Überwachung, daß ein Wert der Qualitätsanforderungen nach Anlage
2 nicht eingehalten wird, so stellt die nach § 6 zuständige Behörde zunächst
fest, ob eine Ausnahme nach § 5 vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ergreift sie im
Rahmen der Wasseraufsicht geeignete Maßnahmen, damit die Qualitätsanforderungen künftig
eingehalten werden.
§ 5
Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,
1. wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält,
die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,
2. bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
3. für die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn
außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
4. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen
überschritten werden,
5. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als
ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in
Anlage 2 mit "*" gekennzeichneten Parameter.
§ 6
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder
Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.