Verordnung über den Schutz der Heilquellen in Bad
König
Vom 8. September 1953
GVBl. S. 147
Auf Grund der Artikel 1 Absatz 1, 2 und 9 des Hessischen Gesetzes, den Schutz der
Heilquellen betreffend, vom 15. Juli 1896 (Reg. Bl. S. 89) in Verbindung mit § 1
Absatz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948
(GVBl. S. 47) wird verordnet:
§ 1
Für die in Bad König gelegenen Heilquellen (Heilbrunnen) ... wird ein Schutzbezirk
gebildet.
§ 2
Der Schutzbezirk gliedert sich in zwei Zonen. Grabungen, Bohrungen und andere Arbeiten
sind ohne Genehmigung des Landrats
in der ersten Zone nur bis zu einer Tiefe von 2 m unter Flur,
in der zweiten Zone nur bis zu einer Tiefe von 180 m über N. N. gestattet.
§ 3
Die erste Zone umfaßt von den Gemarkungen Bad König und Kirch-Brombach die Teile, die
durch die folgenden Linien eingeschlossen sind (bei allen Straßen und Wegen gilt die
Mitte der Fahrbahn):
im Westen eine Linie, die im Süden an der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden
Kirch-Brombach und Langen-Brombach (Breuberger-Seits) 100 m westlich des auf der
westlichen Talseite des Mümlingbachs entlangführenden Weges beginnt und zunächst
parallel zu diesem Wege in 100 m westlichem Abstand nach Norden bis zum Mühlweg
verläuft. Weiter folgt sie dem Mühlweg auf 90 m nach Osten, wendet sich wieder nach
Norden und endet, einen gleichbleibenden westlichen Abstand von 100 m von dem
weiterführenden Mümlingtalweg einhaltend, an der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden
Bad König und Nieder-Kinzig;
im Norden die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Bad König einerseits und
Nieder-Kinzig und Etzen-Gesäß andererseits bis zum Schnittpunkt mit der Bundesstraße
45;
im Osten die Bundesstraße 45 nach Süden bis an die Ecke der Kimbacher Straße in Bad
König, die Kimbacher Straße bis an die Ecke des nordsüdlich verlaufenden Weges 185 m
östlich der Abzweigung der Mainstraße von der Kimbacher Straße, der hier nach Süden
abzweigende Wege durch das Kimbachtal bis zum Schnittpunkt mit dem Mühlgraben, der
Mühlgraben nach Westen bis an die Mühle, eine gerade Linie von der Mühle bis an die
Südostecke des Schloßplatzes, die Südgrenze des Schloßplatzes, die Schulstraße
(ostwestlicher und nordsüdlicher Teil) bis an die Ecke der Weyprechtstraße, die
Weyprechtstraße nach Norden bis an die Ecke der Jahnstraße, die Jahnstraße bis an die
Ecke der Schillerstraße, die Schillerstraße bis an die Ecke der Bahnhofstraße, die
Bahnhofstraße und die Bundesstraße 45 nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der
Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Bad König und Zell;
im Süden die Gemarkungsgrenzen zwischen den Gemeinden Bad König-Zell, Bad
König-Langen-Brombach und Kirch-Brombach-Langen-Brombach bis zum Ausgangspunkt.
§ 4
Die Zweite Zone umfaßt von den Gemarkungen
Bad König,
Etzen-Gesäß,
Fürstengrund,
Kirch-Brombach,
Langen-Brombach (Breuberger-Seits),
Momart,
Nieder-Kinzig,
Zell
die Teile, die in den Flächen des Gitternetzes (Gauß-Krüger) der Karte 1 :
25 000 Blatt Brensbach Nr. 6219 und Blatt Wörth a. M. Nr. 6220 rechts 3498, 3499,
3500, 3501 und Hoch 5509, 5510, 5511, 5512, 5513 liegen, soweit das Gelände nicht zur
ersten Zone gehört.
§ 5
Vorhandene Brunnen und Bohrungen dürfen nur mit Genehmigung des Landrats unter die in
§ 2 für ihre Zone festgesetzte Schutztiefe weitervertieft werden.
§ 6
In den nach §§ 2 und 5 erforderlichen Genehmigungsanträgen für größere als die
in § 2 festgesetzten Tiefen ist die Höhenlage der Ansatzpunkte nach der Karte 1 :
25 000 anzugeben.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.