aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 796,
GVBl. II 86-69 § 16
Badegewässerverordnung
Vom 15. Dezember 1998
GVBl. 1999 I S. 3
Aufgrund des
§ 126
a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar
1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232),
wird verordnet:
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8.
Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (Abl. EG 1976 Nr. L 31 S. 1). Sie
betrifft die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für
therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. "Badegewässer" die fließenden oder stehenden Gewässer oder Teile dieser
Gewässer, in denen das Baden von den zuständigen Behörden
a) ausdrücklich gestattet ist oder
b) nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen
badet;
2. "Badesaison" grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August eines
Jahres. Der Betreiber kann dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens einen Monat vor
Beginn der Saison einen anderen Zeitraum melden, welcher mindestens zwei Monate umfassen
muss. Die Meldung kann auch für kommende Jahre gelten.
§ 2
Anforderungen an das Badegewässer
(1) Im Badegewässer sind 14 Tage vor Beginn der Badesaison bis zu deren Ende die in der
Anlage enthaltenen Grenzwerte einzuhalten. Die Einhaltung der entsprechenden Leitwerte ist
anzustreben.
(2) Weitergehende Anforderungen aufgrund sonstiger öffentlich-rechtlicher Regelungen
bleiben unberührt.
§ 3
Untersuchungen
(1) Die Überwachung der Badegewässer erfolgt durch Besichtigungen und Probenahmen. Diese
werden erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison und danach mindestens alle 14 Tage bis
zu deren Ende von den zuständigen Behörden oder von ihr Beauftragten durchgeführt. Sie
umfassen mindestens die Untersuchung der Parameter nach Teil 1 der Anlage.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde
für ein Badegewässer eine Halbierung der Zahl der Probenahmen und Besichtigungen nach
Abs. 1 zulassen, wenn in den zurückliegenden zwei Jahren die Ergebnisse der Probenahmen
unter den Leitwerten lagen und die Besichtigungen keine Beanstandungen ergaben.
(3) Zusätzliche Probenahmen und Besichtigungen sind durchzuführen, wenn ein Rückgang
der Qualität des Badegewässers zu besorgen ist oder wenn ein oder mehrere Grenzwerte
nicht eingehalten sind.
(4) Die Proben werden an den Stellen entnommen, an denen durchschnittlich der stärkste
tägliche Badebetrieb herrscht. Sie werden in der Regel 30 cm unter der Wasseroberfläche
entnommen; Mineralölproben werden an der Wasseroberfläche entnommen.
(5) Die Analyse der Proben ist nach den in der
Anlage
genannten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
§ 4
Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungen
(1) Ein Parameter gilt in einem Jahr als eingehalten, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. bei 95 v. H. der Proben ist der jeweilige Grenzwert eingehalten,
2. bei 90 v. H. der Proben ist der jeweilige Leitwert eingehalten; bei den Parametern
"Coliforme Bakterien" und "Fäkalcoliforme Bakterien" muss dies für
80 v. H. der Proben zutreffen,
3. die Proben, die nicht Nr. 1 oder 2 entsprechen, dürfen nicht mehr als 50 v. H. vom
entsprechenden Grenz- oder Leitwert abweichen; dies gilt nicht für die mikrobiologischen
Parameter, die Parameter "pH" und "gelöster Sauerstoff",
4. die Proben, die nach einer Abweichung in statistisch brauchbarer Zeitfolge genommen
werden, müssen die entsprechenden Grenz- oder Leitwerte einhalten,
5. die Proben müssen mit der erforderlichen Häufigkeit an derselben Schöpfstelle
genommen werden.
(2) Abweichungen von den Grenz- oder Leitwerten bleiben bei der Bewertung
unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder
außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.
§ 5
Abweichungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Grenz- oder Leitwerten
zulassen
1. bei bestimmten Parametern, die in der Anlage mit (0) gekennzeichnet sind, wenn
außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
2. wenn das Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über
die Grenzwerte hinaus erfährt,
soweit dies nicht zu einer Gefährdung der Gesundheit der Badegäste führt.
Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozess zu verstehen, durch den ein bestimmtes
Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.
§ 6
Zuständigkeiten und Maßnahmen
(1) Zuständig für die Durchführung der Probenahmen und Besichtigungen nach § 3
Abs. 1, 3 und 4 und die Bewertung nach § 4 ist das Gesundheitsamt.
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach § 5 obliegt der für die Regelung des
Gemeingebrauchs zuständigen Behörde.
(3) Im Übrigen sind im Rahmen der Wasseraufsicht nach den Vorschriften des Hessischen
Wassergesetzes in der jeweils gültigen Fassung von der zuständigen Behörde die
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Anforderungen aus der
Verordnung sicherzustellen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.