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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 796, GVBl. II 86-69 § 16

 

Badegewässerverordnung

Vom 15. Dezember 1998
GVBl. 1999 I S. 3

Aufgrund des § 126 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:


§ 1

Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung


(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (Abl. EG 1976 Nr. L 31 S. 1). Sie betrifft die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.


(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. "Badegewässer" die fließenden oder stehenden Gewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden von den zuständigen Behörden

a) ausdrücklich gestattet ist oder

b) nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet;

2. "Badesaison" grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August eines Jahres. Der Betreiber kann dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens einen Monat vor Beginn der Saison einen anderen Zeitraum melden, welcher mindestens zwei Monate umfassen muss. Die Meldung kann auch für kommende Jahre gelten.

 

§ 2

Anforderungen an das Badegewässer


(1) Im Badegewässer sind 14 Tage vor Beginn der Badesaison bis zu deren Ende die in der Anlage enthaltenen Grenzwerte einzuhalten. Die Einhaltung der entsprechenden Leitwerte ist anzustreben.


(2) Weitergehende Anforderungen aufgrund sonstiger öffentlich-rechtlicher Regelungen bleiben unberührt.

 

§ 3

Untersuchungen


(1) Die Überwachung der Badegewässer erfolgt durch Besichtigungen und Probenahmen. Diese werden erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison und danach mindestens alle 14 Tage bis zu deren Ende von den zuständigen Behörden oder von ihr Beauftragten durchgeführt. Sie umfassen mindestens die Untersuchung der Parameter nach Teil 1 der Anlage.


(2) Die oberste Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde für ein Badegewässer eine Halbierung der Zahl der Probenahmen und Besichtigungen nach Abs. 1 zulassen, wenn in den zurückliegenden zwei Jahren die Ergebnisse der Probenahmen unter den Leitwerten lagen und die Besichtigungen keine Beanstandungen ergaben.


(3) Zusätzliche Probenahmen und Besichtigungen sind durchzuführen, wenn ein Rückgang der Qualität des Badegewässers zu besorgen ist oder wenn ein oder mehrere Grenzwerte nicht eingehalten sind.


(4) Die Proben werden an den Stellen entnommen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Sie werden in der Regel 30 cm unter der Wasseroberfläche entnommen; Mineralölproben werden an der Wasseroberfläche entnommen.


(5) Die Analyse der Proben ist nach den in der
Anlage genannten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

 

§ 4

Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungen


(1) Ein Parameter gilt in einem Jahr als eingehalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. bei 95 v. H. der Proben ist der jeweilige Grenzwert eingehalten,

2. bei 90 v. H. der Proben ist der jeweilige Leitwert eingehalten; bei den Parametern "Coliforme Bakterien" und "Fäkalcoliforme Bakterien" muss dies für 80 v. H. der Proben zutreffen,

3. die Proben, die nicht Nr. 1 oder 2 entsprechen, dürfen nicht mehr als 50 v. H. vom entsprechenden Grenz- oder Leitwert abweichen; dies gilt nicht für die mikrobiologischen Parameter, die Parameter "pH" und "gelöster Sauerstoff",

4. die Proben, die nach einer Abweichung in statistisch brauchbarer Zeitfolge genommen werden, müssen die entsprechenden Grenz- oder Leitwerte einhalten,

5. die Proben müssen mit der erforderlichen Häufigkeit an derselben Schöpfstelle genommen werden.


(2) Abweichungen von den Grenz- oder Leitwerten bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.

 

§ 5

Abweichungen


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Grenz- oder Leitwerten zulassen

1. bei bestimmten Parametern, die in der Anlage mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,

2. wenn das Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die Grenzwerte hinaus erfährt,

soweit dies nicht zu einer Gefährdung der Gesundheit der Badegäste führt.

Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozess zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.

 

§ 6

Zuständigkeiten und Maßnahmen


(1) Zuständig für die Durchführung der Probenahmen und Besichtigungen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 und die Bewertung nach § 4 ist das Gesundheitsamt.


(2) Die Zulassung von Abweichungen nach § 5 obliegt der für die Regelung des Gemeingebrauchs zuständigen Behörde.


(3) Im Übrigen sind im Rahmen der Wasseraufsicht nach den Vorschriften des Hessischen Wassergesetzes in der jeweils gültigen Fassung von der zuständigen Behörde die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung sicherzustellen.

 

§ 7

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

 

bulletAnlage Qualitätsanforderungen an Badegewässer
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