Verordnung über die Eigenkontrolle von
Abwasseranlagen
(Abwassereigenkontrollverordnung EKVO)
Vom 21. Januar 2000
GVBl. I S. 59
Aufgrund des § 53
Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S.
114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser eingeleitet wird, für das im Anhang 1
der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625)
Anforderungen festgelegt sind. Sie gilt auch für Anlagen zur Mischwasser- oder
Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung sowie für
Abwasserkanäle, soweit diese Abwasseranlagen dem allgemeinen Gebrauch dienen,
2. Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasserkanäle, aus denen Abwasser, für das
nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen vor der Vermischung oder für
den Ort des Anfalls festgelegt sind, abgeleitet wird,
3. Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen Abwasser, für das nach § 7a des
Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer
festgelegt sind, in ein Gewässer eingeleitet wird.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Abwasserbehandlungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2, wenn die Einleitung des
behandelten Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage durch die
Indirekteinleiterverordnung vom 12. November 2001 (GVBl. I S. 474), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), von der
Erlaubnispflicht befreit worden ist,
2. serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und
3, die von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle oder
von einem anderen Bundesland der Bauart nach zugelassen wurden.
§ 2
Umfang der Eigenkontrolle
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen nach § 1 haben die
Eigenkontrolle auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie haben
ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten zu
versehen.
(2) Der Umfang der Eigenkontrolle richtet sich, soweit im Erlaubnisbescheid nichts anderes
bestimmt ist, nach den in den Anhängen 1 bis 5
beschriebenen Anforderungen.
(3) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung
beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat der Unternehmer diese als Eigenkontrolle
durchzuführen.
§ 3
Durchführung der Eigenkontrolle
(1) Die Eigenkontrolle ist vom Unternehmer der Abwasseranlage durchzuführen. Der
Unternehmer einer Abwasseranlage hat sicherzustellen, dass die einzelnen Maßnahmen der
Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt werden. Mit der Überprüfung von
Abwasserkanälen und -leitungen dürfen nur Fachfirmen beauftragt werden, die eine
Güteüberwachung nachweisen. Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen
Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie Drosselorgane bei
Regenentlastungen und -rückhaltebecken ist eine staatliche oder staatlich anerkannte
Prüfstelle zu beauftragen.
(2) Mit der Eigenkontrolle von Abwasser, für das nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz
Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, ist für
die nach Anhang 4 Nr. 2 a) erforderlichen
Mindestuntersuchungen eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle zu beauftragen.
(3) Durch die Art und den Betrieb der Probenahme- und Messeinrichtungen ist
sicherzustellen, dass die Proben so entnommen und aufbewahrt werden, dass Beeinflussungen
auf das unvermeidliche Mindestmaß beschränkt werden. Es ist das Analysen-, Mess- oder
Alternativverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den
Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Untersuchung mit
vereinfachten Verfahren ist zulässig. Bei allen Messungen sind die Regelungen der
analytischen Qualitätssicherung zu beachten.
(4) Bei Abwassereinleitungen in ein Gewässer aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für
eine Fracht ab 600 kg BSB5/d bemessen sind (10 000 Einwohnerwerte), sind
vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben zu entnehmen und so lange bei + 4°C
aufzubewahren, bis das Analyseergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch
sieben Tage. Die Wasserbehörde kann im Erlaubnisbescheid im Einzelfall abweichende
Regelungen treffen.
§ 4
Kontrolle der Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen
(1) Der Unternehmer einer kommunalen Abwasseranlage hat die Einleitungen Dritter
(Indirekteinleiter) in seine Anlage auf deren Kosten durch regelmäßige
Untersuchungen zu überwachen, soweit es sich um nichthäusliches Abwasser
handelt. Für die Einleitungen nach Satz 1 ist ein Abwasserkataster, gegliedert
für den jeweiligen Einzugsbereich der vorhandenen oder geplanten
Abwasserbehandlungsanlage, aufzustellen und fortzuschreiben. Anzahl und Umfang
der Untersuchungen bestimmt der Unternehmer der kommunalen
Abwasserbehandlungsanlage unter besonderer Berücksichtigung von Art und
Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers. Dabei sind für indirekte
Abwassereinleitungen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für das
Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, die
Festlegungen in Anhang 4 Nr. 2 a) maßgeblich. Hierfür und für
erlaubnispflichtige Einleitungen von Grundwasser sind die in der jeweiligen
Indirekteinleitungserlaubnis begrenzten Parameter zu berücksichtigen. Die
Wasserbehörde stellt dem Unternehmer der Abwasseranlage die Erlaubnisbescheide
für die Einleitungen Dritter zur Verfügung.
(2) Zwischen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann
schriftlich vereinbart werden, dass die Eigenkontrolle des Indirekteinleiters nach § 2 Abs. 1 und die Untersuchungen durch den Unternehmer der
kommunalen Abwasseranlage nach § 4 Abs. 1 gemeinsam von einer staatlich anerkannten
Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungen
ohne vorherige Ankündigung durchzuführen und die Ergebnisse aller
Eigenkontrolluntersuchungen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem
Indirekteinleiter zuzuleiten. Dabei darf es sich nicht um eine vom Indirekteinleiter
selbst betriebene Untersuchungsstelle handeln.
(3) Zwischen der Wasserbehörde und dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage kann
vereinbart werden, dass die Ergebnisse der Kontrolle der erlaubnispflichtigen
Indirekteinleitungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage für die
staatliche Überwachung herangezogen werden.
(4) Wenn bei Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bis h der
Indirekteinleiterverordnung von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, die Prüfberichte der
Sachverständigenüberwachung nach § 1 Abs. 2 der
Indirekteinleiterverordnung dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage
zugeleitet werden, ersetzt die Sachverständigenüberwachung in diesen Fällen die durch
den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen.
§ 5
Betriebstagebuch
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben Betriebstagebücher zu führen, in die die
Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Funktionskontrolle und der Zeitpunkt, zu
dem die jeweiligen Messungen und Kontrollen durchgeführt worden sind, einzutragen sind.
Außerdem ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle
durchgeführt wurde. Die Betriebstagebücher müssen mindestens die in den Anhängen
1 bis 4 genannten Angaben enthalten. Für
Abwasseranlagen und Einleitungen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung besondere Anforderungen zum
Stoffeinsatz festgelegt worden sind, sind außerdem die dort genannten Nachweise
zusammenzustellen. Die Unterlagen, die den Nachweisen zu Grunde liegen, sind beim
Betriebstagebuch aufzubewahren. Im Betriebstagebuch sind besondere Vorgänge zu vermerken,
bei denen ein nachteiliger Einfluss auf die Abwasserbehandlung und Einleitung zu erwarten
ist. Die Anzeigepflicht nach § 7 bleibt unberührt. Die
Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasseranlage
oder die Betreuung der Einleitung obliegt.
(2) Die Betriebstagebücher sind regelmäßig von den Gewässerschutzbeauftragten zu
überprüfen. Sind Gewässerschutzbeauftragte nicht bestellt, hat die Betriebsleitung das
Betriebstagebuch zu überprüfen.
(3) Die Betriebstagebücher sind der Wasserbehörde oder deren Beauftragten sowie dem
Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage auf Verlangen zur Einsichtnahme
vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen
Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.
(4) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von drei Jahren nach der letzten
Eintragung aufzubewahren, soweit die Wasserbehörde keine anderen Fristen im
Erlaubnisbescheid festlegt.
§ 6
Nachweise der Eigenkontrolle
(1) Die ausgewerteten Ergebnisse der Eigenkontrolle sind in einem Eigenkontrollbericht
zusammenzufassen. Sie sind jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der
Wasserbehörde und soweit es sich um Direkteinleiter handelt, auch dem Hessischen
Landesamt für Umwelt und Geologie vorzulegen. Die Eigenkontrollberichte der
erlaubnispflichtigen Indirekteinleiter sind der Wasserbehörde und dem Unternehmen der
nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Vorlage
von Zwischenberichten verlangen. Der Unternehmer der Abwasseranlage kann die
Nachweise der Eigenkontrolle und der Kontrolle der Einleitung Dritter in
Abstimmung mit der Wasserbehörde auch mittels der elektronischen
Datenverarbeitung vorlegen.
(2) Der Eigenkontrollbericht muss soweit im Einleitebescheid nichts anderes bestimmt ist,
mindestens die in den Anhängen 1 bis
4 geforderten
Angaben enthalten.
§ 7
Anzeigepflicht
Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat Veränderungen, die zu einer nicht nur
vorübergehenden Überlastung der Anlage, zu einer erheblichen Verminderung der
Reinigungsleistung oder zu zeitweiligen Störungen der Abwasserableitung oder -behandlung
führen können, unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Bei indirekten Einleitungen
ist darüber hinaus auch der Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage unverzüglich
zu unterrichten.
§ 8
Ausnahmen
Die Wasserbehörde kann für die Eigenkontrolle einer Abwasseranlage im Einzelfall
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende
Kontrolle der Anlage gewährleistet ist.
§ 9
Untersuchungsstellen für Abwasser
(1) Untersuchungsstellen für Abwasser sind
1. nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 anerkannte Laboratorien für die Durchführung von
Laboruntersuchungen für Abwasser (EKVO-Laboratorien) und
2. nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 anerkannte Überwachungsstellen für die
Durchführung der technischen Überprüfung und Probenahme vor Ort einschließlich
Sofortmessungen (EKVO-Überwachungsstellen).
(2) Die Anerkennung von Untersuchungsstellen wird auf Antrag widerruflich und befristet
erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden.
(3) Prüfbereiche für Überwachungsstellen sind die Abwasserherkunftsbereiche, für die
in den Anhängen zur Abwasserverordnung branchenbezogene Anforderungen festgelegt worden sind.
(4) Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen.
Entsprechendes gilt auch für die gleichwertige Anerkennung von Untersuchungsstellen in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die als gleichwertig anerkannten
Untersuchungsstellen werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde im
Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(5) Untersuchungsstellen können
1. als Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen
Abwasseranlagen,
2. als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der
Körperschaft und für sonstige Unternehmer von Abwasseranlagen,
3. als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmer von
Abwasseranlagen,
4. als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasseranlagen,
Abwasseruntersuchungen vornehmen.
(6) EKVO-Laboratorien können staatlich anerkannt werden, wenn
1. für das Laboratorium eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der
Laborleitung betraut und für einen ordnungsgemäßen Laborbetrieb und die Durchführung
der Untersuchungen verantwortlich ist,
2. die personelle Besetzung des Laboratoriums die ordnungsgemäße Durchführung der
Abwasseruntersuchungen gewährleistet,
3. das Laboratorium so ausgestattet ist, dass eine umfassende Untersuchung des
Abwassers in dem im Zulassungsantrag beschriebenen Umfang möglich ist,
4. sie ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 17025 (herausgegeben vom Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und archivmäßig beim Deutschen Patentamt in München gesichert) unterhalten
und durch qualifizierte Maßnahmen der Analytischen Qualitätssicherung (AQS) die
Zuverlässigkeit ihrer Analyseergebnisse sicherstellen,
5. der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit
als EKVO-Laboratorium mit einer Mindestdeckungssumme von 500 000 Deutsche Mark
erbracht wird,
6. sie erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die
Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit als
EKVO-Laboratorium freistellen.
Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen des Landes Hessen. Nr. 5 gilt nicht für
Organisationen anderer Bundesländer.
(7) EKVO-Überwachungsstellen können staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. über wenigstens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der
Überwachungsstelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind,
2. nachweisen, dass die Prüferinnen und Prüfer
a) aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit
gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß
durchführen,
b) zuverlässig sind,
c) hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang
zwischen Prüftätigkeit und anderen Tätigkeiten besteht,
3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
4. sich verpflichten,
a) der Anerkennungsbehörde jeweils zum Ende eines Jahres zu berichten, welche
Prüferinnen und Prüfer für die Prüfstelle tätig waren, welche Herkunftsbereiche in
welcher Anzahl von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern dabei bearbeitet wurden, auf
Anforderung der Anerkennungsbehörde nähere Unterlagen zur Prüftätigkeit nachzureichen,
b) stichprobenweise die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre
Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
c) die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die
Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu
unterrichten,
5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit
ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von
wenigstens zwei Millionen Deutsche Mark erbringen,
6. erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die
Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer
Prüferinnen und Prüfer freistellen.
Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen des Landes Hessen. Nr. 5 gilt nicht für
Organisationen anderer Bundesländer.
(8) Die EKVO-Überwachungsstelle hat sicherzustellen, dass die Prüferinnen und Prüfer
ein Prüftagebuch führen, aus dem sich wenigstens Art, Umfang und Zeitaufwand der
jeweiligen Prüfung ergeben. Die Prüftagebücher sind der Anerkennungsbehörde auf
Verlangen vorzulegen. Sie hat die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern zu widerrufen,
wenn diese unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, die Voraussetzung für
ihre Bestellung waren, wenn die Prüferinnen oder Prüfer nicht mehr in der Lage sind,
ihre Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen oder wenn die Prüferinnen oder
Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt haben.
(9) Die Inhaberin oder der Inhaber der Untersuchungsstelle hat der Anerkennungsbehörde
den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung
wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der
Inhaberin oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter
betreibt.
(10) Die Anerkennung erlischt
1. durch Fristablauf,
2. durch schriftlichen Verzicht der Untersuchungsstelle gegenüber der
Anerkennungsbehörde,
3. mit der Auflösung der Stelle,
4. durch Widerruf.
Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn den Verpflichtungen des § 9 Abs. 6
bis 9 oder Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht entsprochen wird.
§ 10
Prüfstellen für Durchflussmessungen
(1) Prüfstellen für Durchflussmessungen sind
1. die staatlichen Prüfstellen:
a) Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Technische Universität Darmstadt,
b) Versuchsanstalt und Prüfstelle für Umwelttechnik und Wasserbau, Universität
Gesamthochschule Kassel,
c) Hessische Eichdirektion Darmstadt,
2. die staatlich anerkannten Prüfstellen.
(2) Die Anerkennung von Prüfstellen wird auf Antrag widerruflich und befristet erteilt;
sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Prüfstellen für
Durchflussmessungen können staatlich anerkannt werden, wenn
1. für die Prüfstellen eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung
betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,
2. sie über ausreichend qualifiziertes und zuverlässiges Personal verfügen,
3. sie sich verpflichten, die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfstelle für die jeweils vorgesehenen
Tätigkeiten auf der Grundlage eines internen Konzeptes aus- und fortzubilden,
4. sie sich verpflichten, an den für die Prüfstellen ausgerichteten Schulungskursen
teilzunehmen,
5. sie so ausgestattet sind, dass eine umfassende Überprüfung der
Durchflussmesseinrichtungen in dem im Zulassungsantrag beschriebenen Umfang möglich ist,
6. sie nachweisen, dass für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmessungen
eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von zwei
Millionen Deutsche Mark für Personenschäden und 500 000 Deutsche Mark für
Sachschäden und eine Umwelthaftpflicht-Basisversicherung mit einer Mindestdeckungssumme
von einer Million Deutsche Mark pauschal für Personen- und Sachschäden besteht,
7. sie erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die
Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit als
Prüfstelle für Durchflussmessungen freistellen.
Nr. 6 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.
(3) Gleichwertige Anerkennungen von Prüfstellen in anderen Bundesländern gelten auch in
Hessen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union. Die als gleichwertig anerkannten Untersuchungsstellen werden von
der für die Anerkennung zuständigen Behörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen
bekannt gegeben.
(4) Prüfstellen für Durchflussmessungen können nicht die von ihnen selbst geplanten,
eingerichteten oder betriebenen Anlagen überprüfen. Ausnahmen sind nur in begründeten
Fällen möglich.
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Prüfstelle hat der Anerkennungsbehörde den
Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung
wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der
Inhaberin oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter
betreibt.
(6) Die Anerkennung erlischt
1. durch Fristablauf,
2. durch schriftlichen Verzicht der Prüfstellen gegenüber der Anerkennungsbehörde,
3. mit der Auflösung der Prüfstelle,
4. durch Widerruf.
Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn den Verpflichtungen des § 10 oder
Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht entsprochen wird.
§ 11
Zuständige Behörden
(1) Wasserbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die für die Zulassung der
Abwasseranlagen und die Abwassereinleitung zuständige Wasserbehörde.
(2) Anerkennungsbehörde für Untersuchungsstellen für Abwasser und für
Prüfstellen für Durchflussmessungen ist das Hessische Landesamt für Umwelt und
Geologie.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 120
Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine nach § 2 vorgeschriebene Messung oder
Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt,
2. den Verpflichtungen zur Kontrolle der Einleitungen Dritter nach § 4
Abs. 1 Satz 1 oder zur Aufstellung und Fortschreibung eines Abwasserkatasters nach § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
3. die Betriebstagebücher entgegen § 5 Abs. 1 nicht
ordnungsgemäß führt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5
Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. als Gewässerschutzbeauftragter oder als Betriebsleitung die Betriebstagebücher
entgegen § 5 Abs. 2 nicht überprüft,
5. die Betriebstagebücher entgegen § 5 Abs. 4 nicht oder
nicht ausreichend lange aufbewahrt,
6. den Eigenkontrollbericht entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3
nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen den Anforderungen des § 6
Abs. 2 nicht vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
7. der Anzeigepflicht nach § 7 zuwiderhandelt.
§ 13
Aufhebung von Vorschriften
...
§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.