Anhang 5
Tätigkeiten der Untersuchungsstelle bei der Probenahme im
Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 1
Die Probenahme und die ergänzenden Untersuchungen vor Ort haben so zu erfolgen, dass
unter Einbeziehung evtl. Laboruntersuchungen eine umfassende Bewertung der
Funktionsfähigkeit und des sachgerechten Betriebes der Abwasseranlage sowie der
Einhaltung der Anforderungen an die Abwasseranlage und Einleitung möglich ist.
Entsprechende Prüfkriterien sind durch die Untersuchungsstelle auf der Grundlage der
Prüfgrundsätze nach § 9 Abs. 7 Nr. 3 zu
erarbeiten. Dabei sind folgende Arbeitsschritte zu berücksichtigen:
1. Probenahme und Messungen vor Ort
Die Probenahme ist an den durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen oder die
Wasserbehörde im Bescheid vorgegebenen Messstellen durchzuführen.
Es sind die Parameter zu messen, bei denen entweder
a) eine nachträgliche Laboruntersuchung nicht möglich ist (beispielsweise Temperatur,
Volumen der absetzbaren Stoffe) oder
b) nur mit wesentlich höherem Aufwand möglich ist (beispielsweise
Sauerstoffkonzentration, Chlorkonzentration) oder
c) die nachfolgende Laboruntersuchung wegen Veränderungen der Probe, die nicht
unterbunden werden können, zu Fehlern führen kann (beispielsweise pH-Wert bei bestimmten
Abwässern, Redoxpotential).
Soweit es im Einzelfalle für sinnvoll gehalten wird, ist eine Voruntersuchung der Proben
mit vereinfachten Verfahren zur Auswahl der Proben, bei denen eine Laboruntersuchung
erforderlich ist, durchzuführen.
Bei Entgiftungsanlagen sind einfache Vorortmessungen (beispielsweise mit Schnelltests,
Teststäbchen) zur Funktionskontrolle (beispielsweise Messungen des Chlorüberschusses bei
der Cyanid- und der Nitritentgiftung, qualitative Bestimmung von Cyanid, Chromat)
vorzunehmen.
2. Messwerte der Betriebsmessgeräte
Wesentliche Werte der Betriebsmessgeräte sind im Probenahmeprotokoll zu erfassen
(beispielsweise Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur, Redoxpotential) und mit den Messungen
vor Ort (Nr. 1) zu vergleichen.
3. Sichtkontrolle
Es ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Abwasserbehandlungsanlage auf Mängel in
der Funktion oder der Wartung vorzunehmen.
4. Funktionskontrolle
Bei wesentlichen Alarmeinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage ist eine
Funktionskontrolle durchzuführen.
5. Betriebstagebuch und Eigenkontrolle
Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle
umfasst folgende Punkte:
a) überschlägige Durchsicht auf vollständige Umsetzung des
Eigenkontrollmessprogrammes gemäß den entsprechenden Auflagen des
Abwasserbeseitigungspflichtigen und der Wasserbehörde,
b) überschlägige Erfassung von Störungen der Vorbehandlungsanlagen und in der
Produktion (soweit diese für die Abwasserbelastung von Bedeutung sind) durch
Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Schreibstreifen der Vorbehandlungsanlage.
Für wesentliche Konzentrationsmesswerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit
entsprechenden Messwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine
Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
In bestimmten Fällen, in den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG geregelt sind,
gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im
Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, dass diese Stoffe in den
Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter
genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch
vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.