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Anhang 5

Tätigkeiten der Untersuchungsstelle bei der Probenahme im Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 1

 

Die Probenahme und die ergänzenden Untersuchungen vor Ort haben so zu erfolgen, dass unter Einbeziehung evtl. Laboruntersuchungen eine umfassende Bewertung der Funktionsfähigkeit und des sachgerechten Betriebes der Abwasseranlage sowie der Einhaltung der Anforderungen an die Abwasseranlage und Einleitung möglich ist. Entsprechende Prüfkriterien sind durch die Untersuchungsstelle auf der Grundlage der Prüfgrundsätze nach § 9 Abs. 7 Nr. 3 zu erarbeiten. Dabei sind folgende Arbeitsschritte zu berücksichtigen:

 

1. Probenahme und Messungen vor Ort

Die Probenahme ist an den durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen oder die Wasserbehörde im Bescheid vorgegebenen Messstellen durchzuführen.


Es sind die Parameter zu messen, bei denen entweder

a) eine nachträgliche Laboruntersuchung nicht möglich ist (beispielsweise Temperatur, Volumen der absetzbaren Stoffe) oder

b) nur mit wesentlich höherem Aufwand möglich ist (beispielsweise Sauerstoffkonzentration, Chlorkonzentration) oder

c) die nachfolgende Laboruntersuchung wegen Veränderungen der Probe, die nicht unterbunden werden können, zu Fehlern führen kann (beispielsweise pH-Wert bei bestimmten Abwässern, Redoxpotential).


Soweit es im Einzelfalle für sinnvoll gehalten wird, ist eine Voruntersuchung der Proben mit vereinfachten Verfahren zur Auswahl der Proben, bei denen eine Laboruntersuchung erforderlich ist, durchzuführen.


Bei Entgiftungsanlagen sind einfache Vorortmessungen (beispielsweise mit Schnelltests, Teststäbchen) zur Funktionskontrolle (beispielsweise Messungen des Chlorüberschusses bei der Cyanid- und der Nitritentgiftung, qualitative Bestimmung von Cyanid, Chromat) vorzunehmen.

 

2. Messwerte der Betriebsmessgeräte

Wesentliche Werte der Betriebsmessgeräte sind im Probenahmeprotokoll zu erfassen (beispielsweise Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur, Redoxpotential) und mit den Messungen vor Ort (Nr. 1) zu vergleichen.

 

3. Sichtkontrolle

Es ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Abwasserbehandlungsanlage auf Mängel in der Funktion oder der Wartung vorzunehmen.

 

4. Funktionskontrolle

Bei wesentlichen Alarmeinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.

 

5. Betriebstagebuch und Eigenkontrolle

Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle umfasst folgende Punkte:

a) überschlägige Durchsicht auf vollständige Umsetzung des Eigenkontrollmessprogrammes gemäß den entsprechenden Auflagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen und der Wasserbehörde,

b) überschlägige Erfassung von Störungen der Vorbehandlungsanlagen und in der Produktion (soweit diese für die Abwasserbelastung von Bedeutung sind) durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Schreibstreifen der Vorbehandlungsanlage.


Für wesentliche Konzentrationsmesswerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit entsprechenden Messwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.


In bestimmten Fällen, in den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG geregelt sind, gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, dass diese Stoffe in den Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.

 

6. Untersuchungsauftrag

Für das Labor ist ein Untersuchungsauftrag zu erstellen.

 

     

 

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