


Außer Kraft
infolge Zeitablauf
Verordnung über das
Einleiten oder Einbringen von Abwasser
mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen
(Indirekteinleiterverordnung - VGS)
Vom 12. November 2001
GVBl. I S. 474
Aufgrund des
§ 15 Abs. 3 und 4, des
§ 26 Abs. 2 Satz 2 und des
§ 99 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl.
I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588),
wird verordnet:
§ 1
Befreiung von der
Erlaubnispflicht
(1) Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der
Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4048, 4550)
Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung
festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist eine wasserrechtliche
Erlaubnis nicht erforderlich, wenn
1. beim Einleiten von Grundwasser mit
Stoffen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort
des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in
der Anlage 1 genannten Schwellenwerte für
die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder
2. das Einleiten aus Betrieben
a) des in Anhang 17 „Herstellung
keramischer Erzeugnisse“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs
erfolgt und die in der Nr. 2.4.1 der IndirekteinleiterVwV vom 28. August
2001 (StAnz. S. 3447), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Januar
2003 (StAnz. S. 736), genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der
Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
b) des in Anhang 22 „Chemische Industrie“
der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der
Nr. 2.4.2 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine
Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
c) des in Anhang 38 „Textilherstellung,
Textilveredlung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt
und die in der Nr. 2.4.3 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen
für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
d) des in Anhang 41 „Herstellung und
Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern“ der Abwasserverordnung
genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.4 der
IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der
Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
e) des in Anhang 49 "Mineralölhaltiges
Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die
Einleitung den in der Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von
mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen" vom 21. August
2001 (StAnz. S. 3440) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Erlaubnispflicht hinsichtlich der Menge und Zusammensetzung des anfallenden
Abwassers sowie der Überwachung der Einleitung entspricht,
f) des in Anhang 50 "Zahnbehandlung" der
Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr.
2.4.6 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung
der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
g) des in Anhang 52 "Chemischreinigung"
der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der
Nr. 2.4.7 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine
Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
h) des in Anhang 53 „Fotografische
Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)“ der Abwasserverordnung genannten
Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.8 der IndirekteinleiterVwV
genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der
Erlaubnispflicht eingehalten sind,
i) des in Anhang 55 „Wäschereien“ der
Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr.
2.4.9 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung
der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
j) des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung,
Kühlsysteme, Dampferzeugung“ der Abwasserverordnung genannten
Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der IndirekteinleiterVwV
genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht
eingehalten sind,
k) bei denen nach eigenverantwortlicher
Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den
Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung
begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten
Voraussetzungen eingehalten werden.
(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 von der Erlaubnispflicht befreiten
Einleitungen erfolgt durch Sachverständige. Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig
Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu
tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach
Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die
Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem
Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht
vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte
durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im
Einzelfall Einleitungen auf Antrag von der Prüfpflicht nach Satz 1 befreien,
wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das
Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen.
§ 2
Anzeigepflicht
(1) Eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einer Erlaubnis nicht bedarf, ist
der Wasserbehörde schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft
überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur anzuzeigen. Die Anzeige ist bei neuen Einleitungen
abzugeben, bevor mit der Einleitung begonnen wird. Anzeigepflichtig ist, wer die
Einleitung vornehmen will.
(2) Die Anzeige hat mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten
Vordrucke zu erfolgen.
§ 3
Bestehende Einleitungen
(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen und
die noch nicht dem in der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes geforderten Stand der Technik entsprechen, sind
innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen.
Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur
Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf
Jahre betragen.
(2) Für bestehende Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis e) und
i) sowie - sofern
der maßgebliche Film- und Papierdurchsatz mehr als 3.000 bis zu 30.000 m2 pro
Jahr beträgt - Buchst. h) einer Erlaubnispflicht nicht bedürfen, ist die Anzeige
nach § 2 bis zum 1. November 2003 abzugeben.
(3) Die Anzeigepflicht nach Abs. 2 entfällt, wenn ein Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis für die Einleitung gestellt worden ist.
(4) Als Voraussetzung für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht erforderliche
Anpassungsmaßnahmen bei den in Abs. 2 genannten Einleitungen sind bis zum 1.
November 2004 durchzuführen. Abweichend von Satz 1 endet die Frist für eine
erforderliche Nachrüstung einer Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung mit
einer Einrichtung zur Kreislaufführung des Waschwassers am 1. November 2005.
Diese Einleitungen gelten auch während des Anpassungszeitraums als befugt, wenn
die Anpassung fristgemäß erfolgt und sich der Betreiber mit der Anzeige
verpflichtet, die Anpassungsmaßnahmen fristgemäß durchzuführen.
(5) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Abs. 1 bis 4 abweichende
Fristen festlegen.
§ 4
Sachverständige
(1) Sachverständige zur Überwachung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 von der
Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen sind sachverständige Stellen. Die
sachverständigen Stellen werden vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie
(Anerkennungsbehörde) auf Antrag anerkannt.
Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich
befristet werden. Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten auch in Hessen; sie werden von der
obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(2) § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 der
Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 31. März 2000 (GVBl. I S. 269), gilt entsprechend.
Abweichend hiervon müssen die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung
für die Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mindestens 250
000 Euro betragen und die sachverständige Stelle über mindestens drei
Prüferinnen oder Prüfer verfügen.
(3) Eine Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der
Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59) ersetzt die
Anerkennung nach Abs. 1 für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach § 2 ggf. in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht
richtig nachkommt.
§ 6
Kommunales Satzungsrecht
Die Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
§ 7
Aufhebung von Vorschriften
Die Indirekteinleiterverordnung vom 9. Dezember
1992 (GVBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1998
(GVBl. I S. 301), wird aufgehoben.
§ 8
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

