


aufgehoben; vgl. GVBl. 2006 I S. 31,
GVBl. II 85-65 § 6
Verordnung über pauschale
Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen
Vom 26. April 2002
GVBl. I S. 97
Aufgrund des
§ 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2001 (GVBl.
I S. 146) wird nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Einvernehmen mit
dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 1
Pauschale Investitionszuweisung
zum Bau von Abwasseranlagen
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel pauschale Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen zur
Errichtung von Abwasseranlagen und für Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung im
Rahmen eines Landesprogrammes erhalten. Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu
bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen.
(2) In das Landesprogramm werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die
Kostenrichtwerte festgelegt sind. Nicht gefördert werden:
1. Anlagen für Wochenendgebiete und für Gebiete mit
Bauten, die überwiegend als zweiter Wohnsitz genutzt werden, sowie für
sonstige Freizeiteinrichtungen,
2. Hausanschlüsse,
3. Kanalanschlüsse und Maßnahmen der Abwasserbehandlung
gewerblich oder industriell genutzter Gebiete, von Grundstücken der
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der stationierten ausländischen
Streitkräfte,
4. Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Neubaugebieten,
5. Erneuerungen von Abwasseranlagen (Ersatz für
schadhafte oder veraltete Anlagen), die bereits vom Land mitfinanziert worden
sind oder für die die Ausschlusskriterien nach Nr. 1 bis 4 maßgeblich waren,
auch unabhängig davon, ob diese Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung
beitragen. Dies gilt grundsätzlich nicht für die Behebung von
Elementarschäden.
Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung können auch in den
Fällen des Satz 2 Nr. 1 und 4 gefördert werden.
Im Übrigen werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen,
für die der Bauträger darlegt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit beachtet sind und für die er erklärt, dass auf eine Verrechnung mit
der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), verzichtet wird.
(3) Das Landesprogramm des jeweiligen Jahres umfasst die Investitionsmaßnahmen
und die hierfür vorgesehenen Zuweisungen mit der Angabe, in welchen Jahren diese
ausgezahlt werden. Das Programm wird von dem für die Wasserwirtschaft
zuständigen Ministerium erstellt und im Einvernehmen mit dem für die Finanzen
zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium
festgestellt.
§ 2
Berechnung der
Investitionszuweisung
(1) Der Berechnung der Zuweisung liegen die Beträge zu Grunde, die sich nach den
in der Anlage enthaltenen
Kostenrichtwerten für die jeweilige in das Landesprogramm aufgenommene Maßnahme
ergeben.
(2) Zu den nach Abs. 1 ermittelten Beträgen gewährt das Land je nach der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers eine Zuweisung, die in
der Regel zwischen 40 und 60 vom Hundert beträgt; der Finanzierungsanteil des
Landes erhöht sich jeweils um 2,5 Prozentpunkte für Empfänger, deren Maßnahmen
in Landkreisen ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche
Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens drei
Prozentpunkte übersteigt.
(3) Für Maßnahmen, bei denen der Förderantrag nach dem 31. Dezember 2003
gestellt wird, beträgt der in Abs. 2 genannte regelmäßige Fördersatz 35 bis 55
vom Hundert.
§ 3
Auszahlung, Nachweise
(1) Der erste Jahresbetrag der pauschalen Zuweisung entsprechend der
Mittelbereitstellung im Landesprogramm wird nach Anzeige bei der nach § 4
zuständigen Behörde über den erfolgten Baubeginn sowie der Bestätigung des
Zuweisungsempfängers, dass die Zuweisung nach Satz 4 verwendet werden kann,
gezahlt. Weitere Jahresbeträge des betreffenden Landesprogramms werden mit
jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli
und 15. September ausgezahlt. Von der Regelung nach Satz 1 und 2 können bei
Maßnahmen, bei denen der Zuweisungsempfänger einen erhöhten Bedarf an
zuweisungsfähigen Mitteln infolge eines zügigeren Baufortschritts nachweist, auf
dessen Antrag Abweichungen zugelassen werden, wenn die notwendigen
Haushaltsmittel vorhanden sind. Die ausgezahlte Zuweisung ist jeweils bis zum
Jahresende zu verwenden; der erste Jahresbetrag ist ausnahmsweise bis spätestens
zum 30. Juni des folgenden Jahres zu verwenden, wenn er nach dem 30. September
ausgezahlt worden ist. Nicht rechtzeitig verwendete Beträge sind nach
§ 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Zum 1. Dezember des
jeweiligen Vorjahres ist zu bestätigen, dass die Mittel des Folgejahres für die
Weiterführung der Maßnahme benötigt werden. Geht diese Bestätigung zu einem
späteren Zeitpunkt ein, werden die weiteren Teilzahlungen in der ursprünglich
vorgesehenen Höhe und Reihenfolge vom nächstmöglichen Zahlungstermin an
ausgezahlt.
(2) Spätestens bis zum 30. November des auf die letzte Auszahlung folgenden
Jahres, im Fall des Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz bis zum 31. Mai des darauf
folgenden Jahres hat der Zuweisungsempfänger der nach § 4 zuständigen Behörde
die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage unter Beifügung einer entsprechenden
Erklärung der Bauleitung zu bestätigen. Eine Aufstellung über die nach Abs. 1
vorgegebene zeitliche Verwendung der Zuweisung und über die Berechnung des
eventuell entstandenen Zinsanspruches des Landes nach Abs. 1 Satz 5 sowie die
Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach
§
31 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Wird diese Frist
nicht eingehalten oder wird die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nicht
uneingeschränkt erteilt, kann die Zuweisung von dem für die Wasserwirtschaft
zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen
Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium ganz oder
teilweise zurückgefordert werden. Eine Aufstellung über die tatsächlich
entstandenen Kosten entsprechend der Aufgliederung der Kostenrichtwerte ist
spätestens ein Jahr nach der wasserrechtlichen Abnahme der nach
§ 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Sofern die Zuweisung die tatsächlichen Ausgaben für die - vollständig
hergestellte - Maßnahme übersteigt, ist sie für andere nach § 1 Abs. 2
förderbare Maßnahmen zu verwenden oder dem Land zu erstatten. Die nach § 4
zuständige Behörde ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. Soweit
die Anlage in geringerem Umfang (nach Maßgabe der Kostenrichtwerte) als im
Landesprogramm ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung auf
Grund der Kostenrichtwerte; Überzahlungen sind zu erstatten und ab dem Zeitpunkt
ihrer Entstehung nach
§ 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Dies gilt nicht in den
Fällen, in denen die Verringerung mit schriftlicher Zustimmung der nach
§ 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde durch eine
zusätzliche Maßnahme ausgeglichen wird. Die Zustimmung kann auch in
elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
elektronischen Signatur erfolgen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden,
wenn der zurückzufordernde Betrag 2500 Euro nicht übersteigt. Dies gilt auch für
Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind.
§ 4
Zuständigkeiten
Zuständig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und 4 ist
die Obere Wasserbehörde, wenn für die betroffene Anlage die Erteilung einer
Genehmigung erforderlich ist und hierfür die Obere Wasserbehörde zuständig ist.
Sie ist auch für alle mit dieser Anlage in Verbindung stehenden Kanäle sowie
nicht angeschlossene Anlagen im Einzugsbereich dieser genehmigten Anlage
zuständig. In allen anderen Fällen ist die Untere Wasserbehörde zuständig. Außer
im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 3 kann das für die Wasserwirtschaft zuständige
Ministerium Aufgaben im Rahmen der Abwicklung der Landesprogramme auf die Obere
Wasserbehörde übertragen.
§ 5
Übergangsvorschriften
Für Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind,
gilt das bisherige Recht fort, es sei denn, dass sich infolge der Änderungen
einer Maßnahme eine Erhöhung der Zuweisung ergeben würde.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen
vom 25. April 1995 (GVBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.
Juni 1998 (GVBl. I S. 234), sowie
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden
vom 21. August 1997 (GVBl. I S. 296) werden aufgehoben.
§ 7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

