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Anlage Kostenrichtwerte
Die Berechnung der Beträge nach § 2 erfolgt auf der Basis der mathematischen Funktionen der Kostenrichtwerte. Die für die einzelnen Bauwerke errechneten Beträge werden auf volle 10 EUR gerundet. Die Kostenkurven sind nur für eine überschlägige Ermittlung der Kostenrichtwerte heranzuziehen.
1. Kanalisation
Abb. 1: Kostenkurve für Freispiegelleitungen in bebauter Ortslage
1.3 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei befestigten Straßen und Wegen Von befestigten Flächen ist dann auszugehen, wenn zumindest 50 % der Kanalgrabenoberfläche betonierte, gepflasterte oder asphaltierte Flächen sind. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m]:
Abb. 2: Kostenkurve für Freispiegelleitungen bei befestigten Straßen und Wegen
1.4 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei unbefestigten Geländeoberflächen Bei Herstellung von offenen Ableitungsgräben gelten die um 50 % verminderten Kostenrichtwerte für eine entsprechend dimensionierte Freispiegelleitung der erforderlichen Leistungsfähigkeit. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m]:
Abb. 3: Kostenkurve für Freispiegelleitungen bei unbefestigten Geländeoberflächen
1.5 Druck- und Unterdruckleitungen Für die Herstellung in herkömmlicher Bauweise werden 70 v. H. der Kosten für Freispiegelleitungen nach Nr. 1.2 bis 1.4 (zuzüglich Pumpwerk oder Vakuumstation nach Nr. 3.3.9) in Ansatz gebracht. Für nicht in herkömmlicher Bauweise ausgeführte Leitungen (z.B. eingefräst, gepflügt, eingespült) liegt der Kostenrichtwert bei 100,- EUR/m einschließlich der notwendigen Pumpwerke oder Vakuumstationen. Kommen beide Bauweisen für die Leitungen zur Anwendung, sind die Kosten für das Pumpwerk oder die Vakuumstation anteilig nur für die in herkömmlicher Bauweise verlegte Leitungslänge zu berücksichtigen.
1.6 Maßnahmen zur Abwasserreduzierung Für Maßnahmen, die der Fremdwasserreduzierung (z.B. Abtrennung von Außengebietswasser) oder der Reduzierung des Anfalls des zu behandelnden Abwassers (z.B. Bau eines Trennsystems oder eines modifizierten Systems) in bereits bebauten und im Mischsystem entwässerten Gebieten sowie in Neubaugebieten dienen, liegt der Kostenrichtwert bei maximal 18 000,- EUR/haAred.. Für unbefestigte Außengebiete ist die reduzierte Fläche (Ared.) mit 25 % der Fläche des betroffenen Außengebietes anzusetzen. Diese Höchstgrenze des Kostenrichtwertes ist nur in dem Falle maßgebend, in dem im Rahmen einer Alternativenbetrachtung der Nachweis erbracht wird, dass sich bei der Errichtung oder dem Umbau zu einem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mischsystem für die dann förderbaren Abwasseranlagen kein kleinerer Betrag ergibt. In jedem Fall ist der kleinere Betrag maßgeblich.
2. Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken und Stauraumkanäle
Abb. 4: Kostenkurve für Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in offener Bauweise
2.3 Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in geschlossener Bauweise Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m³]:
Abb. 5: Kostenkurve für Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in geschlossener Bauweise
2.4 Stauraumkanäle Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m³]:
Abb. 6: Kostenkurve für Stauraumkanäle
2.5 Retentionsbodenfilter (Regen- und Mischwasserbehandlung) Die Kostenrichtwerte enthalten die gesamten Aufwendungen für den Bodenfilter und die für den Betrieb notwendigen Einrichtungen und beziehen sich auf das nach dem Genehmigungsbescheid erforderliche Speichervolumen. Die besonderen Vorteile des Baues von Bodenfiltern für die Entlastung der Gewässer und die erhöhten Gesamtkosten für die Regen- und Mischwasserbehandlung durch die Einrichtung dieser zusätzlichen Reinigungsstufe sind durch einen pauschalen Zuschlag auf den aus dem Kostenrichtwert ermittelten Betrag für den Bodenfilter in Höhe von 45 v. H. zu berücksichtigen. Die in Nr. 2.1 im letzten Absatz genannten Zuschläge sind für Bodenfilter zu halbieren. Vorgeschaltete Anlagen zur Feststoffabscheidung (z.B. Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Siebe) werden nach den dafür maßgeblichen Kostenrichtwerten zusätzlich berücksichtigt. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/ m3]:
Abb. 7: Kostenkurve für Retentionsbodenfilter
3. Abwasserbehandlungsanlage
Abb. 8: Kostenkurve für den Neubau von Abwasserbehandlungsanlagen
3.3 Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen 3.3.1 Allgemeines Kostenrichtwerte für die Erweiterungen von Abwasserbehandlungsanlagen können nur bei
in Ansatz gebracht werden. Die Beträge sind aus den maßgeblichen Kostenrichtwerten (Gesamtkapazität, vgl. Nr. 3.1 Satz 1) und dem jeweiligen Erweiterungsanteil (zusätzlich zum Bestand erforderliche und neu zu errichtende Anlagenteile) zu ermitteln. Die Kostenrichtwerte für die genannten Bauwerke enthalten auch die Kosten der zugehörigen und für den Betrieb notwendigen Maschinen- und Verfahrenstechnik, Belüftungs- und Umwälzeinrichtungen, Pumpwerke und Leitungen. Alle sonstigen Kostenfaktoren bei der Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch einen pauschalen Zuschlag auf den gesamten, aus den Kostenrichtwerten der Nr. 3.3.3 bis 3.3.9 ermittelten Betrag von 25 % zu berücksichtigen. Für den Umbau von bisher für eine andere Funktion genutzten Becken sind 25 % des Kostenrichtwertes anzusetzen, der sich aufgrund der künftigen Nutzung des Beckens ergibt.
3.3.2 Erweiterung der gesamten Abwasserbehandlungsanlage Werden Abwasserbehandlungsanlagen in allen für die Reinigung wesentlichen Teilen (Einlaufgruppe/Vorbehandlung, biologische Reinigung, Nachklärung und Schlammbehandlung) erweitert, kann der Betrag für die Erweiterung pauschal nach dem Kostenrichtwert der Nr. 3.2 und dem erforderlichen Erweiterungsanteil ermittelt werden. Maßgeblich für den Kostenrichtwert ist die Gesamtausbaugröße der Anlage.
3.3.3 Neugestaltung der Einlaufgruppe Die Kostenrichtwerte für die Neugestaltung der Einlaufgruppe entfallen zu 30 % auf den Rechen und zu 70 % auf den Sandfang. Für einen erstmalig zu errichtenden Feinrechen oder eine vergleichbare Einrichtung auf einer vorhandenen Anlage können 30 % des Kostenrichtwertes der Einlaufgruppe angesetzt werden. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:
3.3.4. Vor- und Nachklärbecken Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m3]:
Abb. 10: Kostenkurve für Vor- und Nachklärbecken
3.3.5 Biologische Behandlungsstufe (Belebungsbecken) Die Kostenrichtwerte beziehen sich auf das gesamte Volumen der biologischen Behandlungsstufe (aerobe Stufe, anaerobe Stufe und simultane aerobe Schlammstabilisierung). Die Kostenrichtwerte berücksichtigen auch das Rücklauf- und Überschussschlammpumpwerk sowie die notwendigen Leitungen. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m3]:
Abb. 11: Kostenkurve für die biologische Behandlungsstufe
3.3.6 Schlammbehandlung 3.3.6.1 Schlammeindicker und Schlammvorlagebehälter Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m3]:
Abb. 12: Kostenkurve für die Schlammeindicker und Schlammvorlagebehälter
3.3.6.2 Schlammstabilisierung (anaerob, aerob) Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:
Abb. 13: Kostenkurve für die Schlammstabilisierung
3.3.6.3 Entwässerungseinrichtung Die Kostenrichtwerte gelten für alle maschinellen Entwässerungseinrichtungen (z.B. Siebbandpresse, Dekanter, Kammerfilterpresse) Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:
Abb. 14: Kostenkurve für die Entwässerungseinrichtung
3.3.6.4 Schlammlagerbehälter Der Kostenrichtwert, bezogen auf das nutzbare Behältervolumen, beträgt 225,- EUR/m3.
3.3.7 Mess-, Steuer- und Regeltechnik Bei Erweiterung bestehender Einrichtungen ist der Kostenrichtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren.
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:
Abb. 15: Kostenkurve für die Mess-, Steuer- und Regeltechnik
3.3.8 Betriebsgebäude Die Kosten für die Stromversorgung und die Errichtung und Ausstattung des Labors sind in den Kostenrichtwerten enthalten. Bei Erweiterung bestehender Betriebsgebäude ist der Richtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:
Abb. 16: Kostenkurve für Betriebsgebäude
3.3.9 Sonstige Abwasseranlagen Anstelle von Kostenrichtwerten werden die tatsächlich anfallenden Kosten der nachfolgend genannten Abwasseranlagen im Einzelfall durch verwaltungsinterne oder externe Gutachten ermittelt. Art der Abwasseranlage:
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