1. die Erteilung von Genehmigungen für Gewässerausbauten
nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit es sich nicht um einen
Ausbau von geringer Bedeutung handelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau
bei Teichen und um kleinräumige naturnahe Umgestaltungen wie die Beseitigung
von Bach- und Grabenverrohrungen, und die Bestimmung von Fristen nach
§ 59 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes,
2. die Erteilung von Genehmigungen nach
§ 50 des Hessischen Wassergesetzes für
a) Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der
Bauabnahme,
b) kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren
Bemessung eine Schmutzfracht von 1200 kg biochemischer Sauerstoffbedarf von
fünf Tagen (BSB5) pro Tag, entsprechend 20 000
Einwohnergleichwerten, oder mehr zugrunde liegt, und die damit in Verbindung
stehenden Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen und
Pumpstationen sowie alle nicht angeschlossenen Anlagen für kommunales
Abwasser im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen
Abwasserbehandlungsanlagen,
c) gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen sowie alle
damit in Verbindung stehenden Einrichtungen, soweit es sich nicht um
Abwasserbehandlungsanlagen aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49
(mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) oder 52
(Chemischreinigungen) der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4048) handelt,
3. Erteilung sowie Rücknahme und Widerruf von
Bewilligungen (§ 8 des Wasserhaushaltsgesetzes), gehobenen Erlaubnissen und
Erlaubnissen (§ 7 des Wasserhaushaltsgesetzes,
§ 19 des Hessischen Wassergesetzes) für
a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und
Ableiten von Grundwasser, ausgenommen Benutzungen für Hausdrainagen, Anlagen
zur Wärmegewinnung, vorübergehende Grundwasserhaltungen für Baumaßnahmen,
Mengen von unter 3.600 Kubikmeter pro Jahr, soweit es sich nicht um
Benutzungen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung handelt, und
Teichanlagen,
b) das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
soweit es der gezielten Grundwasseranreicherung (Infiltration) dient,
c) Einleitungen aus den unter Nr. 2 Buchst. b
genannten Anlagen,
d) Einleitungen von gewerblichem Abwasser in Gewässer
und öffentliche Abwasseranlagen mit Ausnahme der Einleitungen von Abwasser
aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (mineralölhaltiges Abwasser), 50
(Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigungen) der Abwasserverordnung,
e) Benutzungen oberirdischer Gewässer zur
Wasserkraftnutzung,
f) sonstige Benutzungen oberirdischer Gewässer, soweit
es sich nicht um Einleitungen handelt, ausgenommen Benutzungen zum Zwecke
der Bewässerung von Sportanlagen, im Rahmen des nicht gewerblichen
Gartenbaus, im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gewässerausbauten durch
die untere Wasserbehörde und für Teichanlagen,
4. die Wasseraufsicht (§
74 des Hessischen Wassergesetzes)
a) über die unter Nr. 2 Buchst. b genannten Anlagen
sowie alle Abwasserkanäle im Einzugsbereich dieser Anlagen, die unter Nr. 2
Buchst. c genannten Anlagen und die unter Nr. 3 Buchst. a bis f genannten
Benutzungen,
b) über Gewässerverunreinigungen im Sinne des
§ 77 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes, wenn die obere Wasserbehörde
in die Angelegenheit wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder
Schwierigkeit eintritt,
c) über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen im Sinne des § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes mit
Ausnahme der in der
Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlagen,
d) über sonstige von der oberen Wasserbehörde
zugelassene und angeordnete Maßnahmen, soweit keine anderweitige Regelung
getroffen ist und es sich nicht um unter Nr. 2 Buchst. a genannte Anlagen
handelt,
5. die allgemeine Festlegung gewässerbezogener
Anforderungen durch Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die
Abwasserbehandlung und ableitung sowie die Unterhaltung und den Ausbau der
Gewässer, soweit diese nicht durch die oberste Wasserbehörde geregelt werden,
6. Anordnungen und Entgegennahmen von Anzeigen über
Gewässerschutzbeauftragte nach §§ 21a bis c des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn
die obere Wasserbehörde für die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers
zuständig ist,
7. Anordnungen zur Beobachtung der Gewässer und des
Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anordnungen
und Entgegennahme von Anzeigen über Gewässerschutzbeauftragte nach § 19i Abs.
3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn sich die Anordnung oder
Anzeigepflicht nicht an den Betreiber einer in der Anlage zu dieser Verordnung
genannten Anlage richtet,
8. Anordnungen, Zulassungen, Befreiungen und
Entgegennahme von Mitteilungen nach der
Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 31. März 2000 (GVBl. I S. 269), über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser
Verordnung genannten Anlagen,
9. die Erteilung von Ausnahmen nach
§ 3 Abs. 1
Buchst. a der Qualitätszielverordnung vom
26. Juli 2001 (GVBl. I S. 334),
10. den Widerruf alter Rechte und Anordnungen nach § 5
des Wasserhaushaltsgesetzes zu alten Rechten, soweit ihr die Zuständigkeit für
die Neuerteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung zugewiesen
ist,
11. Anordnungen nach
§ 28 des Hessischen Wassergesetzes, soweit ihr die Zuständigkeit für die
Neuerteilung des erloschenen Rechts zugewiesen ist.