... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 419, GVBl. II 85-62 § 2

 

Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden

Vom 1. November 2002
GVBl. I S. 680

 

Aufgrund des § 94 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 324, 598), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

 

§ 1

Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde


(1) Abweichend von
§ 94 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörde zuständig für

1. die Erteilung von Genehmigungen für Gewässerausbauten nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Ausbau von geringer Bedeutung handelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau bei Teichen und um kleinräumige naturnahe Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, und die Bestimmung von Fristen nach § 59 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes,

2. die Erteilung von Genehmigungen nach § 50 des Hessischen Wassergesetzes für

a) Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der Bauabnahme,

b) kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung eine Schmutzfracht von 1200 kg biochemischer Sauerstoffbedarf von fünf Tagen (BSB5) pro Tag, entsprechend 20 000 Einwohnergleichwerten, oder mehr zugrunde liegt, und die damit in Verbindung stehenden Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen und Pumpstationen sowie alle nicht angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwasser im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,

c) gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen sowie alle damit in Verbindung stehenden Einrichtungen, soweit es sich nicht um Abwasserbehandlungsanlagen aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigungen) der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4048) handelt,

3. Erteilung sowie Rücknahme und Widerruf von Bewilligungen (§ 8 des Wasserhaushaltsgesetzes), gehobenen Erlaubnissen und Erlaubnissen (§ 7 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 19 des Hessischen Wassergesetzes) für

a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, ausgenommen Benutzungen für Hausdrainagen, Anlagen zur Wärmegewinnung, vorübergehende Grundwasserhaltungen für Baumaßnahmen, Mengen von unter 3.600 Kubikmeter pro Jahr, soweit es sich nicht um Benutzungen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung handelt, und Teichanlagen,

b) das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, soweit es der gezielten Grundwasseranreicherung (Infiltration) dient,

c) Einleitungen aus den unter Nr. 2 Buchst. b genannten Anlagen,

d) Einleitungen von gewerblichem Abwasser in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen mit Ausnahme der Einleitungen von Abwasser aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigungen) der Abwasserverordnung,

e) Benutzungen oberirdischer Gewässer zur Wasserkraftnutzung,

f) sonstige Benutzungen oberirdischer Gewässer, soweit es sich nicht um Einleitungen handelt, ausgenommen Benutzungen zum Zwecke der Bewässerung von Sportanlagen, im Rahmen des nicht gewerblichen Gartenbaus, im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gewässerausbauten durch die untere Wasserbehörde und für Teichanlagen,

4. die Wasseraufsicht (§ 74 des Hessischen Wassergesetzes)

a) über die unter Nr. 2 Buchst. b genannten Anlagen sowie alle Abwasserkanäle im Einzugsbereich dieser Anlagen, die unter Nr. 2 Buchst. c genannten Anlagen und die unter Nr. 3 Buchst. a bis f genannten Benutzungen,

b) über Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes, wenn die obere Wasserbehörde in die Angelegenheit wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit eintritt,

c) über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlagen,

d) über sonstige von der oberen Wasserbehörde zugelassene und angeordnete Maßnahmen, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist und es sich nicht um unter Nr. 2 Buchst. a genannte Anlagen handelt,

5. die allgemeine Festlegung gewässerbezogener Anforderungen durch Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Abwasserbehandlung und ableitung sowie die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, soweit diese nicht durch die oberste Wasserbehörde geregelt werden,

6. Anordnungen und Entgegennahmen von Anzeigen über Gewässerschutzbeauftragte nach §§ 21a bis c des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die obere Wasserbehörde für die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständig ist,

7. Anordnungen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anordnungen und Entgegennahme von Anzeigen über Gewässerschutzbeauftragte nach § 19i Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn sich die Anordnung oder Anzeigepflicht nicht an den Betreiber einer in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlage richtet,

8. Anordnungen, Zulassungen, Befreiungen und Entgegennahme von Mitteilungen nach der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2000 (GVBl. I S. 269), über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlagen,

9. die Erteilung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Buchst. a der Qualitätszielverordnung vom
26. Juli 2001 (GVBl. I S. 334),

10. den Widerruf alter Rechte und Anordnungen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu alten Rechten, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung zugewiesen ist,

11. Anordnungen nach § 28 des Hessischen Wassergesetzes, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung des erloschenen Rechts zugewiesen ist.


(2) Abweichend von
§ 31 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörde für die Entgegennahme von Anzeigen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlagen zuständig.


(3) Die obere Wasserbehörde ist auf einem Werksgelände für alle wasserbehördlichen Maßnahmen, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen und Anzeigen, im Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gewerblichen Abwasseranlagen und -einleitungen und Niederschlagswassereinleitungen sowie Gewässerverunreinigungen nach
§ 77 des Hessischen Wassergesetzes zuständig, sofern auf dem Werksgelände einzelne behördliche Maßnahmen erforderlich sind, die nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. d, Nr. 4 Buchst. a und c, Nr. 6 bis 8 sowie Abs. 2 in ihre Zuständigkeit fallen.

 

§ 2

Aufhebung von Vorschriften


Die
Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 21. August 1997 (GVBl. I S. 296) wird aufgehoben.

 

§ 3

Übergangsvorschrift


Für Zulassungsverfahren, die bei In-Kraft-Treten der Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zuständig war, soweit nicht die obere Wasserbehörde mit Rücksicht auf den Verfahrensstand eine andere Regelung trifft.

 

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen