



Verordnung zur Regelung von
Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse nach der IVU-Richtlinie
(IVU-VO Abwasser)
Vom 4. September 2003
GVBl. I S. 262
Aufgrund des
§ 108a Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes
in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) und der Richtlinie 2003/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in
Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU
Nr. L 156 S. 17).
(2) In Erlaubnisverfahren für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen nach
§ 80 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes sind neben den sonstigen
Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die in den §§ 2 bis 7 geregelten
Anforderungen zu beachten.
§ 2
Antragsunterlagen
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind mindestens Beschreibungen zu
folgenden Gegenständen beizufügen:
1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des
Abwassers sowie Feststellung der erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf
die Gewässer,
2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in
der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
3. Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von
Abwasserströmen,
4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des
Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden
Niederschlagswassers,
5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
in die Umwelt,
6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls
geprüften Alternativen in einer Übersicht.
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben
verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder
Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Soweit Antragsunterlagen
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen. Dem
Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben
beizufügen.
§ 3
Mindestinhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur
Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung, insbesondere zu
Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie zur
Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung und über die
Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen
der Erlaubnis unaufgefordert vorzulegen sind. Die nach Satz 1 geregelten
Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die
Eigenkontrolle festzulegen.
§ 4
Überwachung und Überprüfung der
Erlaubnis
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist zu überwachen.
(2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem
neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass
vorgenommen, wenn
1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der
Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten
Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik
eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer
Techniken erfordert oder
4. neue Rechtsvorschriften dies fordern.
§ 5
Öffentlichkeitsbeteiligung und
Zugang zu Informationen
(1) Bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2 und bei deren Anpassung
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu
beteiligen.
(2) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die
Gewässerbenutzung, für die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung oder den
Entwurf der Anpassung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 öffentlich bekannt.
Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und
Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180),
sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der
Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), entsprechend.
(3) Der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2 Nr. 14 der Richtlinie
96/61/EG ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach
Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Bei Entscheidungen nach § 4
Abs. 2 Satz 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die
vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816)
anerkannt sind oder den Anforderungen des § 2 Abs. 2 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen
gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
ausgeschlossen.
(4) Entscheidungen nach Abs. 1 sind mit ihrem verfügenden Teil, der
Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis, wo und wann die Informationen nach Satz 2
eingesehen werden können, öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind
der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise
der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene
Überwachungsergebnisse nach § 4 Abs. 1 zugänglich zu machen.
Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit sie
Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.
§ 6
Grenzüberschreitende Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Kann eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung erhebliche
nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem
anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den
Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat
benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das
Vorhaben oder das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene
Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren
gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht
benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des
anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige
Behörde vorgenommen.
(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Abs. 1 zu beteiligenden Behörden
jeweils die Unterlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen
Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung,
insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben
unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt
bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Hessischen
Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zu
beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten
Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über
den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.
(3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem
anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei
welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat
ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am
Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens
eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 2 Satz 4 und, soweit erforderlich,
weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer
Angaben zum Vorhaben zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen
Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen
Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung und dem
Hinweis nach § 5 Abs. 4 Satz 1. Sofern
sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am
Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des
Genehmigungsbescheides beifügen.
(6) Werden einer Behörde des Landes Informationen und Unterlagen im Sinne des §
5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 von Behörden anderer Staaten übermittelt,
macht sie diese der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich. Sie weist
dabei darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls eine
Stellungnahme zugeleitet werden kann.
§ 7
Vorhandene Benutzungen und
Indirekteinleitungen
Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den
Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und vorhandene
Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.
§ 8
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


