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Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse nach der IVU-Richtlinie
(IVU-VO Abwasser)

Vom 4. September 2003
GVBl. I S. 262

 

Aufgrund des § 108a Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:

 

§ 1

Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).


(2) In Erlaubnisverfahren für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die in den §§ 2 bis 7 geregelten Anforderungen zu beachten.

 

§ 2

Antragsunterlagen


Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen:

1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,

2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,

3. Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,

4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,

5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,

6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Soweit Antragsunterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.

 

§ 3

Mindestinhalt der Erlaubnis


Die Erlaubnis hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung, insbesondere zu Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung und über die Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis unaufgefordert vorzulegen sind. Die nach Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen.

 

§ 4

Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis


(1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist zu überwachen.


(2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,

2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,

3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder

4. neue Rechtsvorschriften dies fordern.

 

§ 5

Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen


(1) Bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2 und bei deren Anpassung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu beteiligen.


(2) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die Gewässerbenutzung, für die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung oder den Entwurf der Anpassung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), entsprechend.


(3) Der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2 Nr. 14 der Richtlinie 96/61/EG ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) anerkannt sind oder den Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.


(4) Entscheidungen nach Abs. 1 sind mit ihrem verfügenden Teil, der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis, wo und wann die Informationen nach Satz 2 eingesehen werden können, öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 4 Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.

 

§ 6

Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung


(1) Kann eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen.


(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Abs. 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Unterlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Hessischen Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.


(3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.


(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 2 Satz 4 und, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.


(5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung und dem Hinweis nach § 5 Abs. 4 Satz 1. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheides beifügen.


(6) Werden einer Behörde des Landes Informationen und Unterlagen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 von Behörden anderer Staaten übermittelt, macht sie diese der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich. Sie weist dabei darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls eine Stellungnahme zugeleitet werden kann.

 

§ 7

Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen


Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.

 

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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