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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
(AbwV-Abfallverbrennung)

Vom 20. Oktober 2003
GVBl. I S. 288

 

Aufgrund des § 126a Nr. 2, 4, 7 bis 10 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:

 

§ 1

Zweck


Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 322 S. 91), soweit die Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4048, 4550) nicht die notwendigen Regelungen enthält.

 

§ 2

Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.

 

§ 3

Berechnung der Frachten bei Vermischung


Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 2 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der jeweilige Betreiber die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach §§ 25a und 25b des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, bleiben unberührt.

 

§ 4

Zusätzliche Parameter


In der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Hat der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen nicht für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt, sind sie in der wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage festzusetzen.

 

§ 5

Mess- und Überwachungsanforderungen


(1) Soweit die Wasserbehörde im Einzelfall keine weitergehenden Anforderungen stellt, sind durch den Betreiber mindestens die im Anhang aufgeführten Untersuchungen durchzuführen.


(2) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 4 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 6

Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit


Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 2, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung bis zum 31. Mai des Folgejahres zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.

 

§ 7

Vorhandene Einleitungen


Für Einleitungen im Sinne des § 2 aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden war, gelten die Anforderungen dieser Verordnung mit Wirkung vom 28. Dezember 2005.

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach §§ 3, 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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