


Verordnung zur Umsetzung der
Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
(AbwV-Abfallverbrennung)
Vom 20. Oktober 2003
GVBl. I S. 288
Aufgrund des
§ 126a Nr. 2, 4, 7 bis 10 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom
18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:
§ 1
Zweck
Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der
Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember
2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 322 S. 91), soweit die
Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4048, 4550)
nicht die notwendigen Regelungen enthält.
§ 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33
Teil A der Abwasserverordnung in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.
§ 3
Berechnung der Frachten bei
Vermischung
Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 2 mit Abwasser aus anderen
Herkunftsbereichen hat der jeweilige Betreiber die Frachten für die in Anhang 33
Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für
die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende
Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach §§ 25a und 25b
des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, bleiben unberührt.
§ 4
Zusätzliche Parameter
In der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser in ein
Gewässer sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den
Durchfluss festzusetzen. Hat der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage diese
Anforderungen nicht für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt, sind sie
in der wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine
öffentliche Abwasseranlage festzusetzen.
§ 5
Mess- und
Überwachungsanforderungen
(1) Soweit die Wasserbehörde im Einzelfall keine weitergehenden Anforderungen
stellt, sind durch den Betreiber mindestens die im
Anhang aufgeführten Untersuchungen
durchzuführen.
(2) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der
Abwasserverordnung und des § 4 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht
eingehalten sind, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu
unterrichten.
§ 6
Berichtspflichten, Information
der Öffentlichkeit
Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 2, das aus Anlagen mit einer
Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der
Öffentlichkeit ungeachtet des Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates
vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) ein jährlicher Bericht über die
Überwachung der Einleitung bis zum 31. Mai des Folgejahres zugänglich zu machen.
In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer
oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht der
zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 7
Vorhandene Einleitungen
Für Einleitungen im Sinne des § 2 aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002
rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig
begonnen worden war, gelten die Anforderungen dieser Verordnung mit Wirkung vom
28. Dezember 2005.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach
§ 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach §§ 3, 5 und 6 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 9
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

