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Anhang zu § 5 Abs. 1

 

Mindestprogramm der Eigenüberwachung nach § 5 Abs. 1

1. An der Einleitungsstelle des Abwassers aus der Abgasreinigung in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage sind der Volumenstrom, der pH-Wert und die Temperatur des Abwassers kontinuierlich zu erfassen.

2. Bei gemeinsamer Behandlung des Abwassers aus der Rauchgasreinigung mit Abwasser anderer Herkunft im Sinne von § 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung ist auch der Volumenstrom der übrigen Abwasserteilströme vor ihrer Einleitung in die gemeinsame Behandlungsanlage kontinuierlich zu erfassen. Es ist zulässig, den Volumenstrom der übrigen Abwasserteilströme als Differenz des kontinuierlich erfassten Volumenstroms im Zulauf der gemeinsamen Behandlungsanlage und des Volumenstroms des Abwassers aus der Rauchgaswäsche nach Nr. 1 zu erfassen.

3. Der Einleiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und geeignete Verfahren anzuwenden. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte sind zu kontrollieren, mindestens jährlich muss ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle 3 Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

4. An der Einleitungsstelle des Abwassers aus der Abgasreinigung in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage sind folgende Messungen durchzuführen:

a) tägliche Messungen der abfiltrierbaren Stoffe (suspendierten Feststoffe) in der 24-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe,

b) monatliche Untersuchung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Schwermetalle in 24-Stunden-Mischproben,

c) während der ersten 12 Betriebsmonate vierteljährlich und anschließend halbjährliche Untersuchung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Dioxine und Furane in 24-Stunden-Mischproben.

5. Bei gemeinsamer Behandlung des Abwassers aus der Rauchgasreinigung mit Abwasser anderer Herkunft sind diejenigen der unter Nr. 4 genannten Parameter, für die eine Mischungsrechung im Sinne von § 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung durchgeführt werden soll, auch im Abwasser aus der Rauchgasreinigung sowie in der Mischung der übrigen Abwasserteilströme vor ihrer Einleitung in die gemeinsame Behandlungsanlage in den unter Nr. 4 genannten Abständen zu bestimmen. Es ist zulässig, die Konzentrationen in der Summe der übrigen Abwasserteilströme durch eine Bilanzierung auf der Grundlage von Messungen des Gesamtabwassers im Zulauf der gemeinsamen Behandlungsanlage und im Abwasser aus der Rauchgasreinigung zu ermitteln.

6. Bei der Probenahme und Abwasseruntersuchung sind die in der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren einzusetzen.

7. Die Dokumentation der Ergebnisse sowie die Nachweise der Eigenkontrolle sind entsprechend den §§ 5 und 6 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), geändert durch Verordnung vom 7. November 2002 (GVBl. I S. 693), zu führen.

8. Die Häufigkeit der unter Nr. 4 und 5 genannten Untersuchungen kann um die im Erlaubnisbescheid festgelegte Häufigkeit der staatlichen Überwachung vermindert werden.

     

 

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