E R S T E R T E I L
Grundsätze
§ 1
Ziel
Die oberirdischen Gewässer mit ihren Ufern und das Grundwasser sind als
Bestandteil des Naturhaushaltes nachhaltig zu schützen und so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen
einzelner Personen dienen und dass so weit wie möglich Hochwasser
zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von
Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Die Gewässer sind als Lebensraum für Pflanzen und
Tiere zu erhalten und zu sichern. Durch Planung, Überwachung und andere
geeignete Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen vermieden und bestehende Beeinträchtigungen gemindert
oder aufgehoben werden.
§ 2
(zu § 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für nachfolgende Gewässer und die durch sie beeinflussten
Ufer:
1. Oberirdische Gewässer nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2. Grundwasser nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes.
Durch eine künstliche Veränderung oder durch
zeitweiliges Trockenfallen verliert ein Gewässer seine Eigenschaft als
oberirdisches Gewässer nicht. Darüber hinaus gilt dieses Gesetz für das aus
Niederschlägen stammende Wasser, soweit es gefasst und gesammelt wird oder wild
abfließt.
(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes werden
ausgenommen, sofern es sich um Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter
Bedeutung handelt:
1. Straßenseitengräben als Bestandteil von
Straßen,
2. Be- und Entwässerungsgräben,
3. Grundstücke, die zur Fischzucht oder
Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser
bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden
sind.
Wasserwirtschaftlich von untergeordneter
Bedeutung sind insbesondere Gewässer, die aufgrund ihrer Lage, ihrer
Abflussverhältnisse oder ökologischen Funktion keiner Bewirtschaftung bedürfen.
Die Haftung nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes für Änderungen der
Beschaffenheit des Wassers bleibt auch für die Gewässer nach Satz 1 unberührt.
§ 3
(zu § 1b Abs. 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Zuordnung der Gewässer zu
Flussgebietseinheiten
Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer des Landes
einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit
Rhein zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen
Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der
Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. Die Einzugsgebiete und
Flussgebietseinheiten sind in Anlage A in Kartenform dargestellt.
§ 4
(zu §§ 1b, 36 und 36b des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Maßnahmenprogramm und
Bewirtschaftungsplan
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist ein Maßnahmenprogramm und ein
Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu
beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen. Soweit sich Teilbereiche einer Flussgebietseinheit in Hessen
befinden, erstellt die oberste Wasserbehörde Beiträge für die Maßnahmenprogramme
und Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten und koordiniert diese mit
den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Soweit
Flussgebietseinheiten auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union liegen, koordiniert sie die Maßnahmenprogramme und
Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Soweit
Flussgebietseinheiten auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind, bemüht sie sich, die Maßnahmenprogramme und
Bewirtschaftungspläne mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren. Die
Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungszuständigkeiten
des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In
den Fällen des Satzes 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen
Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu
auswärtigen Staaten nach Art. 32 des Grundgesetzes berührt ist.
(2) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22.
Dezember 2009 aufzustellen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche,
die Hessen betreffen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der
obersten Wasserbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen
veröffentlicht. Sie sind für alle Planungen und Maßnahmen der öffentlichen
Planungsträger verbindlich.
(3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember
2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte
Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden,
umzusetzen.
(4) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche,
die Hessen betreffen, sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend
alle sechs Jahre durch die oberste Wasserbehörde zu überprüfen und, soweit
erforderlich, zu aktualisieren.
§ 5
(zu § 36b des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Information und Anhörung der
Öffentlichkeit
(1) Die für die Erarbeitung und Aufstellung der Maßnahmenprogramme und
Bewirtschaftungspläne zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller
interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der
Pläne und unterrichten sie über die wesentlichen Vorarbeiten.
(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der
Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die
Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsverfahren
durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht.
(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des
Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, durch die oberste Wasserbehörde
veröffentlicht.
(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des
Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, durch die oberste Wasserbehörde
veröffentlicht. Auf Antrag wird von der oberen Wasserbehörde auch Zugang zu
Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des
Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des
Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659)
gewährt.
(5) Im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird Art und Weise der
Veröffentlichung bekannt gegeben. Innerhalb von sechs Monaten nach
Veröffentlichung kann zu den Plänen und Entwürfen nach Abs. 2 bis 4 schriftlich
bei der obersten Wasserbehörde Stellung genommen werden.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für das Verfahren zur Aktualisierung der
Bewirtschaftungspläne nach § 4 Abs. 4.
§ 5a
(zu § 36 Abs. 7 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Strategische Umweltprüfung von
Maßnahmenprogrammen
(1) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
Anlage 3 Nr. 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung eine
Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für das Maßnahmenprogramm
zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht
und beteiligt die betroffenen Behörden. Im Umweltbericht kann auf Angaben im
Bewirtschaftungsplan verwiesen werden. § 14a, § 14d Abs. 1 und §§ 14f bis h des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
(2) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung
gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 1b des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Für die grenzüberschreitende
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 14j des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit
für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den
Bewirtschaftungsplan nach § 5 verbunden werden.
(3) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der
Umweltbericht zu überprüfen. § 14k des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des
Maßnahmenprogramms nach § 4 Abs. 2 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den
Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine
Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts
beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 14m des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Die Überwachung soll soweit
wie möglich mit den Überwachungsmaßnahmen nach der
Verordnung zur Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Mai 2005 (GVBl. I S. 382) verbunden werden;
sie ist von der nach § 15 dieser
Verordnung zuständigen Behörde wahrzunehmen.
§ 6
Umsetzung von internationalem
und supranationalem Recht
Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können die zur Durchführung von
bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung
internationaler Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften erlassen werden, um
die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner Personen dienen
und dass Beeinträchtigungen vermieden werden, insbesondere über
1. qualitative und quantitative
Anforderungen an die Gewässer,
2. die Beschreibung, Kategorisierung und
Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen
Referenzbedingungen,
3. die Zusammenstellung und Beurteilung der
Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,
4. die Ermittlung des Zustands der
Gewässer,
5. die Einstufung und Darstellung des
Zustands der Gewässer,
6. Anforderungen an das Einbringen und
Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
7. den Schutz der Gewässer vor
Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
8. den Bau und Betrieb von Anlagen,
9. die Festsetzung von Gebieten, in denen
bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
10. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
11. die durchzuführenden Verfahren, die
Fristen und die Kosten,
12. die Einhaltung der Anforderungen, ihre
Kontrolle und Überwachung,
13. Messmethoden und Messverfahren,
14. den Austausch der Informationen und den
Zugang zu ihnen.
Z W E I T E R T E I L
Oberirdische Gewässer
E r s t e r A b s c
h n i t t
Ökologie der Gewässer, Hochwasserschutz, Deich- und
Stauanlagen[*]
§ 7
Bewirtschaftungsziele
oberirdische Gewässer
(zu §§ 25a bis d des
Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass ein guter
ökologischer und chemischer Zustand nach § 25a des Wasserhaushaltsgesetzes
erreicht wird. Bei künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässern
sind ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand nach §
25b des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen. Eine nachteilige Veränderung des
Gewässerzustands ist zu vermeiden. Die oberste Wasserbehörde kann weniger
strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 25d
des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.
(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Abs.1 Satz 1 und 2 sind bis zum Ablauf des
Jahres 2015 zu erreichen. Die Frist kann durch die oberste Wasserbehörde unter
den Voraussetzungen des § 25c des Wasserhaushaltsgesetzes höchstens zweimal um
sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen
Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind
weitere Verlängerungen möglich.
§ 8
Unterhaltung und Renaturierung
oberirdischer Gewässer
(1) Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung
und wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau durchgeführt. Sie
umfasst insbesondere die Verpflichtung,
1. das Gewässerbett für einen
ordnungsgemäßen Wasserabfluss und für einen guten Zustand des Gewässers zu
erhalten, zu räumen und es zu reinigen,
2. Gewässer, die sich in natürlichem oder
naturnahem Zustand befinden, in diesem Zustand zu erhalten,
3. die Ufer vorwiegend durch heimischen und
standortgerechten Bewuchs und in naturnaher Bauweise zu sichern und für den
Wasserabfluss freizuhalten; die Uferbereiche zu diesem Zweck natürlich zu
gestalten und zu pflegen,
4. die ökologische und landeskulturelle
Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen,
5. an schiffbaren Gewässern auch die
Schiffbarkeit zu erhalten; dies umfasst nicht die Erhaltung einer bestimmten
Wassertiefe,
6. das Gewässer in einem den
wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abführung
oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten,
7. den Belangen der Fischerei, der Land-
und Forstwirtschaft, der Energieerzeugung und der Erholung in ausreichendem
Maße Rechnung zu tragen,
8. feste Stoffe aus dem Gewässer oder von
seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse von Bedeutung
ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
9. Wühltiere, die die Standsicherheit von
Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die
Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt,
10. zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem
verbindlichen Maßnahmenprogramm.
Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das
wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken, den Belangen des
Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen.
(2) Bei ausgebauten Gewässern ist der Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht
etwas anderes bestimmt worden ist. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang
der Unterhaltung unter Beachtung von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einschränken, wenn sie
die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für
notwendig hält.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann die nach Abs. 1 erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen
bestimmen.
(4) Natürliche Gewässer, die sich nicht in einem natürlichen oder naturnahen
Zustand befinden, sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen
naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). Die Wasserbehörde kann für
Gewässer, die nicht den Anforderungen des Satz 1 entsprechen, die erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen festlegen und die hierfür einzuhaltenden Fristen
bestimmen, wenn sich das Land unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der
Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.
§ 9
Unterhaltungs- und
Ausbaupflicht
(1) Die Pflicht zur Unterhaltung obliegt
1. bei Bundeswasserstraßen dem Eigentümer
der Bundeswasserstraßen,
2. bei den in der
Anlage 1 genannten
Gewässern erster Ordnung dem Land,
3. bei natürlichen fließenden Gewässern
zweiter (Anlage 2) und dritter Ordnung den Anliegergemeinden oder den von
ihnen gebildeten Verbänden,
4. bei Gewässern, die der Entwässerung der
Grundstücke nur eines Eigentümers dienen sowie stehenden und künstlichen
fließenden Gewässern dem Eigentümer.
Soweit die Erfüllung der Verpflichtung nach §
8 einen Gewässerausbau erfordert, obliegt diese Pflicht auch den
Unterhaltungspflichtigen. Anlagen in und an Gewässern sind von den Eigentümern
oder den Unternehmern so zu unterhalten, dass die Erfüllung der
Gewässerunterhaltungspflicht nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach
unvermeidbar ist; Mehraufwendungen sind den Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen
zu ersetzen.
(2) Besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung oder zum Ausbau von natürlichen
fließenden Gewässern, die nach dem 1. August 1960 im Einzelfall mit
öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von Abs. 1 begründet worden sind,
sowie besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung und zum Ausbau künstlicher und
stehender Gewässer bleiben unberührt.
(3) Die Unterhaltungspflichtigen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 können die
Unterhaltungspflicht mit Zustimmung der Wasserbehörde auf die in § 29 Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes genannten Körperschaften übertragen.
(4) Das Land beteiligt sich bei den in Anlage 3 genannten Gewässern an den
Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 entstehen, soweit diese die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltungspflichtigen übersteigen, mit
einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil,
höchstens jedoch zu 70 vom Hundert.
(5) Die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen können von den Eigentümern
derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile
haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den
Kosten der Unterhaltung verlangen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem
Maß des Vorteils oder der Erschwernis. §§ 69 und 70 gelten entsprechend.
(6) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben nach vorheriger
Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder
unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.
Die Anlieger und Hinterlieger von oberirdischen Gewässern haben nach vorheriger
Ankündigung das Einebnen des Aushubs zu dulden, wenn dadurch die bisherige
Nutzung nicht wesentlich erschwert und der Boden nicht beeinträchtigt wird.
§ 10
(zu § 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Zulässigkeit des Ausbaus
(1) Planfeststellung und Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht
durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
(2) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht einer anderen Person
nachteilig einwirkt, und erhebt die betroffene Person Einwendungen, so darf ein
Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen
und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind
Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl
festgestellt werden, wenn
1. der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit
dient oder
2. der durch den Ausbau zu erwartende
Nutzen für die Allgemeinheit den für die betroffene Person zu erwartenden
Nachteil erheblich übersteigt.
In diesen Fällen ist der Nachteil für die
betroffene Person von der durch das Vorhaben begünstigten Person oder im Falle
von Ausbauten nach § 8 Abs. 4 durch den Unterhaltungspflichtigen auszugleichen;
geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.
(3) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung
des Planes bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig
ist. In diesem Falle erstreckt sich das Enteignungsrecht auf alle für die
Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der festgestellte Plan ist dem
Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
§ 11
Schutzmaßnahmen bei Ausbau und
Unterhaltung
(1) Die Unternehmer des Ausbaues und die Unterhaltungspflichtigen können
verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange
anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaues oder der
Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den
Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen
entstehen.
(2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs-, Entsorgungs- und
Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaues
anzupassen.
§ 12
Uferbereiche
(1) Uferbereiche dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion
der Gewässer sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Sie sind daher zu schützen
und im Sinne der Grundsätze des § 8 zu entwickeln.
(2) Als Uferbereiche gelten die zwischen der Uferlinie nach § 26 und der
Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden
Flächen in einer Breite von zehn Metern außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile. Durch Rechtsverordnung können für einzelne Gewässer insgesamt oder
für bestimmte Abschnitte in der Breite hiervon abweichende Uferbereiche
festgesetzt werden, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur
Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers erforderlich
oder ausreichend ist.
§ 13
(zu § 31b des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Überschwemmungsgebiete
(1) Die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur
geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, werden durch die oberste
Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Liste
ist fortlaufend an neue Erkenntnisse anzupassen.
(2) Gebiete an Gewässern und Gewässerabschnitten nach Abs. 1, die bei Hochwasser
überschwemmt oder durchflossen werden, sowie Gebiete, die für die
Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden festgestellt
und durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Dabei ist
mindestens ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Bis zu einer Festsetzung
nach Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden
dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete
als festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach Satz 1, höchstens jedoch für zehn
Jahre ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche
Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer
künftigen Festsetzung nach Satz 1 erfasst werden. Durch Rechtsverordnung
festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
(3) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von Abs. 2 Satz 1 gelten
ferner die Gebiete zwischen Gewässer und Deichen sowie die Beckenräume
(Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und
Hochwasserrückhaltebecken. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) In Überschwemmungsgebieten nach Abs. 2 und 3 sind geeignete bautechnische
Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei
Überschwemmungen zu verhindern. Die Anforderungen nach Satz 1 und Regelungen zum
Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten werden
durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt. Die
Abwasserbeseitigungspflichtigen und die Träger der Wasserversorgung haben die
notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche
Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich
zu vermeiden.
(5) Überschwemmungsgebiete nach Abs. 2 Satz 1 sind bis zum 10. Mai 2010
festzusetzen oder durch die Veröffentlichung von Arbeitskarten entsprechend zu
sichern. Die Frist endet mit Ablauf des 10. Mai 2012 für Überschwemmungsgebiete,
in denen kein hohes Schadenspotenzial besteht. Überschwemmungsgebiete nach Abs.
2 und 3 sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.
(6) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen
getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
beschränken, so gilt § 35 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet
ist das Land.
§ 14
(zu § 31b des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Verbote, Genehmigungen in
Überschwemmungsgebieten, Uferbereichen und Gewässern
(1) In Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 und 3 und in Uferbereichen
dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen
sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Abs. 1 kann ausnahmsweise genehmigt
werden, wenn
1. keine anderen Möglichkeiten der
Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2. das neu auszuweisende Gebiet
unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche
Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des
Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5. die Hochwasserrückhaltung nicht
beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-,
funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6. der bestehende Hochwasserschutz nicht
beeinträchtigt wird,
7. keine nachteiligen Auswirkungen auf
Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8. die Belange der Hochwasservorsorge
beachtet sind,
9. die Bauvorhaben so errichtet werden,
dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu
erwarten sind und
10. bei Gebieten in Uferbereichen die
Gewässerqualität nicht nachteilig beeinflusst wird.
Bedarf der Bauleitplan auch einer Genehmigung
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, entscheidet die hierfür zuständige
Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34
und 35 des Baugesetzbuches in Überschwemmungsgebieten und in Uferbereichen sowie
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Gewässern bedürfen der
Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das
Vorhaben
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem
Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
2. den Wasserstand und den Abfluss bei
Hochwasser nicht nachteilig verändert,
3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht
beeinträchtigt,
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird
und
5. bei Anlagen im Uferbereich und in
Gewässern die Gewässerqualität nicht nachteilig beeinflusst
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch
Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(4) Über Abs. 3 hinaus bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 und
3, in Uferbereichen und in Gewässern der Genehmigung:
1. das Lagern von Stoffen, die die
Wasserqualität gefährden, auf dem Boden,
2. die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
3. das Anlegen, Erweitern und Beseitigen
von Baum- und Strauchpflanzungen im Außenbereich, soweit dies nicht dem
Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder
Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des
Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der
Gefahrenabwehr dient.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
alle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglichen Vorkehrungen
zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall getroffen werden, das
Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht
wesentlich beeinträchtigt und keine Gefahren für die Gewässerqualität
hervorruft. Im Uferbereich gelten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu
Oberflächengewässern. Bei der Düngung sind die Vorschriften der Düngeverordnung
in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 222) in der jeweils geltenden
Fassung zu beachten.
(5) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder
dieses Gesetzes schließen die Genehmigung nach Abs. 3 und 4 ein. Ist für ein
Vorhaben eine Genehmigung nach Abs. 3 oder 4 erforderlich und eine Zulassung
nach der Hessischen Bauordnung
oder dem
Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür
zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.
§ 15
(zu § 31c des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Überschwemmungsgefährdete
Gebiete
(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die erst bei Überschreitung
des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 überschwemmt werden oder die
bei Versagen von Deichen oder vergleichbaren öffentlichen
Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Für die Abgrenzung der
Gebiete, die bei Überschreitung des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz
2 überschwemmt werden, ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das
mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs.
2 Satz 2 entspricht. Überschwemmungsgefährdete Gebiete, in denen durch
Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit
entstehen können, sind durch die Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform
darzustellen und durch die betroffene Kommune ortsüblich bekannt zu machen. Sie
sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.
(2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind Vorkehrungen zu treffen und,
soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von
wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu verringern. Die näheren Anforderungen werden
durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt.
§ 16
Zusätzliche Maßnahmen
(1) Für Uferbereiche und Überschwemmungsgebiete außerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hochwasserabflusses
unter Berücksichtigung der Ziele nach § 8 allgemein oder im Einzelfall
bestimmen, dass Hindernisse beseitigt werden, Maßnahmen zur Verhütung von
Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.
(2) Wird der Wasserabfluss oder die Schifffahrt durch ein Hindernis
beeinträchtigt, das von einer anderen Person als dem Unterhaltungspflichtigen
verursacht worden ist, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass die andere
Person das Hindernis beseitigt. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis
beseitigt, so hat ihm die andere Person die notwendigen Aufwendungen zu
erstatten.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft
und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche
Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 und 3 ist ein Ausgleich durch das Land zu leisten,
sofern durch die Anordnung eine
1. rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr
fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die
wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich eingeschränkt wird
oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren,
2. beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht
wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar
anbietet, und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte.
Im Fall des Abs. 1 gilt dies nicht, wenn der
im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde.
§ 16a
(zu §§ 31d und 32 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Hochwasserschutzpläne
(1) Soweit erforderlich, erstellt die Wasserbehörde Hochwasserschutzpläne nach
Maßgabe des § 31d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(2) Die Hochwasserschutzpläne sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu
veröffentlichen und bei Bedarf zu aktualisieren. Das Verfahren für die
Erstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen an die Durchführung
einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen; die Vorschriften der §§ 14a und 14b,
14d, 14f bis 14o des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten
entsprechend.
(3) Die Hochwasserschutzpläne sind bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Die
Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende
Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach § 31d Abs.
1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.
(4) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die
Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es
können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt
werden.
§ 17
Deichunterhaltung
(1) Die Unterhaltung der Deiche, einschließlich der zum Deich gehörenden
Bauwerke, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie obliegt dem
jeweiligen Eigentümer. Mit Zustimmung der Wasserbehörde können andere als die
nach Satz 2 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen. Bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes hiervon abweichende Unterhaltungsverpflichtungen bleiben
unberührt. Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht im Staatsanzeiger für das
Land Hessen eine Liste der Unterhaltungspflichtigen. Die Unterhaltung umfasst
auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen
beeinträchtigen, zu bekämpfen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Für Anlagen an und
in Deichen und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes gilt
§ 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Wasserbehörde kann bestimmen, dass von der
Unterhaltung abgesehen werden kann, wenn natürliche Rückhalteflächen wieder
hergestellt werden sollen und der ursprüngliche Schutzzweck des Deiches
entfallen ist.
(2) Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen
beschädigt oder zerstört oder aus sonstigen Gründen sanierungsbedürftig, so kann
die Wasserbehörde anordnen, dass die Unterhaltungspflichtigen den Deich
wiederherzustellen haben. Die Unterhaltungspflichtigen haben auf Verlangen der
Wasserbehörde die zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen
Untersuchungen durchzuführen.
§ 18
Verbote, Befreiungen
(1) An und auf Deichen und im Abstand von 5 m zum Deichfuß sind verboten:
1. die Errichtung oder Erweiterung von
baulichen Anlagen sowie die Verlegung von Leitungen,
2. das Anlegen oder Erweitern von
Strauchpflanzungen,
3. das Durchführen von Abgrabungen,
4. die Vornahme von sonstigen Veränderungen
am Deichkörper,
5. das Fahren mit Kraftfahrzeugen,
6. das Reiten,
7. sonstige Maßnahmen oder
Verhaltensweisen, welche die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren oder die Standsicherheit oder Verteidigung des Deiches
beeinträchtigen oder zu einer sonstigen Beschädigung der Deiche führen können.
Ferner ist an und auf Deichen und in einem
Abstand von 10 m zum Deichfuß das Anlegen oder Erweitern von Baumpflanzungen
verboten.
(2) Erfordern die allgemein anerkannten Regeln der Technik größere Abstände der
baulichen Anlagen oder der Baum- und Strauchpflanzen von den Deichfüßen, so sind
diese Abstände einzuhalten. Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen
der zur Deichunterhaltung oder zur Deichverteidigung Verpflichteten im Rahmen
der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Die Verbote des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6
gelten nicht, soweit es sich um öffentliche Wege handelt.
(3) Die Wasserbehörde kann von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag befreien, wenn
die Verbote im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden. Eine
Befreiung darf nicht erteilt werden, wenn die Sicherheit des Deiches, dessen
Unterhaltung oder die Deichverteidigung beeinträchtigt würde. Ist für ein
Vorhaben eine Befreiung nach Satz 1 erforderlich und eine Zulassung nach der
Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben,
entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.
§ 19
Besondere Pflichten im
Interesse der Deichunterhaltung und Deichsicherheit
(1) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was
die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit
des Deiches beeinträchtigen kann. Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen
haben Bäume und Sträucher am Deich und in einem Geländestreifen von 5 m
beiderseits des Deichfußes zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn Anpflanzungen
vor In-Kraft-Treten eines Anpflanzungsverbotes oder vom Voreigentümer
vorgenommen wurden.
(2) Die Wasserbehörde kann die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, soweit
dies zur Gewährleistung der Standsicherheit des Deiches, dessen Unterhaltung
oder Verteidigung erforderlich ist. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben, soweit es zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches erforderlich ist, nach vorheriger
Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für
die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat die geschädigte
Person Anspruch auf Ausgleich der Schäden gegenüber dem
Unterhaltungspflichtigen.
§ 20
Wassergefahr
(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse
entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn
es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, die benachbarten Gemeinden,
auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu
leisten.
(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben auf Anordnung der
Wasserbehörde die Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der
benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen im
Rahmen des Herkömmlichen die erforderliche Hilfe zu leisten.
(3) Die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen
Sachschäden und Verdienstausfall auszugleichen.
§ 21
(zu § 31a des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Hochwasserwarnung, Wasserwehr
(1) Soweit erforderlich, richten die Wasserbehörden an den oberirdischen
Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen
Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu
erwartendem Hochwasser zu warnen. Die Gewässerabschnitte, für die die obere
Wasserbehörde für den Warn- und Meldedienst zuständig ist, werden durch
Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 festgelegt. Aus Einrichtung und Betrieb
der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten. Die oberste
Wasserbehörde unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen
Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren und
geeignete Vorsorgemaßnahmen.
(2) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie
erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere regeln die
Gemeinden durch Ortssatzung.
(3) Die Wasserbehörde legt im Hochwasserfall gegenüber den Gemeinden den Beginn
und das Ende der Überwachung der Winterdeiche an Rhein und Main fest und kann
zur Sicherung dieser Winterdeiche Weisungen erteilen. Sie unterstützt die
Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Winterdeiche und berät sie bei
der Abwehr von Wassergefahren.
(4) Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr und im Fall eines Deichbruchs an
Rhein- oder Mainwinterdeichen hat vorübergehend die Wasserbehörde bis zur
Feststellung des Katastrophenfalles nach
§ 34 des Hessischen Gesetzes über den
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember
1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I
S. 229), die Befugnis, Einsätze der Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes nach
§ 26 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die
Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz anzuordnen.
§ 33 Abs. 2 des
Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz bleibt unberührt. Bezüglich der Kostenpflicht und des
Kostenersatzes bei einem Einsatz der Feuerwehren finden §§ 60 und
61 des
Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz entsprechende Anwendung.
§ 22
Talsperren und Wasserspeicher
(1) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Gewässers
oder von seinem tiefsten Geländepunkt im Speicherraum bis zur Krone mehr als 5 m
beträgt und das Sammelbecken bis zum Stauziel gefüllt mehr als 100.000 m3
umfasst (Talsperren, Wasserspeicher), dürfen nur nach einem Plan angelegt und
geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die
Unterhaltung und den Betrieb enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt,
durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie
verhütet werden.
(2) Die Vorschriften, die für die in Abs. 1 genannten Anlagen gelten, sind auch
auf andere Stauanlagen anzuwenden, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass im
Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche
Sicherheit zu befürchten sind.
§ 23
Betrieb und Unterhaltung von
Stauanlagen
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen ist durch die Wasserbehörde mit
Staumarken zu versehen. Der Unternehmer einer Stauanlage hat die durch
Staumarken festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten und die Kosten des Setzens und
der Erhaltung der Staumarke zu tragen. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger
haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. Sie haben
gegenüber dem Unternehmer der Stauanlage Anspruch auf Schadensersatz für
Schäden, die unmittelbar durch das Setzen der Staumarke entstehen.
(2) Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer
und nutzungsberechtigten Personen der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der
dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den
Anschluss an das amtliche Höhenfestpunktnetz zu dulden.
(3) Eigentümer oder Unternehmer von Stauanlagen haben diese ordnungsgemäß zu
unterhalten und sicherzustellen, dass insbesondere bei Hochwasser vorhandene
Öffnungsmöglichkeiten von Staueinrichtungen betriebsbereit sind.
(4) Die Stauberechtigten dürfen eine Stauanlage nur mit Genehmigung der
Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht,
wenn ein Verfahren nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.
(5) Die Genehmigung zur Außerbetriebsetzung darf nur versagt werden, wenn eine
andere Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren
Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet,
1. nach Wahl des Stauberechtigten die
Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage
selbst zu unterhalten,
2. dem Stauberechtigten andere Nachteile zu
ersetzen und
3. für die Erfüllung dieser Verpflichtungen
Sicherheit zu leisten.
(6) Für Stauanlagen, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet
werden oder aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet
worden sind, gelten Abs. 4 und 5 nur, soweit im Einzelfall nichts anderes
bestimmt ist.
Z w e i t e r A b s
c h n i t t[*]
Einteilung, Eigentum, Benutzungen
§ 24
Gewässereinteilung
Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden
Wassers, werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in
1. Gewässer erster Ordnung:
die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;
2. Gewässer zweiter Ordnung:
die in der Anlage 2 genannten Gewässer;
3. Gewässer dritter Ordnung:
alle anderen Gewässer.
§ 25
Gewässereigentum
(1) Das Bett der in der Anlage 1 genannten Gewässer erster Ordnung steht im
Eigentum des Landes.
(2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter und dritter Ordnung
steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.
(3) Bestehende Eigentumsrechte anderer und die Eigentumsverhältnisse an
stehenden Gewässern und an künstlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter
Ordnung bleiben unberührt.
§ 26
Eigentumsgrenzen
(1) Ist ein Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück, so wird die
Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die
Uferlinie, die Uferlinie durch die Schnittlinie der Wasserfläche mit dem Ufer
bei Mittelwasserstand bestimmt.
(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbstständiges Grundstück, so
bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem
Liegenschaftskataster.
(3) Steht das Eigentum an einem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke
zu, so sind die Anteile Bestandteile der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im
Gewässerbett bestimmt sich wie folgt:
1. für gegenüberliegende Grundstücke durch
eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,
2. für nebeneinander liegende Grundstücke
durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die
vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
3. für auf der anderen Seite des Gewässers
sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen
Grundstücksgrenzen.
§ 27
Gewässerveränderungen
(1) Verändert sich bei einem Gewässer, dessen Bett ein selbstständiges
Grundstück im Sinne des § 26 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse
die Lage des Gewässerbettes ganz oder teilweise, so wächst das Eigentum an dem
neuen Gewässerbett dem bisherigen Eigentümer des Gewässerbettes zu. Verlagert
sich ein Gewässerbett, dessen Eigentum den Eigentümern der Ufergrundstücke
zusteht, so bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach § 26 Abs. 3.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Eigentümer des Gewässerbettes dem
bisherigen Eigentümer einen Ausgleich zu leisten. Im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen
Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten
Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle des Ausgleichs den
ursprünglichen Zustand wieder herstellen, wenn mit der Veränderung des
Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks
erheblich beeinträchtigt wird. Der frühere Zustand ist vom
Unterhaltungspflichtigen wieder herzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit
erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. Das Recht auf Wiederherstellung
und Ausgleich erlischt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203 bis 206 und 209 bis
217 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Fällt ein Gewässerbett trocken oder verlandet oder entsteht eine Insel im
Gewässerbett, so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen
unverändert. Soweit das Eigentum am Gewässerbett den Eigentümern der
Ufergrundstücke zusteht, wächst ein trocken gefallenes oder verlandetes
Gewässerbett im Rahmen der Bestimmungen der Eigentumsgrenzen nach § 26 Abs. 3
dem Eigentümer des jeweiligen Ufergrundstücks zu. Werden bei der Bildung eines
neuen Gewässerbettes Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Insel, bleiben
diese im Eigentum des bisherigen Eigentümers. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 28
Duldungspflicht des Eigentümers
bei Benutzungen der Gewässer
(1) Der Eigentümer hat die Benutzung des Gewässers durch eine andere Person zu
dulden, soweit diese eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Benutzung hat
oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausübt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. für das Entnehmen fester Stoffe aus
oberirdischen Gewässern,
2. für Talsperren und Wasserspeicher (§
22),
3. für oberirdische Gewässer, die in
Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum
der Anlieger stehen.
(3) Zugunsten des Unternehmers einer Entwässerungs- oder Abwasseranlage oder der
besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage sind die Eigentümer eines
Gewässerbettes auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die zur
Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des
Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen) zu dulden.
§ 29
(zu §§ 23 und 24 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Gemein- und Eigentümergebrauch
(1) Jede Person darf natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im
Sinne des § 22 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport
und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit
nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit
Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell-, Grund-
und Niederschlagswasser, soweit keine nachteilige Veränderung des
Wasserhaushalts zu besorgen ist. Ebenfalls dem Gemeingebrauch unterliegen
Wasserentnahmen bis zu 10 l/s und 1 000 m3 pro Jahr durch mobile Anlagen an
Gewässern erster Ordnung. Die Wasserbehörde kann an Gewässern oder
Gewässerteilen von Gewässern zweiter Ordnung den Gemeingebrauch für
Wasserentnahmen zulassen.
(2) Benutzungen nach Abs. 1 Satz 3 sind der Wasserbehörde anzuzeigen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken,
Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.
(4) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden und an stehenden Gewässern
sowie an Anlagen im Sinne des § 22 den Gemeingebrauch zulassen.
(5) Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch regeln und ihn zum Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer oder des
Naturhaushaltes oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder
ausschließen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Eignung der
Gewässer sowie der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher
Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.
(6) Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von
Stoffen in oberirdische Gewässer.
(7) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die
zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der
an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser
Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) sind befugt, oberirdische Gewässer ohne
Erlaubnis oder Bewilligung für den eigenen Bedarf zu benutzen, wenn dadurch
andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der
Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und
keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Dies gilt
nicht für Anlieger oder Hinterlieger an Bundeswasserstraßen und an sonstigen
Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind.
§ 30
(zu § 25 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Benutzung zu Zwecken der
Fischerei
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei,
insbesondere von Fischereigeräten und Fischnahrung, bedarf keiner Erlaubnis oder
Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften
nachteilig verändert oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflusst wird.
§ 31
Schifffahrt
(1) Schiffbare Gewässer darf jede Person zur Schifffahrt benutzen. Schiffbar
sind diejenigen Gewässer, die die für Verkehr zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde durch
Rechtsverordnung zur
Schifffahrt zugelassen hat. In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur
Ausübung und Beschränkung der Schifffahrt sowie zur Bestimmung der für die
Überwachung zuständigen Behörde getroffen werden. Satz 2 und 3 gelten nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes,
die dem allgemeinen Verkehr dienen.
(2) An schiffbaren Gewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der
Schiffe zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die durch besondere
Rechtsvorschriften oder auf Anordnung der Wasserbehörde ausgenommen wurden. An
privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen.
Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des
Schiffes zu dulden.
D R I T T E R T E I L
Grundwasserschutz, Wasserversorgung
§ 32
(zu § 33a des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Bewirtschaftungsziele
Grundwasser
(1) Das Grundwasser ist nach § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes so zu
bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand erreicht
wird und ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und
Grundwasserneubildung gewährleistet ist. Nachteilige Veränderungen des Zustands
sind zu vermeiden, und alle signifikanten Trends ansteigender
Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten
sind umzukehren. Die oberste Wasserbehörde kann weniger strenge
Bewirtschaftungsziele im Rahmen des § 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes
zulassen. § 36 Abs. 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Abs. 1 Satz 1 sind bis zum Ablauf des Jahres
2015 zu erreichen. Die Frist kann durch die oberste Wasserbehörde unter den
Voraussetzungen des § 33a Abs. 4 und des § 25c des Wasserhaushaltsgesetzes
höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele
aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten
Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
§ 33
(zu § 19 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Wasserschutzgebiete
(1) Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete
festsetzen; sie hat dabei die Schutzbestimmungen festzulegen und die begünstigte
Person zu bezeichnen. Sie kann für Eigentümer und nutzungsberechtigte Personen
zur Erreichung des Schutzziels auch Handlungspflichten festlegen. Verbote und
Handlungspflichten können sich auch auf die flächenhafte Versickerung des aus
Niederschlägen stammenden Wassers erstrecken. Die für die Festsetzung des
Wasserschutzgebietes erforderlichen Pläne und Gutachten sind von dem durch die
Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigten vorzulegen. Kommt der
Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der
Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten. Wasserschutzgebiete sind im
Liegenschaftskataster nachzuweisen.
(2) Die Wasserbehörde kann auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes Handlungen
und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Grundwasservorkommen einwirken oder
einwirken können, und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage
gefährdet wird, oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten
Grundwasservorkommens zu besorgen ist. Sind bereits Schäden entstanden, trifft
die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.
§ 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Für mehrere oder alle Wasserschutzgebiete können durch Rechtsverordnung
Anordnungen nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen sowie
Handlungspflichten nach Abs. 1 Satz 2 und 3 zum Grundwasserschutz festgelegt
werden. Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen
verkündet. § 81 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Befugnisse der nach
Abs. 1 zuständigen Wasserbehörde bleiben unberührt.
§ 34
Staatlich anerkannte
Heilquellen, Heilquellenschutzgebiete
(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene
Wasser- oder Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer
physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken
zu dienen.
(2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich
erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).
Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet das Regierungspräsidium
Darmstadt als Gesundheitsbehörde unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen
Belange.
(3) Die Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind
verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerium zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten
bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das
Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde nach Abs. 2 und der Wasserbehörde
mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das
zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden. Ihnen können
insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im
Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.
(4) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes
staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können durch Rechtsverordnung
Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes und § 33 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Die
bergbehördlichen Belange sind zu beachten.
§ 35
(zu § 19 Abs. 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG)
Ausgleichspflicht für erhöhte
Anforderungen und Vergütung für Wasserdienstleistungen
(1) Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist für erhöhte
Anforderungen, die die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in
Wasser- und Heilquellenschutzgebieten beschränken, oder bei Anordnungen nach §
83 Abs. 1 zum Schutz künftiger Wasser- und Heilquellenschutzgebiete an die
nutzungsberechtigten Personen zu leisten; als Anordnung nach § 19 Abs. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete
erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch die des
Erwerbsgartenbaus. Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder
Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
(2) Zur Zahlung verpflichtet ist diejenige Person, die durch die
ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird. Werden mehrere begünstigt, sind
sie Gesamtschuldner. Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen
Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits eine begünstigte Person feststeht,
sind die Ausgleichszahlungen vom Land zu leisten. Wer künftig Wasser in diesem
Gebiet entnimmt, hat dem Land entstandene Aufwendungen zu erstatten.
(3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
1. 50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht
übersteigen,
2. durch zumutbare betriebliche Maßnahmen
ausgeglichen werden können oder
3. durch andere Leistungen aus öffentlichen
Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(4) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag
in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31.
Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Die Ausgleichsleistung ist bis zum
31. März des Folgejahres auszuzahlen. Wird die Ausgleichsleistung ganz oder
teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den
ordentlichen Gerichten erhoben werden. § 67 Abs. 7 gilt entsprechend.
(5) Verstößt die nutzungsberechtigte Person gegen eine Schutzbestimmung,
Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die
Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückverlangt werden.
(6) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-,
Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Ausgleich zu entnehmen oder
anzufordern.
(7) Zur Steigerung der Grundwasserqualität können freiwillige Kooperationen
zwischen Grundstücksbewirtschaftern und begünstigten Wasserversorgern
vertraglich vereinbart werden, in denen die Kriterien zur
Grundstücksbewirtschaftung als Wasserdienstleistung festgehalten sind.
(8) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Land- und
Forstwirtschaftswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen
Minister können Regelungen über die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs
getroffen werden. Eine Verordnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine
Sicherstellung angemessener Ausgleichszahlungen im Rahmen freiwilliger
Kooperationen nicht durch einvernehmliche Regelungen zwischen
Ausgleichspflichtigen und Ausgleichsberechtigten gewährleistet werden kann.
Gleiches gilt für Vergütungen für Wasserdienstleistungen, die der
Grundstücksbewirtschafter im Rahmen von Kooperationen nach Abs. 7 dem
begünstigten Wasserversorger gegenüber erbringt. Dabei können auch
Verfahrensregelungen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der für die
Landwirtschaft zuständigen Behörden, sowie zur Ausgleichspflicht der
Gesamtschuldner untereinander nach Abs. 2 Satz 2 getroffen werden.
§ 36
Eigenkontrolle
(1) Die Unternehmer der Wasserversorgung haben die Wassergewinnungsanlagen auf
eigene Kosten zu überwachen. Sie haben bestehende Gefahren unverzüglich der
Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.
(2) Die Unternehmer der Wasserversorgung haben der Wasserbehörde die Ergebnisse
der von ihnen oder in ihrem Auftrag nach der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai
2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), durchgeführten Wasseruntersuchungen mitzuteilen.
(3) Durch Rechtsverordnung kann allgemein festgelegt werden, dass die
Unternehmer der Wasserversorgung im Rahmen der Eigenüberwachung auf ihre Kosten
1. die Beschaffenheit des zur
Wasserversorgung oder als Mineral- oder als Tafelwasser gewonnenen Rohwassers
zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben,
2. Entnahme- und Schüttungsmengen sowie
Grundwasserstände der von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen zu ermitteln
haben,
3. Daten der Wasserversorgung ihres
Versorgungsbereichs, insbesondere zu Wasserabgabe, -verteilung und -verlusten,
zu erheben haben und
4. die von ihnen genutzten
Gewinnungsanlagen nach Nr. 1 sowie die zugehörigen Wasserschutzgebiete auf
Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen
zu überwachen haben; die Überwachung kann den Bau und Betrieb von
Untersuchungseinrichtungen zur Erfassung der Wasserbeschaffenheit
(Vorfeldmessstellen) und Messung der Grundwasserstände
(Grundwasserstandsmessstellen) einschließen. Solange ein Wasserschutzgebiet
für die Gewinnungsanlage noch nicht festgesetzt ist, gilt die Überwachung für
den zugehörigen Einzugsbereich der Gewinnungsanlage.
In der Rechtsverordnung kann auch geregelt
werden, in welcher Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und
Überprüfungen durchzuführen sind, an wen und in welcher Form die Ergebnisse der
Eigenüberwachung mitzuteilen sind und welche Untersuchungen von staatlichen oder
staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind. Die Rechtsverordnung kann
ferner vorsehen, dass der Unternehmer der Wasserversorgung der zuständigen
Wasserbehörde die nicht nur vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Nr. 1
mitzuteilen hat.
(4) Staatlich anerkannte Heilquellen können in die Rechtsverordnung nach Abs. 3
ganz oder zum Teil einbezogen werden; in diesem Fall obliegt die Erfüllung der
Eigenkontrollpflichten dem Eigentümer oder dem Unternehmer der staatlich
anerkannten Heilquelle. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der für das
Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister,
soweit Rohwasser aus Heilquellen einbezogen wird.
§ 37
Grundwasserentnahme und -neubildung
(1) Bei der Entscheidung über die Zulassung von Grundwasserentnahmen ist
insbesondere darauf hinzuwirken, dass nur das langfristig nutzbare Dargebot
entnommen wird und erhebliche Beeinträchtigungen des Wasser- oder
Naturhaushaltes nach Möglichkeit unterbleiben. § 32 bleibt unberührt.
(2) Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 4 Millionen m3 pro Jahr und
Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- oder
Naturhaushaltes zu besorgen ist, sind auf Kosten des Antragstellers die
erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Zustandes zum Zeitpunkt der
Antragstellung durchzuführen und die Ergebnisse darzustellen.
(3) Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen dürfen nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den Verbrauch und
Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering
wie möglich hält.
(4) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen
Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von
Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar
ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser,
Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.
(5) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere
Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden.
Insbesondere sind Feuchtgebiete und bedeutsame Einsickerungsbereiche von
baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit diese erfordern.
(6) Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor
Verunreinigungen zu schützen und, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich
geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.
§ 38
(zu §§ 33 und 35 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Ausnahmen vom
Zulassungserfordernis bei Grundwasserentnahmen, Anzeigeverfahren
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes nicht erforderlich, wenn die entwässerte Fläche 1 000 m2
unterschreitet. Sie ist ebenfalls nicht erforderlich, soweit eine Entnahme,
Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche
Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils
in einer Menge von bis zu 3 600 m3 pro Jahr erfolgt. § 33 Abs. 1 Nr. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des Abs. 1 oder des § 33 Abs. 1 Nr. 1
des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Wasserbehörde innerhalb eines Monats vor
Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme
erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
beizufügen. Wird die Benutzung nicht binnen eines Monats nach Eingang der
Anzeige untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so
darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden für
bestimmte Gebiete anordnen, dass Grabungen und Bohrungen sowie ähnliche
Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, der
Wasserbehörde vor Beginn anzuzeigen sind. Zur Anzeige ist der Unternehmer
verpflichtet. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einzustellen
und die Erschließung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Die
Wasserbehörde kann die angezeigte Maßnahme binnen einer Woche nach Eingang der
Anzeige vorläufig untersagen oder die Einstellung der Arbeiten aufheben. Wird
die Maßnahme nicht binnen eines Monats nach der vorläufigen Untersagung
endgültig untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so
darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen.
(5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts oder die Abwehr sonstiger
nachteiliger Umweltauswirkungen es erfordert, kann die für die Wasserwirtschaft
zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister allgemein oder die
Wasserbehörde für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1
Satz 2 und § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung
einschränken.
§ 39
Öffentliche Wasserversorgung
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und
sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen.
Die Versorgungspflicht besteht nicht für
1. Grundstücke im Außenbereich,
2. gewerbliche oder andere Verbraucher mit
hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,
3. die Versorgung mit Betriebswasser, wenn
es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig
zu decken.
(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen
oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei
auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des
Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz bestehende Verpflichtung, für eine den örtlichen
Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, bleibt unberührt.
(3) Die Übertragung der Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf
private Dritte ist zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.
Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn
1. der Dritte fachkundig, zuverlässig und
leistungsfähig ist,
2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten
dauerhaft sichergestellt ist und
3. der Übertragung keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können die
Voraussetzungen für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf private
Dritte geregelt werden. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
1. den Nachweis, die Prüfung und die
dauerhafte Gewährleistung der Fachkunde, Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit des Dritten und seiner Beauftragten,
2. die von der Gemeinde und dem Dritten zu
treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen
Vorkehrungen, um die dauerhafte Sicherstellung der Aufgabenerfüllung
einschließlich einer möglichen Rückabwicklung zu gewährleisten und
3. die Möglichkeit von Teilübertragungen.
(5) Die zur Wasserversorgung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch
Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge
nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils
geltenden Fassung erheben.
(6) Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen und
regionalen Wasservorkommen gedeckt werden, soweit überwiegende Gründe des
Allgemeinwohls nicht entgegenstehen.
§ 40
Wasserversorgungsanlagen,
Bestandsplan
Die Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen
Bestandsplan über die Lage der Wasserversorgungs-, Wasserspeicherungs- und
Wasseraufbereitungsanlagen und über das Wasserleitungsnetz nach den anerkannten
Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der
Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Das Zulassungsverfahren für
Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher (Hochbehälter) richtet sich
nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom
5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni
2004 (BGBl. I S. 1359), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 41
Sparsamer Umgang mit Wasser
(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und von ihnen beauftragte
Dritte sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher
Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch
folgende Maßnahmen hinwirken:
1. Begrenzung der Wasserverluste in den
Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
2. Verwertung von Betriebswasser und
Niederschlagswasser,
3. Verweisung von Gewerbebetrieben mit
hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser,
4. Förderung des rationellen Umgangs mit
Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und
5. Beratung von Wassernutzern bei Maßnahmen
zur Einsparung von Wasser.
(2) Die Wasserbehörde kann von den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung
Angaben verlangen über
1. Menge und Beschaffenheit des im
Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
2. Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs
und
3. Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen
Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.
Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung
sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes regelmäßig in geeigneter Form
insbesondere über Angaben nach Satz 1 unterrichten.
V I E R T E R T E I L
Abwasserbeseitigung, wassergefährdende Stoffe,
Schadensfälle
E r s t e r A b s c
h n i t t
Abwasserbeseitigung, Indirekteinleitungen
§ 42
Abwasser
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen
Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem
Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und
gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit
Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser.
Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von
Abfällen austretende und gesammelte Wasser und der in Kleinkläranlagen
anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
(2) Flüssige Stoffe dürfen in Abwasseranlagen oder in Gewässer nicht eingeleitet
werden, wenn ihre Vermeidung oder Verwertung technisch möglich und zumutbar ist.
Andernfalls sind flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, ordnungsgemäß zu
entsorgen. In Ausnahmefällen kann ihre Einleitung in Abwasseranlagen oder
Gewässer allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine
umweltverträglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche Belange
nicht entgegenstehen.
(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es
anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche
Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in
geeigneten Fällen versickert werden. Die Gemeinden können durch Satzung regeln,
dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden
von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden,
um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder
den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche
Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann als Festsetzung in den
Bebauungsplan aufgenommen werden. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches findet unter
Ausschluss der übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen
Anwendung.
(4) Durch Rechtsverordnung können Maßgaben für Anforderungen an das Einleiten
von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der schadlosen
Versickerung festgelegt und Regelungen zur Erlaubnisfreiheit nach § 33 Abs. 2
Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden.
§ 43
Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser
anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 5 anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu
beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes
bestimmt. Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das
Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Sammelbehältern auch das
Entleeren und Transportieren des Inhalts der Sammelbehälter.
(2) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und
Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich
entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.
(3) Angefallenes Abwasser ist den Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die
Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das Abwasser zu überlassen
ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung
behandelt werden muss.
(4) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und zur Überlassung des
Abwassers nach Abs. 3 entfällt
1. für Niederschlagswasser, das von
öffentlichen Verkehrsflächen abfließt,
2. für Niederschlagswasser, das verwertet
oder versickert wird,
3. für Abwasser, das bei der
Mineralgewinnung anfällt,
4. für Abwasser, das noch weiter verwendet
werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder
forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb,
in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen
sowie der Belange des Grundwasserschutzes im Rahmen einer ordnungsgemäßen
land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung Verwendung findet,
5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein
Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,
6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen
einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach
einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet
wird,
7. durch Entscheidung der Wasserbehörde auf
Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des
Abwassers oder des Schlamms aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines
unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist,
8. für Abwasser, dessen Einleitung in eine
andere Abwasseranlage mit Zustimmung der für diese Anlage zuständigen
Wasserbehörde und der übernehmenden Gemeinde erfolgt.
Zur Beseitigung des Abwassers nach Satz 1 Nr.
1 bis 7 sind diejenigen verpflichtet, bei denen das Abwasser anfällt, nach Nr. 8
diejenigen, die das Abwasser übernehmen. Anderweitige Regelungen in
Ortssatzungen bleiben unberührt.
(5) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Abs. 1, nach §§ 46 und
21a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere
Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen; sie können insbesondere
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter
bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können
die Beseitigungspflichtigen auch nach den Vorschriften des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 237), zu Körperschaften
des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. Die Vorschriften des
Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 224), bleiben unberührt.
(6) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können
durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und
Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der
jeweils geltenden Fassung erheben.
§ 44
Indirekteinleitungen
(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die
Benutzung der Gewässer gelten auch für das Einleiten oder Einbringen von
Abwasser, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner
Vermischung festgelegt sind, und für das Einleiten oder Einbringen von
Grundwasser, das Stoffe enthält, die durch diese Anforderungen begrenzt sind, in
öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung). Die Erteilung einer
Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen. Für bestehende Benutzungen
nach Satz 1, die erstmals der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, ist der
Erlaubnisantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Erlaubnispflicht zu
stellen. Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag als
zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt.
(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Einleiten oder
Einbringen von Stoffen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz
3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor
seiner Vermischung festgelegt sind,
1. in geringen Mengen oder
2. aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die
ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder
die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein
zugelassen worden sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung
und Einleitung geregelt sind, oder
3. aus Abwasserbehandlungsanlagen, die den
von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart,
Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen,
in öffentliche Abwasseranlagen keiner
Erlaubnis bedarf. Für bestimmte, von der Erlaubnispflicht befreite Einleitungen
kann in der Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht vorgeschrieben werden. Sie kann
den Inhalt der Anzeige und den Umfang der Prüfung der Anzeige im Einzelnen
regeln. Ferner können in der Rechtsverordnung für bestimmte Abwassereinleitungen
Fristen festgelegt werden, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur
Gewährleistung der Anforderungen nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
abgeschlossen sein müssen.
§ 45
Genehmigung von
Abwasseranlagen, Bestandsplan
(1) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im
Sinne des § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen der Genehmigung. Das
Genehmigungsverfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen. § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder unter Bedingungen und Auflagen zu
erteilen, wenn wasserwirtschaftliche Belange, insbesondere der Wassermenge und
der Gewässergüte oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies
erfordern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Genehmigung
schließt für Vorhaben erforderliche bauaufsichtliche Zulassungen ein. Die
Wasserbehörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.
(3) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer sonstigen
Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Genehmigung, wenn die allgemeine oder die
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einer in
Anlage 4 genannten
Abwasserbehandlungsanlage ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach §
78 durchzuführen ist. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Unternehmer von Abwasseranlagen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen,
haben einen Bestandsplan der Abwasseranlagen nach den anerkannten Regeln der
Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf
Anforderung vorzulegen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Abwasseranlagen,
über die Abwasser abgeleitet oder behandelt wird, für das in der
Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
Anforderungen festgelegt sind; soweit es sich dabei um Kanäle handelt, gilt dies
nur, wenn sie für einen Abwasserdurchfluss von mehr als fünf Kubikmeter pro Tag
bei Trockenwetter bemessen sind. Für Abwasserbehandlungsanlagen, für die
baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise vorliegen,
gelten diese als Bestandspläne.
§ 46
(zu § 18b des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Betrieb, Eigenkontrolle und
Überwachung der Abwasseranlagen
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben sicherzustellen, dass beim Betrieb
und der Unterhaltung die Anforderungen nach § 51 Abs. 2 eingehalten werden.
Treten dennoch Abweichungen vom Normalbetrieb auf, die zur Überschreitung von
Überwachungswerten geführt haben (Betriebsstörungen), hat der Unternehmer der
Abwasseranlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen
Auswirkungen nach Dauer und Umfang gering zu halten und Wiederholungen zu
vermeiden. Das Gleiche gilt, wenn Reparaturen unvermeidlich sind, die eine
Überschreitung befürchten lassen. Er ist verpflichtet, vorhersehbare
Betriebsstörungen im Vorfeld rechtzeitig und bereits eingetretene
Betriebsstörungen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen unter Angabe der
Ursache, der voraussichtlichen Dauer, der Auswirkungen und der getroffenen und
vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung allgemein festgelegt
werden,
1. dass die Unternehmer von
Abwasserbehandlungsanlagen ein betriebliches Messprogramm zur Überwachung und
Steuerung der Anlagen aufzustellen und regelmäßig durchzuführen haben,
2. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen
zusätzliche Überprüfungen von Abwasseranlagen sowie Untersuchungen des
Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers
auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das
eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
3. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen
die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten
der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
4. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen
die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre
Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden
Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu
berücksichtigen sind,
5. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen
sich von Dritten, die in ihre Abwasseranlagen einleiten, regelmäßig Nachweise
über die notwendigen Überprüfungen gemäß den Anforderungen nach Nr. 4 vorlegen
lassen,
6. dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 2
und 3 sowie Prüfungen nach Nr. 4 von staatlichen Stellen, anerkannten
Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen sind,
7. in welchen Zeitabständen und in welcher
Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 2 bis 4 durchzuführen sind,
8. in welcher Form, in welchen Fällen, in
welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse,
Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach Nr. 2 bis 5 zu übermitteln und
welche Angaben zu den zukünftig notwendigen Maßnahmen erforderlich sind,
9. dass die Unternehmer der Abwasseranlagen
der zuständigen Wasserbehörde die Stilllegung genehmigungsbedürftiger
Abwasseranlagen mitzuteilen haben.
Z w e i t e r A b s
c h n i t t
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
Schadensfälle
§ 47
Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
(1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einbaut,
aufstellt, unterhält oder betreibt, hat dies der für die Anlage zuständigen
Wasserbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann nur schriftlich oder in
elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
elektronischen Signatur erfolgen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anlage schon nach
anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf.
(2) Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
können nach der Gefährlichkeit und Menge der Stoffe sowie den örtlichen
Bedingungen abgestuft werden. Eingeschränkte Anforderungen an Anlagen für
Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nach § 19g Abs. 2 und 6 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes können auch für Anlagen für vergleichbare Stoffe, wie
Festmist und Bioabfälle, bestimmt werden.
(3) Durch Rechtsverordnung kann für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes geregelt werden,
1. wie die technische Abgrenzung einzelner
Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt; § 19g
Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt,
2. in welchen Fällen aus Gründen des
Gewässerschutzes der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur mit Anlagen
zulässig ist,
3. welche Anforderungen an die Zulässigkeit
und die technische Ausführung, die betrieblichen Maßnahmen und die
Versicherung von Anlagen im Hinblick auf den Gewässerschutz zu beachten sind,
4. unter welchen Voraussetzungen Anlagen
oder Anlagenteile ohne behördliche Vorprüfung im Einzelfall als
eignungsfestgestellt gelten,
5. die Festlegung und Einstufung der
wassergefährdenden Stoffe auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des
Bundes nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Einstufung
von Stoffen, die noch nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift erfasst sind,
6. wie die Anlagen im Einzelnen nach § 19i
Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen sind, wie die
Zulassung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen erfolgt und wie im
Einzelnen die Prüfungen von Anlagen auf Kosten des Unternehmers nach § 19i
Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen sind,
7. wann Maßnahmen zur Beobachtung der
Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
erforderlich sind und welche Bodenuntersuchungen ein Betreiber vor Errichtung
oder Stilllegung einer Anlage auf seine Kosten durchzuführen hat,
8. wer Technische Überwachungsorganisation
nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist und welche
Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes
ausgeführt werden müssen,
9. wie Fachbetriebe zu überprüfen und zu
kennzeichnen sind,
10. in welchen Fällen eine Anzeige nach
Abs. 1 Satz 1 entfällt und in welchen Fällen die Stilllegung von Anlagen
mitzuteilen ist,
11. wann von einer unbedeutenden Menge nach
Abs. 4 Satz 3 auszugehen ist und welche anderen Schadensfälle mit
wassergefährdenden Stoffen der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde
von den Verantwortlichen anzuzeigen sind.
(4) Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft
oder auf andere Weise mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat das Austreten
von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder, soweit dies
nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, der nächsten Polizeibehörde
anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage
oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine
Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht
auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass
wassergefährdende Stoffe bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden
ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen
handelt.
§ 48
Sanierung von
Gewässerverunreinigungen
(1) Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen sowie die
Gesamtrechtsnachfolger von Verursachern haben die erforderlichen Maßnahmen zur
Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von
Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach
bodenschutzrechtlichen oder altlastenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass Gefahren beseitigt werden, die eine
schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige
Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lassen.
(2) Durch Rechtsverordnung können die Anforderungen an die Schadensermittlung,
Schadensbegrenzung und Beseitigung von Gewässerverunreinigungen, auch soweit sie
durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht wurden, näher
geregelt werden.
Es können insbesondere
1. Werte, bei deren Überschreitung eine
Einzelfall bezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine
schädliche Gewässerverunreinigung vorliegt oder zu besorgen ist (Prüfwerte),
2. Werte, bei deren Überschreiten in der
Regel von einer Gewässerverunreinigung auszugehen ist und Maßnahmen
erforderlich sind (Maßnahmenwerte), und
3. Anforderungen an die Sanierung des
Gewässers, insbesondere an
a) die Bestimmung des zu erreichenden
Sanierungsziels,
b) den Umfang von Sanierungs- und
Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen
verhindern,
c) Anforderungen an das Einleiten von
belastetem Grundwasser in Abwasseranlagen und Gewässer,
d) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.
(3) Sanierungsmaßnahmen sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn
anzuzeigen. Diese kann im begründeten Einzelfall verlangen, dass vor Beginn der
Sanierungsmaßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der
Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen
wasserbehördlichen Zulassungen ein.
(4) Sind für eine Verunreinigung mehrere verantwortlich, auch als
Gesamtrechtsnachfolger, so haften sie als Gesamtschuldner. Vermischen sich
mehrere Verunreinigungen miteinander, so trifft die gesamtschuldnerische Haftung
für die Sanierung der gesamten Verunreinigung jeden der für einen Teil der
Verunreinigung Verantwortlichen.
(5) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, insbesondere durch
Ablagerungen, Unfälle und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie
Abwasseranlagen und -einleitungen, können insbesondere die Errichtung und der
Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und
Bodenproben auf Kosten der verantwortlichen Person angeordnet werden.
(6) Die Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen nach § 53 und besondere
Rechtsvorschriften zum Bodenschutz oder zur Altlastensanierung bleiben
unberührt.
§ 49
Kosten der Sanierung von
Gewässerverunreinigungen
Wird das belastete oder durch schädliche Bodenveränderungen gefährdete Gewässer
genutzt, können die Nutzerinnen und Nutzer zu den Kosten der Gefahrerforschung
und Sanierung des Gewässers herangezogen werden, wenn kein Verantwortlicher
ermittelt oder für diese Kosten herangezogen werden kann. Durch die Nutzerinnen
und Nutzer sind dabei Kosten in der Höhe zu tragen, die ihnen für die
Untersuchung des Gewässers und die Wasseraufbereitung sowie, falls eine
Aufbereitung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, für die anderweitige
Beschaffung des Wassers entstanden wären, wenn die Gefahrerforschungs- oder
Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären.
§ 50
Wertausgleich
(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der
Pflichten nach § 48 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich
erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig
getragen hat, hat er einen Wertausgleich an den öffentlichen Kostenträger zu
leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages richtet sich nach der durch die
Sanierung bedingten Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks und wird durch
die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt.
(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines
Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das
Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären
(Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach
Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung
abgeschlossen und der Betrag festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum
Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres
nach Abschluss der Sanierung festgesetzt worden ist.
(4) Von der Erhebung des Wertausgleichs kann die zuständige Behörde absehen,
wenn sie eine unbillige Härte darstellt.
(5) Der Ausgleichsbetrag nach Abs. 1 ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück. Die §§ 192 bis 198 des Baugesetzbuches gelten entsprechend, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
F Ü N F T E R T E I L
Gemeinsame Bestimmungen für Anlagen
§ 51
Regeln der Technik und der
Wasserwirtschaft
(1) Wasserbenutzungsanlagen sowie Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und
Speichern von Wasser, die nicht Abwasseranlagen sind, sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies
vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und
zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die
Ordnung des Wasserhaushalts, gewährleistet ist.
(2) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in der
Erlaubnis festgelegten Anforderungen, mindestens jedoch die Anforderungen des §
7a des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden. Im Übrigen gelten für
Errichtung und Betrieb die anerkannten Regeln der Technik.
(3) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 oder 2,
haben die Unternehmer sie innerhalb einer angemessenen Frist diesen
Anforderungen anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen.
§ 52
Bauaufsicht und Bauüberwachung
(1) Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch von Wasserversorgungs- und
Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit
Ausnahme von Gebäuden, sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen ihres
Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten selbst dafür verantwortlich, dass
die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieses Gesetzes
ergangenen Anordnungen eingehalten werden. §§ 48 und 51 der Hessischen
Bauordnung gelten entsprechend.
(2) Für die Bauaufsicht durch die Wasserbehörde für Anlagen nach Abs. 1 gelten §
73 Abs. 1, 3 und 4 und § 74 der Hessischen Bauordnung entsprechend. In Verfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S.
547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987),
obliegt die Bauaufsicht der Flurbereinigungsbehörde, soweit die Regelung der
öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Anlagen im Rahmen des § 41 des
Flurbereinigungsgesetzes erfolgt.
(3) Durch Rechtsverordnung können Regelungen über die Durchführung der
Bauaufsicht, die Anforderungen an die Bauüberwachung, die Bauleitung, die
ausführenden Firmen, die Notwendigkeit der Einschaltung von Sachverständigen und
die Art und den Inhalt der erforderlichen Nachweise der ordnungsgemäßen
Herstellung für Anlagen nach Abs. 1 getroffen werden. In der Rechtsverordnung
kann auch die Notwendigkeit der Durchführung der Bauaufsicht, insbesondere der
Bauabnahme, auf besonders bedeutsame Vorhaben beschränkt werden.
S E C H S T E R T E I
L
Zuständigkeit, Zwangsrechte, Verfahren,
Bußgeldvorschriften
E r s t e r A b s c
h n i t t
Zuständigkeit
§ 53
Wasseraufsicht
(1) Die Wasseraufsicht obliegt als staatliche Aufgabe den Wasserbehörden. Sie
überwachen die Erfüllung der nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestehenden
Verpflichtungen; dabei sollen Umfang und Häufigkeit von Überwachungsmaßnahmen
die Zuverlässigkeit des Betreibers in der Vergangenheit und den bisher
ordnungsgemäßen Betrieb berücksichtigen. Sie haben die aufgrund des
Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilten Zulassungen regelmäßig zu
überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(2) Im Rahmen der Wasseraufsicht haben die Wasserbehörden die nach
pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der
Allgemeinheit, dem einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch
den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der
Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen
hervorgerufen werden, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder
die dazu erlassenen Vorschriften fallen.
(3) Der Wasseraufsicht unterliegen auch Wasserfernleitungen, künstliche
Wasserspeicher und Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr.
19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(4) Die §§ 5 bis 9, 11 bis 13, 30, 31 und 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten
entsprechend.
§ 54
Wasserbehörden
(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige
Ministerium.
(2) Obere Wasserbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde werden dem Kreisausschuss und dem
Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken;
Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den
Gesetzen wahrgenommen werden,
2. allgemeine Weisungen nicht befolgt
werden,
3. Fälle von übergeordneter oder
überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
4. ein besonderes öffentliches Interesse
besteht.
(5) Soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder
unmittelbar Betroffener einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die
Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die
kreisfreie Stadt oder der Landkreis an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit
eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.
§ 55
Zuständigkeiten der
Wasserbehörden
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz,
den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem
Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), soweit ein Umweltschaden
oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1b des Umweltschadensgesetzes
vorliegt, obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der
inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen
Minister kann die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem
Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und nach dem Umweltschadensgesetz in Abweichung von Abs. 1 den oberen Wasserbehörden übertragen
werden. Ebenso kann die Zuständigkeit für die Zulassungsverfahren und Aufsicht
für Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der oberen Wasserbehörde
übertragen werden. Ist bei einer Angelegenheit die Zuständigkeit von oberer und
unterer Wasserbehörde gegeben, so entscheidet die obere Wasserbehörde über die
Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Sache. Die oberste Wasserbehörde kann die
Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen,
wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder
Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden
in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts
zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so
kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen
Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
§ 56
Zuständigkeiten anderer
Behörden
(1) Entsteht ein Gewässer durch die Gewinnung von Bodenschätzen, die der
Bergaufsicht unterliegen, so ist für die Planfeststellung oder Plangenehmigung
das Regierungspräsidium zugleich als Bergbehörde zuständig.
(2) Erfolgt ein Gewässerausbau im Rahmen der Flurbereinigung, so entscheidet die
obere Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der Wasserbehörde über die
Plangenehmigung.
§ 57
Zuständigkeit des Hessischen
Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors
(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erfasst, bewertet und
veröffentlicht fallweise die für den Gewässerschutz erforderlichen quantitativen
und qualitativen Daten, sofern es sich nicht um Untersuchungsaufgaben des
Hessischen Landeslabors handelt.
(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erarbeitet fachliche
Vollzugshilfen, einschließlich der Fortbildung, und berät staatliche Behörden im
Bereich der Hydrogeologie, der Ingenieurgeologie, der Bodenmechanik und der
Abwasserentsorgung. Im Übrigen nimmt es übergeordnete wissenschaftlich-fachliche
Aufgaben im Bereich Wasser nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr.
(3) Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund
dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von
Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt die
Anerkennung dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.
§ 58
Sachverständige
Durch Rechtsverordnung
1. können bestimmte Aufgaben, insbesondere
Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder
sachverständige Stellen übertragen werden,
2. können die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die
Entgelte für deren Leistung geregelt werden,
3. kann bestimmt werden, dass die
antragstellende Person, der Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von
Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu
tragen hat, und
4. kann bestimmt werden, dass die Erfüllung
von Maßnahmen nach Nr. 1 durch eine Bescheinigung einer oder eines anerkannten
Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.
§ 59
Erleichterungen für
EMAS-geprüfte Organisationen und Standorte oder nach DIN EN ISO 14001
zertifizierte Organisationen
Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können durch Rechtsverordnung für
Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Art. 6 in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS (ABl. EG Nr. L 114, S. 1)
eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) zertifiziert sind
und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben,
Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in Genehmigungsverfahren sowie
überwachungsrechtliche Erleichterungen geregelt werden, soweit die
diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder nach DIN EN
ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die
zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen
Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die
Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung sichergestellt wird. Dabei können
auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von
Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen,
wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden.
Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der
Umweltgutachter oder Zertifizierer für die DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober
1996) die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung oder dem Zertifikat
bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen
und Messungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten
und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
4. Mitteilungspflichten zur
Betriebsorganisation und
5. der Häufigkeit der behördlichen
Überwachung
vorgesehen werden.
§ 60
Schaukommission
(1) Bei den Wasserbehörden sollen Schaukommissionen gebildet werden, die die
Wasserbehörden durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer und
der Wasserschutzgebiete unterstützen. Für die Schaukommissionen gelten die
Rechte und Pflichten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Beim Schauen der
oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Uferbereiche und der
Überschwemmungsgebiete mit einzubeziehen.
(2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einer Vertreterin oder einem
Vertreter der unteren Wasserbehörde, der Behörde für den Bereich
Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und
1. bei oberirdischen Gewässern
aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde
und des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes oder des Verbandsvorstandes,
soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt,
2. bei Wasserschutzgebieten
aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des
Wasserversorgungsunternehmens, des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes und
der Gesundheitsbehörde
zusammen. Einer gemeinsamen Vertreterin oder
einem gemeinsamen Vertreter der nach §§ 58 bis 60 des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannten Verbände sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen
Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Weitere
Dienststellen können hinzugezogen werden.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Kosten, Zwangsrechte und Ausgleich
§ 61
Kosten der Wasseraufsicht
(1) Wer
1. ein Gewässer über den Gemeingebrauch
hinaus benutzt,
2. nach § 44 Abs. 1 Grundwasser oder
Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
3. eine Anlage nach §§ 18b, 19a oder 19g
des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt,
4. eine Anlage nach § 20 in Verbindung mit
Anlage 1 Nr. 19.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
betreibt,
5. eine Anlage nach § 22 betreibt oder
6. sonst zu Maßnahmen der Wasseraufsicht
Anlass gibt,
hat die Kosten notwendiger Maßnahmen der
Behörde oder des von ihr beauftragten Dritten zu tragen. Hierzu gehören
insbesondere die Kosten der wasserbehördlichen Überwachung einer
Gewässerbenutzung und der in Satz 1 aufgezählten Anlagen und Maßnahmen, die
Verwaltungskosten für eine wasseraufsichtliche Anordnung, die Kosten der
Ermittlung von Verantwortlichen und die Kosten der Gefahrerforschung. Bestätigt
sich der Gefahrenverdacht nicht, so hat die Person nur die Kosten der
Gefahrerforschung zu tragen, die durch ihr unsachgemäßes Verhalten oder durch
die Verantwortung für den unsachgemäßen Zustand einer Sache die Maßnahme der
Behörde veranlasst sind.
(2) Für die im Rahmen der Wasseraufsicht regelmäßig durchzuführenden
Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem
Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist.
Für anlassbezogene weitergehende Untersuchungen besteht ebenfalls eine
Kostentragungspflicht. Für die im Rahmen der Wasseraufsicht über die gesetzlich
durchzuführenden Sachverständigenprüfungen von Anlagen nach § 19g des
Wasserhaushaltsgesetzes hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung
zur Kostentragung in dem Maße, wie ein Verstoß gegen wasserrechtliche
Vorschriften und Verpflichtungen festgestellt wird.
§ 62
Betretungsrechte
(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten
der Wasserbehörden, des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des
Hessischen Landeslabors sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu
befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und nutzungsberechtigten
Personen haben ihnen die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
Abwasseranlagen und Einleitestellen sowie die nach diesem Gesetz der
Wasseraufsicht unterliegenden Anlagen und die damit zusammenhängenden
Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt
unberührt. Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für die Bediensteten und die mit
Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinden und der
Gesundheitsbehörde, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen erforderlich
ist.
(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen sind die
Eigentümer oder die nutzungsberechtigten Personen zu benachrichtigen.
(3) Die Eigentümer und die nutzungsberechtigten Personen haben die nötigen
Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersuchungsproben zu dulden. Auf
Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungsproben zu übergeben; auch ist auf
Verlangen das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.
§ 63
Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken sind auf
Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher
Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-,
Grundwasser- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen
und Pumpversuchen und die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu
dulden.
(2) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der
Unterhaltung, der Maßnahmen nach § 48 Abs. 1 oder eines sonstigen Vorhabens
erfordern, haben die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der
betreffenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der
Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke
betreten und vorübergehend benutzen.
§ 64
Durchleiten von Wasser und
Abwasser
Die Eigentümer und die nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken können auf
Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet werden, das ober- und unterirdische
Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen unter den
Voraussetzungen des § 66 zu dulden.
§ 65
Mitbenutzung von Anlagen
(1) Der Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung oder
Grundstücksbewässerung oder einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde
verpflichtet werden, einer anderen Person die Mitbenutzung der Anlage zu
gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung
gesetzlicher Pflichten erforderlich und die Mitbenutzung für den Unternehmer
zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht,
ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu
dulden.
(2) Die zur Mitbenutzung berechtigte Person hat einen angemessenen Teil der
Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Kommt eine
Einigung hierüber nicht zu Stande, setzt die Wasserbehörde ein angemessenes
Entgelt fest.
(3) Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage haben die zur Mitbenutzung
Berechtigten einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.
§ 66
Voraussetzungen der
Duldungspflicht
Eine Anordnung nach den §§ 63 bis 65 darf nur getroffen werden, wenn das
Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten
durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des
Betroffenen erheblich übersteigt.
§ 67
Ausgleich
(1) In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 1, des § 60 Abs. 1 und der §§ 62 bis 64
sind Schäden auszugleichen. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.
(2) Für den Ausgleich nach diesem Gesetz gilt § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer ausgleichspflichtigen
Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der
Grundstückseigentümer an Stelle eines Ausgleichs verlangen, dass die
ausgleichspflichtige Person das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert
erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner
bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der
Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.
(4) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland
angewiesen, und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so
ist ihm auf Antrag an Stelle eines Geldausgleichs Land zu überlassen.
(5) Kann aufgrund einer ausgleichspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines
Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so darf der
Ausgleich ganz oder teilweise in Lieferung elektrischer Arbeit bestehen, wenn
dies der ausgleichspflichtigen Person wirtschaftlich zumutbar ist. Die
technischen Voraussetzungen für den Ausgleich durch elektrische Arbeit hat die
ausgleichspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.
(6) Der Ausgleich ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von denjenigen zu
leisten, die durch die ausgleichspflichtige Maßnahme unmittelbar begünstigt
sind.
(7) Einmalige Ausgleichszahlungen sind mit sechs vom Hundert jährlich von dem
Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Schaden geltend gemacht wurde.
§ 68
(zu § 18 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Ausgleich von Rechten und
Befugnissen
Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes
ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des
Gemeingebrauchs nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur
festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden. Die §§
69, 70 und § 82 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens
sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.
§ 69
Einigung und
Festsetzungsbescheid
(1) Vor Festsetzung des Ausgleichs nach diesem Gesetz oder einer Entschädigung
nach § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes hat die Wasserbehörde auf eine gütliche
Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zu Stande, so ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift enthält
1. Ort und Zeit der Verhandlung,
2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer
Bevollmächtigten sowie von Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht nach
Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
3. die Erklärungen der Beteiligten.
Die Niederschrift ist den Beteiligten
vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu
vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
(2) Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende
schriftliche Erklärungen der Wasserbehörde zur Kenntnis bringen. In diesem Falle
setzt die Wasserbehörde den Ausgleich oder die Entschädigung entsprechend den
Erklärungen der Beteiligten fest. Diese Festsetzung kann nur innerhalb einer
Ausschlussfrist von einer Woche und nur mit der Begründung angefochten werden,
die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wieder gegeben.
(3) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die Wasserbehörde die
Entschädigung fest. Der Bescheid hat die Angaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu
enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und
den Beteiligten zuzustellen.
(4) Für die Niederschrift nach Abs. 1 und die Festsetzung der Entschädigung nach
Abs. 2 und 3 durch die zuständige Behörde ist die elektronische Form
ausgeschlossen. Dies gilt auch für das zur Kenntnis bringen der
übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen durch die Beteiligten nach Abs. 2.
§ 70
Vollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt:
1. aus der Niederschrift über die Einigung,
wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt
ist,
2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die
vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig
zugestellt wird.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk
die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen
der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1
bezeichnete Gericht.
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird nur erteilt,
wenn und soweit er für Beteiligte unanfechtbar ist.
D r i t t e r A b s
c h n i t t
Wasserrechtliche Zulassungen, Verfahren,
Bußgeldvorschriften
§ 71
(zu § 7 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Erlaubnis, Gehobene Erlaubnis
(1) Für eine Benutzung von Gewässern, die im öffentlichen Interesse liegt,
insbesondere den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung oder der Bewässerung
oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts dienen soll, kann eine Erlaubnis auch in der Form der
gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Das Gleiche gilt für eine Benutzung unter
den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für
die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes
entsprechend.
(2) Erlaubnis und gehobene Erlaubnis können durch Benutzungsbedingungen und
Auflagen nach § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie durch nachträgliche
Anordnungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes beschränkt
werden. Sie sind widerruflich und können befristet werden.
(3) Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung kann die betroffene
Person von dem Inhaber der gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung, nicht aber
die Unterlassung der Benutzung verlangen. Vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche
auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.
§ 72
(zu § 8 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Schutz der Bewilligung
Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, so finden auf
seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§ 73
Zulassungsfreiheit
Soweit im Rahmen der Wasseraufsicht, der strafrechtlichen Verfolgung oder der
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von Gewässerverunreinigungen oder mit
schriftlicher Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde Maßnahmen durchgeführt
werden, ist eine wasserrechtliche Zulassung nicht erforderlich. Das Gleiche
gilt, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind,
sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder dieser
zugestimmt hat. Die Strafverfolgungsbehörde soll die zuständige Wasserbehörde
über die im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung durchgeführten Maßnahmen
unterrichten.
§ 74
Vorkehrungen bei Erlöschen
einer wasserrechtlichen Zulassung
(1) Ist eine Erlaubnis, eine Bewilligung oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns
ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer
verpflichten,
1. die Wasserbenutzungsanlage ganz oder
teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand
wiederherzustellen oder
2. auf seine Kosten Vorkehrungen zu
treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten oder
3. eine Stauanlage unter den
Voraussetzungen des § 23 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 23
Abs. 5 Nr. 1 zu dulden.
Der Unternehmer kann die ihm obliegenden
Pflichten nach Satz 1 durch Zahlung an die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen
des Gewässers ablösen. Die Unterhaltungspflicht an der Stauanlage geht in diesem
Falle mit der Zahlung auf die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des
Gewässers über.
(2) Steht eine Anordnung nach Abs. 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder
Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, so ist
dafür ein Ausgleich durch das Land zu leisten.
(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer
Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie
wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für
die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Die
betroffene Person ist zu entschädigen. Im Übrigen gelten die allgemeinen
Vorschriften über das Enteignungsverfahren.
(4) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse
entsprechend.
§ 75
Verwaltungsverfahren
(1) Anträge, Anzeigen und Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und
diesem Gesetz sowie die Erklärung des Verzichts auf eine wasserrechtliche
Zulassung bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die
wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht
antragstellende Person sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen
Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt gegeben oder zugestellt werden, wo diese
eingesehen werden können.
(2) Die Übermittlung einer Entscheidung in elektronischer Form ist nur zulässig
bei befristeten wasserrechtlichen Entscheidungen mit einer Befristung von
weniger als 30 Jahren. Die elektronische Form ist mit einer dauerhaft
überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ein Verzicht
in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen
(Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat diejenige Person
vorzulegen, die die Entscheidung beantragt oder in deren Interesse sie ergehen
soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können
ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn die
antragstellende Person die ihr mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der
gesetzten Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur
Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise,
Beschreibungen) nicht beigefügt sind.
(4) Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden,
so kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden
oder das Verfahren aussetzen.
(5) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche
Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen
Entscheidung eingeschlossen wird, ist die eingeschlossene Entscheidung
ausdrücklich zu bezeichnen.
(6) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen
ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung,
Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Planfeststellung ausgebaut,
errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Behörde
auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt
wird.
§ 76
Verfahren zur Erteilung einer
Erlaubnis oder Bewilligung
(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen
Erlaubnis gelten
§ 73 Abs. 2 bis 8 und
§ 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis
5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sofern für ein
Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 78 durchgeführt wird, gilt
damit die Anforderung nach Satz 1 als erfüllt.
(2) Erlaubnis und Bewilligung schließen eine nach den §§ 14 und 45 oder nach der
Hessischen Bauordnung
erforderliche Zulassung eines Vorhabens für die zur Vornahme der
Gewässerbenutzung erforderlichen Anlagen ein.
§ 77
Planfeststellung und
Plangenehmigung
(1)
Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren mit
folgenden Änderungen:
1. Unter den Voraussetzungen des
§ 67 Abs.
2 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann ohne
Erörterungstermin entschieden werden.
2. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder
Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachungen
ersetzt werden. Abweichend von
§ 74 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt es, dass eine Ausfertigung des Bescheides
bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach
§ 73 Abs. 3 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegt werden, einen Monat zur
Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und
den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird.
3. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht
antragstellende Person sind, ist die Entscheidung, abweichend von
§ 74 Abs. 4
Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, ohne die zugehörigen
Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können.
4. Die Planfeststellungsbehörde ist auch
Anhörungsbehörde.
(2) Die Anforderungen des
§ 74 Abs. 6
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten
nicht, wenn eine Plangenehmigung nach den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes zulässig ist.
§ 78
(zu § 3d des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung)
Umweltverträglichkeitsprüfung
Für wasserwirtschaftliche Vorhaben ist aufgrund Art, Größe und Leistung oder
nach Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend
der Zuordnung in der Anlage 4 durchzuführen. Für die Feststellung der Pflicht
zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind die §§ 3a bis 3c, 3e und 3f des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Im Übrigen
gelten für die Durchführung des Verfahrens die Vorschriften des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung,
Planfeststellung oder eine sonstige Zulassung für Vorhaben, die nach Satz 1
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, darf nur in einem Verfahren
erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
§ 79
Zusammentreffen mehrerer
Verfahren
Ist nach § 14 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die
Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung
oder nach § 14 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die Bergbehörde über die
Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der
Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen
Betriebsplan geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn über sie gleichzeitig
entschieden wird.
§ 80
Koordinierung von Verfahren,
besondere Anforderungen
(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung
einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.
504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2),
genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5
oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach
§ 44 Abs. 1 verbunden, hat die Wasserbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis
eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und
Nebenbestimmungen mit der für die Erteilung der Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörde sicherzustellen. Dabei ist sie
an ihre Stellungnahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
gebunden.
(2) Für die erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen
nach Abs. 1 werden durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an
1. das Zulassungsverfahren, insbesondere
die Antragsunterlagen, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die
grenzüberschreitende Behördenbeteiligung,
2. den Mindestinhalt der Erlaubnis,
3. die Überwachung einschließlich
Eigenüberwachung der Benutzung oder Indirekteinleitung,
4. Anpassungsfristen für bestehende
Einleitungen,
5. die regelmäßige Überprüfung und
fortlaufende Anpassung der Erlaubnis und
6. den Zugang der Öffentlichkeit zu
Informationen
geregelt.
§ 81
Verfahren bei Erlass von
Rechtsverordnungen
(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasser- und
Heilquellenschutzgebieten, zur Festsetzung abweichender Uferbreiten nach § 12
Abs. 2 sowie vor der Feststellung von Überschwemmungsgebieten sind die
betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher
Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Plänen
während der Dauer von zwei Monaten in den betroffenen Gemeinden öffentlich
auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis
bekannt zu geben, dass innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde Bedenken gegen die
Festsetzung des Schutzgebietes, die Feststellung des Überschwemmungsgebietes
oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf
vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die
beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die
Gründe zu unterrichten.
(2) Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und
Heilquellenschutzgebieten, zur Festsetzung abweichender Uferbreiten nach § 12
Abs. 2, zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten und zur Einschränkung
erlaubnisfreier Benutzungen nach § 38 Abs. 5 sollen in den betroffenen Gemeinden
ortsüblich bekannt gemacht werden. Die allgemeinen Vorschriften über die
Verkündung bleiben unberührt.
(3) Die Grenzen der Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen sind, soweit
erforderlich, durch diejenigen, in deren Interesse die Rechtsverordnungen
erlassen werden, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter
Weise kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen zur
Feststellung von Überschwemmungsgebieten und zur Festsetzung abweichender
Uferbreiten nach § 12 Abs. 2.
§ 82
Sicherheitsleistung
(1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis
einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die
Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern
oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen
entstehen können. Art und Höhe der Sicherheit sowie die begünstigte Person sind
zu bestimmen. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes
bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist der
begünstigten Person eine Frist zu setzen, binnen deren sie die Einwilligung in
die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer
Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der
Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen
ist.
§ 83
Vorläufige Anordnungen und
Beweissicherung
(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz
eingeleitet, so kann die zuständige Behörde zur Sicherung der in Aussicht
genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der
Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen.
(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz
oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können,
insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die zuständige
Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung
unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).
§ 84
(zu § 37a des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Zugang und Erfassung von Daten,
Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, soweit es für die Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, Daten zu
erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. Es ist zunächst auf
vorhandene Daten zurückzugreifen. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des
Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der in Satz 1 genannten
Aufgaben gefährdet würde. Sie dürfen zu jeder anderen in Satz 1 genannten
Aufgabe weiter verarbeitet werden. Zu den übertragenen Aufgaben gehören
insbesondere
1. die Durchführung von
Verwaltungsverfahren,
2. die Gewässeraufsicht, die Durchführung
des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und von
wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 57,
3. die Gefahrenabwehr,
4. die Ausweisung von Wasserschutz-,
Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten,
5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes
der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen
Quellen,
6. die wirtschaftliche Analyse der
Wassernutzung,
7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms
und des Bewirtschaftungsplan,
8. die Wahrnehmung der Berichtspflichten
gegenüber Gremien der Europäischen Union, gegenüber anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und anderen Bundesländern aufgrund von
Gewässerschutzübereinkommen,
9. die Darstellung
überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 15 Abs. 1 und die Erstellung von
Hochwasserschutzplänen nach § 16a.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben können auch personen- und
betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Die Weitergabe von
Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an
über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender
Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der
Koordinierungspflichten nach § 4 Abs. 1 zulässig. Zur Erfüllung der in Abs. 1
genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben in
Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.
(3) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere Träger
wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den
zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und
Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des
Hessischen Datenschutzgesetzes
unberührt.
§ 85
Eintragung in das Wasserbuch
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes
vorgeschriebenen und den nach §§ 4 und
7 des Hessischen Fischereigesetzes vom
19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März
2005 (GVBl. I S. 229, 241), möglichen Eintragungen einzutragen:
1. Heilquellenschutzgebiete (§ 34),
2. besondere Verpflichtungen zur
Unterhaltung von Gewässern (§ 9 Abs. 2),
3. die Planfeststellung oder
Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, §
10),
4. die Planfeststellung oder
Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche
Umgestalten von Deichen (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 10),
5. Zwangsrechte (§§ 63 bis 66).
Erloschene Rechte sind zu löschen.
(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder
rechtsändernde Wirkung.
§ 86
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. in Gewässern, im Uferbereich oder in
Überschwemmungsgebieten entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
Maßnahmen ohne Genehmigung durchführt oder an und auf Deichen § 18 Abs. 1
auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt;
2. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ohne
Genehmigung Baum- und Strauchpflanzungen in Überschwemmungsgebieten nach § 13
Abs. 2 anlegt oder erweitert;
3. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 die
festgesetzten Wasserhöhen nicht einhält;
4. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1 eine
Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt;
5. die Beschränkungen des Gemeingebrauchs
nach § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 oder Abs. 5, nicht beachtet;
6. entgegen § 36 Abs. 1 die
Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde
nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des
Schadens hinwirkt;
7. entgegen § 43 Abs. 3 Satz 1 Abwasser
nicht überlässt oder entgegen § 43 Abs. 4 Satz 2 Abwasser nicht beseitigt;
8. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 eine
Abwasseranlage errichtet oder wesentlich ändert;
9. entgegen § 46 Abs. 1 bei Abwasseranlagen
die Einhaltung der Anforderungen nach § 51 Abs. 2 nicht sicherstellt;
10. in vor dem 1. August 1960 festgesetzten
Quellenschutzgebieten ohne Genehmigung die in § 88 Abs. 1 Satz 2 genannten
Arbeiten vornimmt oder gegen die dort genannten besonderen Schutzvorschriften
verstößt;
11. einer Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3
Satz 1, § 29 Abs. 2, § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, §
47 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4, § 48 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder der Anzeige entgegen § 38
Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 3 die erforderlichen
Unterlagen nicht beifügt;
12. einer Rechtsverordnung nach § 6, § 31
Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1
Satz 1 bis 3 oder Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 3, § 44
Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 3 Nr. 3, 6, 7, 8 oder 11 oder
einer Satzung nach § 42 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
13. einer aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Entscheidung
verbundenen vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift
zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes. In den Fällen des §
55 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt die Zuständigkeit nach Satz 1 unberührt.
V i e r t e r A b s
c h n i t t
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 87
(zu § 15 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Alte Rechte und Befugnisse
(1) In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine
Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich, soweit nachstehend nichts anderes
bestimmt ist. Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich
1. für Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1
Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2. für Wasserkraftnutzungen aufgrund einer
nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagengenehmigung,
3. für Benutzungen, die beim
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren aufgrund der
bisherigen Wassergesetze zugelassen sind,
wenn zu deren Ausübung bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.
(2) Ist bei Rechten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt sind,
für die Erstellung von Anlagen eine Frist gesetzt, so bedarf es einer Erlaubnis
oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb der Frist rechtmäßige Anlagen erstellt
werden.
(3) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich,
soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den
bisherigen Gesetzen. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so
kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.
§ 88
Wasser- und
Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete
(1) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete
sowie die
Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum
Erlass neuer Schutzgebietsvorschriften bedürfen in Heilquellenschutzgebieten,
soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und
andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle
beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben
unberührt.
(2) Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich
anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 89
Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte:
1. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.
13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) und
2. der Unverletzlichkeit des Eigentums
(Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen).
§ 90
Anhängige Verfahren
Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Genehmigung
von Abwasseranlagen wird auf Verlangen der Antragstellerin oder des
Antragstellers das bisherige Genehmigungsverfahren durchgeführt, auch wenn die
Genehmigungspflicht für diese Anlagen entfallen ist. Auf die übrigen bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des
Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
§ 91
Erlass von Rechtsverordnungen
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlässt
die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 92
Änderung der Hessischen
Bauordnung
ändert
GVBl. II 361-108
§ 93
Aufhebung bisherigen Rechts
Das
Hessische Wassergesetz in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S.
10), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 240) wird
aufgehoben.
§ 94
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Die Verordnungsermächtigungen der §§ 6, 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Mai 2005 in
Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

