1. Gewässerausbauten nach § 31 Abs. 2 und 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Erteilung des Benehmens nach
§ 56 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,
soweit es sich nicht um einen Ausbau von geringer Bedeutung handelt,
insbesondere um einen naturnahen Ausbau bei Teichen und um kleinräumige
naturnahe Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen,
und die Bestimmung von Maßnahmen und Fristen nach
§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen
Wassergesetzes,
2. kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung
eine Schmutzfracht von 1 200 kg biochemischer Sauerstoffbedarf von fünf Tagen
(BSB5) pro Tag, entsprechend 20 000 Einwohnergleichwerten, oder
mehr zugrunde liegt, und die damit in Verbindung stehenden Abwasserkanäle,
Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen und
Pumpstationen sowie alle nicht angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwasser
im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,
einschließlich der Durchführung der Abwasseruntersuchungen an den
Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in die
Gewässer auch unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte,
3. gewerbliche Abwasseranlagen sowie alle damit in
Verbindung stehenden Einrichtungen, soweit es sich nicht um Abwasseranlagen
aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (mineralölhaltiges Abwasser), 50
(Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigungen) der Abwasserverordnung in der
Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), geändert durch Verordnung
vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461), handelt,
4. nachfolgende Benutzungen:
a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und
Ableiten von Grundwasser, ausgenommen Benutzungen für Hausdrainagen, Anlagen
zur Wärmegewinnung, vorübergehende Grundwasserhaltungen für Baumaßnahmen,
Mengen von bis zu 3 600 Kubikmeter pro Jahr, soweit es sich nicht um
Benutzungen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung handelt, und
Teichanlagen,
b) das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
soweit es der gezielten Grundwasseran-reicherung (Infiltration) dient,
c) Einleitungen aus den unter Nr. 2 genannten Anlagen,
d) Einleitungen von gewerblichem Abwasser in Gewässer
und öffentliche Abwasseranlagen mit Ausnahme der Einleitungen von Abwasser
aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (mineralölhaltiges Abwasser), 50
(Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigungen) der Abwasserverordnung,
e) Benutzungen oberirdischer Gewässer zur
Wasserkraftnutzung,
f) sonstige Benutzungen oberirdischer Gewässer, soweit
es sich nicht um Einleitungen handelt, ausgenommen
aa) Benutzungen zum Zwecke der Bewässerung von
Sportanlagen,
bb) Benutzungen zum Zwecke des nicht gewerblichen
Gartenbaus,
cc) Benutzungen im Zusammenhang mit der Genehmigung
von Gewässerausbauten
durch die untere Wasserbehörde und für Teichanlagen,
5.
a) Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher
nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), in der
jeweils geltenden Fassung,
b) Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit
Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung,
6. den Erlass von Rechtsverordnungen
a) zur Festsetzung abweichender Uferbereiche (§
12 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes),
b) zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten (§
13 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes),
c) zur Festsetzung von Wasser- und
Heilquellenschutzgebieten (§§ 33 und
34 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes),
einschließlich der zum Schutz dieser Gebiete notwendigen vorläufigen
Maßnahmen nach § 83 des Hessischen
Wassergesetzes,
d) zur Einschränkung erlaubnisfreier Benutzungen (§
38 Abs. 5 des Hessischen Wassergesetzes),
7.
a) die Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen
zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
b) die Erteilung von Genehmigungen nach
§ 14 Abs. 3 und 4 des Hessischen
Wassergesetzes
sofern es sich um Vorhaben handelt, für die eine
sonstige behördliche Zustimmung, Zulassung oder ein Anzeigeverfahren bei dem
Regierungspräsidium erforderlich ist,
c) die Genehmigung der Ausweisung neuer Baugebiete in
Überschwemmungsgebieten und im Uferbereich nach
§ 14 Abs. 2 des Hessischen
Wassergesetzes,
8. die Ermittlung und Darstellung
überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach
§ 15 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes,
9. die Aufstellung und Veröffentlichung von
Hochwasserschutzplänen nach § 16a des
Hessischen Wassergesetzes,
10. die Festlegung von Planungsgebieten nach § 36a
Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
11. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im
Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der in
der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlagen,
12.
a) die Aufsicht,
b) die Zustimmung zur Bestimmung abweichender
Deichunterhaltungspflichten (§ 17 Abs. 1
des Hessischen Wassergesetzes),
c) das Absehen von der Unterhaltung (§
17 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes),
d) Anordnungen zur Deichwiederherstellung (§
17 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes),
e) Befreiungen nach
§ 18 des Hessischen Wassergesetzes,
f) Anordnungen nach
§ 19 Abs. 2 des Hessischen
Wassergesetzes
für Deiche an Bundeswasserstraßen sowie
g) die Wahrnehmung der Befugnisse nach
§ 21 Abs. 3 und 4 des Hessischen
Wassergesetzes,
13. die Aufsicht über Stauanlagen nach
§ 22 des Hessischen Wassergesetzes
sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 23
des Hessischen Wassergesetzes,
14. die Aufsicht über Gewässerverunreinigungen im Sinne
des § 48 Abs. 1 des Hessischen
Wassergesetzes und für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines
Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadensgesetzes vorliegt,
wenn sie wegen der wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder der Schwierigkeit
der Angelegenheit die Zuständigkeit übernimmt,
15. die Festsetzung des Inhalts und Umfangs alter Rechte
nach § 87 Abs. 3 des Hessischen
Wassergesetzes,
16. den Widerruf alter Rechte und Anordnungen nach § 5
des Wasserhaushaltsgesetzes zu alten Rechten, soweit ihr die Zuständigkeit für
die Neuerteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung zugewiesen
ist,
17. Anordnungen nach
§ 74 des Hessischen Wassergesetzes, soweit ihr die Zuständigkeit für die
Neuerteilung des erloschenen Rechts zugewiesen ist,
18. Anordnungen über zusätzliche Maßnahmen im
Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten nach
§ 16 des Hessischen Wassergesetzes für
Gewässer 1. Ordnung nach § 24 des
Hessischen Wassergesetzes,
19. Anordnungen gegenüber Unternehmen der öffentlichen
Wasserversorgung nach § 41 Abs. 2 des
Hessischen Wassergesetzes,
20. Anordnungen und Entgegennahmen von Anzeigen über
Gewässerschutzbeauftragte nach §§ 21a bis c des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn
sie für die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständig ist,
21. die Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast
nach § 9 Abs. 3 des Hessischen
Wassergesetzes,
22. die Verfahren über Ausgleich, Entschädigungen,
Zwangsrechte und den Ausgleich von Rechten und Befugnissen; Anordnungen nach
§ 63 Abs. 2 und §§
64 und 65 des Hessischen
Wassergesetzes,
23. die Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung
von Anlagen nach § 65 Abs. 2 des
Hessischen Wassergesetzes,
24. Ausnahmen nach §
43 Abs. 4 Nr. 7 des Hessischen Wassergesetzes,
25. die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen
Angelegenheiten nach § 31 des Hessischen
Wassergesetzes und in Verfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz,
26. die Einrichtung der Hochwasserwarn- und
-meldedienste nach § 21 Abs. 1 Satz 1
und 2 des Hessischen Wassergesetzes für folgende Gewässer oder
Gewässerabschnitte: Weser, Fulda, Diemel, Twiste, Werra, Eder, Schwalm,
Lahn, Nidda, Usa, Wetter, Nidder, Seemenbach, Kinzig, Main und Rhein,
27. das Wasserbuch nach
§ 85 des Hessischen Wassergesetzes,
28. die allgemeine Festlegung gewässerbezogener
Anforderungen durch Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die
Abwasserbehandlung und -ableitung sowie die Unterhaltung und den Ausbau der
Gewässer, soweit diese nicht durch die oberste Wasserbehörde geregelt werden.