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zu § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden
1. Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe und mit ihnen in Verbindung stehende unselbständige Abfüllanlagen, 2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nach § 29 Abs. 1 Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2006 (GVBl. I S. 103), von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, 3. Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen einschließlich aller Betriebseinrichtungen und für die Betankung notwendigen Anlagen, 4. Kraftfahrzeug-Werkstätten einschließlich aller Betriebseinrichtungen, 5. Speditionen einschließlich aller Betriebseinrichtungen, 6. Chemischreinigungsanlagen einschließlich aller Betriebseinrichtungen. |
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